Volltext Seite (XML)
Wer ist der Erfinder der Autotypie? Um Halbtonbilder zu ätzen, brachte Talbot zwischen Diapositiv und empfindliche Schicht einen feinen Netzstoff (schwarze Gaze) und legte somit das Fundament zu dem späteren Rasterverfahren; er be merkt, dass man auch Fotozinkotypien und Fotolithografien mittels dieses Verfahren erhalten könne, und erwähnt dies in der englischen Patentbeschreibung. So steht es wörtlich in Eder’s »Ausführl. Handbuch der Photo graphie« im 3. Hefte des IV. Bandes geschrieben. Die englische Patentbeschreibung datirt vom 29. Oktober 1852. Im Jahre 1865 stellte der österreichische Baron Egloffstein in New York die ersten Glasraster her, deren Liniaturen aber derart fein waren, dass man auf den Buchdruckpressen damaliger Zeit nur sehr wenig Abdrücke herstellen konnte. Im Jahre 1882/83 laborirte Georg Meisenbach in Verbindung mit Jos. Ritter von Schmaedel mit Seidengaze, um Fotografien für die Buchdruckpresse in Halbtöne auf lösen zu können. Später verwendete er Papierraster. Fast gleichzeitig mit Meisenbach arbeiteten Angerer & Göschl in Wien, aber erfolgreicher, an der Autotypie. Während Meisenbach Asfaltlösung verwendete, um Kopien auf Zink zu erzielen, wendeten Angerer & Göschl das fotolithografische Gelatine-Papier an, welches die Halbtöne weit besser zur Geltung brachte. Die Fotografie »Henry« in Paris (H. Traut, jetzt in München) fertigte Mitte der 80er Jahre Raster in Kupferstichmanier und war in Frank reich die erste Autotypie-Anstalt. Proben aus jener Zeit können heute noch bei H. Traut angesehen werden. Von da an wuchsen die chemigrafischen Kunstanstalten wie Pilze aus der Erde, sodass die Pariser Weltausstellung im Jahre 1889 schon sehr artige autotypische Leistungen in Schwarz- und Buntdruck der staunenden Mitwelt darbieten konnte. Es ist demnach entweder ein Setzfehler oder ein Irrtum des Herrn Fritz Hansen, wenn er in Nr. 8 Seite 255 1. Spalte der Papier-Zeitung 1903 schreibt, dass die erste Autotypie im Jahre 1889 von Georg Meisenbach hergestellt wurde. Sehr bedauernswert aber ist es, wenn unwahre Angaben in ein grosses Sammelwerk, wie in Brockhaus’ Konversations-Lexikon, gesetzt werden. Dies zur Steuer der Wahrheit! München, 25. Januar 1903 C. Fleck Karton Wir bitten um Ihr Urteil über eine Angelegenheit, die uns sehr viel Unannehmlichkeiten verursacht hat. Wir machten, als wir anfingen, farbige Karten herzustellen, sehr viele Versuche mit Kartons verschiedener Fabriken, um eine Ware ausfindig zu machen, die während des Druckes keinerlei Veränderungen unterworfen ist. In den meisten Fällen konnten wir den uns von den Fabriken ge lieferten Karton nicht verwenden, weil er sich dehnte. Schliesslich gelang es uns, eine Fabrik ausfindig zu machen, die uns einiger maassen brauchbaren Karton lieferte. Die ersten Lieferungen waren auch zu unserer Zufriedenheit, und wir hatten für 40000 M. Karton von der Firma bezogen, als eine Sendung eintraf, die grosse Uebelstände aufwies: der Karton bricht nämlich bei der leisesten Berührung. Wir kamen erst dazu diesen Uebelstand festzustellen, nachdem wir eine Auflage darauf fertig gestellt hatten, und die Bogen in die Schneide maschine kamen. Wir schneiden auf unseren Maschinen die Karten in Stapeln von 200 Bögen, die vorher abgezählt werden. Beim Schneiden bricht nun der Karton überall an der Stelle, an welcher das Messer ansetzt, wie Sie dies aus den Proben, die wir Ihnen zur Prüfung übersenden, feststellen können. Ausserdem aber bricht der Karton, sobald man den Versuch macht, eine Ecke umzubiegen. Nach unserer Auffassung ist eine derartige Ware nicht für An sichtspostkarten geeignet. Die Fabrik weiss ganz genau, was wir mit dem Karton machen wollen. Sind wir gezwungen, derartige Ware, die mit . . Pf. das Kilo berechnet wird, abzunehmen, oder sind wir berechtigt, aus Anlass derartiger Mängel die Anfertigung dem Fabrikanten zur Verfügung zu stellen? Wir können keinen solch minderwertigen Karton verwenden, der nicht einmal das Beschneiden aushält. Chromolitografische Anstalt. Biegt man den Karton um und drückt die umgebogene Ecke nach der andern Seite, so bricht sie glatt ab. Der Karton ist so brüchig, dass man ihn nicht als marktgängige Ware bezeichnen kann. Wahrscheinlich hat der Fabrikant den Karton absichtlich sehr kurz gemahlen, damit die vom Besteller ge wünschte gleichmässige Dehnung während des feuchten Druckens erreicht wird. Der Fabrikant ist aber in diesem Bemühen zu weit gegangen und hat den Stoff tot gemahlen. An dem uns übersandten Stapel von 200 Postkarten sieht man deutlich, dass die Ecken an der Stelle, wo der Stapel beginnt, ausge brochen sind. Die Ware kann zur Verfügung gestellt werden, wenn die vom Handelsgesetz vorgeschriebene Prüfungsfrist nicht ver strichen ist. Die Brüchigkeit des Kartons konnte ohne Weiteres festgestellt werden. Sie ist keine Eigenschaft, die erst bei der Verarbeitung bemerkt werden kann, übrigens fordert das Ge setz, dass wenn nötig ein Teil der Ware ohne Verzug zur Probe verarbeitet wird. Die bereits verdruckte Ware kann nicht zur Verfügung gestellt werden. Bezahlung von Probesatz Zu der in Nr. 99 der Papier-Zeitung von 1902 Seite 3579 auf geworfenen Frage über Bezahlung von Entwürfen teile ich folgenden Fall mit: Im November 1902 erbat eine Fleischwarenfabrik Preisstellung für 5000 bis 10000 Stück Preislisten. Auf mein darauf erfolgtes An erbieten, sofort entsprechende Vorlagen unterbreiten zu wollen, falls Besteller mit meinem Preise einverstanden sei, antwortete die Firma wie folgt: »Wir bitten Sie, uns so schnell als möglich einen Entwurf in der von Ihnen vorgeschlagenen Weise zu unterbreiten« Damit war der Auftrag zur Anfertigung des Entwurfes gegeben. Wenige Tage nach Absendung des in dieser Weise bestellten Entwurfes erfreute mich die Firma mit folgendem Schreiben: »Ihren Preislisten-Entwurf geben wir inliegend mit dem höf lichen Bemerken zurück, dass derselbe leider nicht unsern Beifall findet, und wir bitten Sie, sich in dieser Angelegenheit nicht weiter zu bemühen, da wir unsern Auftrag schon ander weitig vergeben haben.« Nunmehr ersuchte ich den Besteller höflichst, die mir entstandenen Kosten für den Entwurf zu vergüten, was jedoch rundweg abgelehnt wurde. Ich übergab die Angelegenheit meinem Rechtsanwalt unter besonderem Hinweis darauf, dass die Durchfechtung dieser Sache von prinzipieller Bedeutung für unser Kunstgewerbe sei. Jedenfalls hatte dann die Bezugnahme auf den § 632 des BGB., dass eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, und ausserdem auf die vom Verein Deutscher Steindruckereibesitzer fest gelegten Geschäftsgebräuche betreffend Skizzen und Entwürfe, die von allen Sachverständigen unseres Gewerbes für ganz Deutschland als maassgebend erachtet werden dürften, den Erfolg, dass beregte Fleisch Warenfabrik meine Forderung für den gelieferten Entwurf und die Kosten des Rechtsanwalts unverzüglich beglich. Wenn alle Steindruckereibesitzer so verfahren und ihre Rechte tatkräftiger wahren würden, dürften nach und nach auch bessere Geschäfts-Ergebnisse erzielt werden. F. Bücherzettel dürfen nach den Ausführungs-Bestimmungen zu § 8 X der Post-Ordnung auch zu Bestellungen auf buchhändlerische Vertriebsmittel (Formulare, Umschläge usw.) verwendet werden. Diese dem Buchhandel erst kürzlich mit dem Inkrafttreten des neuen Abschnitts V I gewährte Vergünstigung ist dahin ausgelegt worden, dass es den Buchhandlungen nunmehr gestattet sei, Formulare jeder Art, Ansichtskarten, Brief umschläge, Visitenkarten und ähnliche Gegenstände der Papierwaren industrie, die von Buchhändlern neben den buchhändlerischen Werken, Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern und Musikalien vertrieben zu werden pflegen, mittels der Bücherzettel zu bestellen. Nach der »Deutschen Verkehrs-Ztg.« bezieht sich die Vergünstigung jedoch nur auf die buchhändlerischen Formulare usw., die für den Vertrieb der Gegenstände des eigentlichen Buchhandels im Verkehre der Buch händler untereinander und mit dem Publikum notwendig sind. Dazu gehören gedruckte Ankündigungen, Pläne, Plakate, Ersatzumschläge für unsauber gewordene Hefte, Versandstreifen, Versandfakturen, Klischees zu Ankündigungen usw. Das für den ersten Bedarf erforderliche Vertriebsmaterial pflegt den Sortiments-, Kommissions- und Kolportagebuchhandlungen seitens der Verlagsbuchhandlungen beim Anbieten der neuen Sachen ohne vorherige Bestellung zuge sendet zu werden. Der etwaige Mehrbedarf muss nachbestellt werden, und hierzu können nach den neuen Bestimmungen Bücherzettel be nutzt werden, ihre Verwendung zur Bestellung von Papierwaren ist nach wie vor ausgeschlossen. Auch in folgenden Beziehungen sind, wie die »Deutsche Verkehrs- Zeitung« mitteilt, bei der Verwendung von Bücherzetteln Missbräuche wahrgenommen worden. Bekanntlich ist es den Absendern über lassen, wie sie sich den Vordruck der Bücherzettel für ihre Zwecke einrichten wollen. Voraussetzung ist nur, dass die handschriftlichen Ergänzungen nicht Mitteilungen darstellen, die mit der Bestellung, Abbestellung oder Anbietung von Büchern usw. nichts zu tun haben. Solche unzulässigen Mitteilungen sind es aber z. B., wenn der Ver leger einen Kunden unter teilweiser Unterstreichung und handschrift licher Ausfüllung des gedruckten Textes benachrichtigt, dass das bestellte Werk erst in einigen Tagen geliefert werde, oder ihm den Empfang einer handschriftlich nachgetragenen Barsendung bestätigt. Ueber den Rahmen der dem Buchhandel gewährten Vergünstigung geht es ferner hinaus, wenn Annoncen-Expeditionen bei Bestellung solcher Zeitungsnummern, in denen die von ihnen zum Einrücken aufgegebenen Anzeigen Aufnahme gefunden haben, sich nicht auf die Bezeichnung der Zeitungsnummer und des Inserats beschränken, sondern noch schriftliche Mitteilungen über die Zahl der eingegangenen Belege und die Angabe, wie oft die Anzeige aufzunehmen gewesen ist, hinzufügen. Ebensowenig eignen sich zur Beförderung gegen das ermässigte Porto solche Zettel, welche das Entleihen von Büchern aus Bibliotheken zum Zweck haben.