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Nr. li PAPIER-ZEITUNG 395 Farbiges Papier 4118 a. Frage: Besteht ein Unterschied in Stoft, Leimung. Sa- tinage usw. (äusser Farbe) zwischen unserer Lieferung vom Lager und der Anfertigung, mit Berücksichtigung, dass die Lagersorte rund 60 g qm wiegt, während das Gewicht für die Anfertigung nur 55 g qm betragen soll. Wir fügen Muster bei: 1. von der gelieferten Lager sorte, auf Grund deren bestellt wurde; 2. zwei Anfertigungsmuster. Der Käufer behauptet, dass die Qualität der Anfertigung geringer wäre und verweigert deshalb die Annahme. Wir bitten um Ihr Urteil. Papierfabrik A. • * * 4H8b. Frage: Aus einer Zuschrift der Papierfabrik A. ersehen wir, dass diese Firma Ihnen farbige Papiere zur Begutachtung ein sandte. Es handelt sich dabei um eine Meinungsverschiedenheit, die zwischen genannter Firma und uns entstanden ist. Im September bestellten wir bei der Papierfabrik A. auf Grund von Mustern, bezeichnet »Muster vom Lager« etwa 500 kg hellrosa Naturpapier, später weitere 5000 kg in eosin und gelb, wie aus Ab schrift I des beifolgenden Briefwechsels ersichtlich. Am 4. Oktober trafen die zuerst bestellten 500 kg hellrosa hier ein. Das Papier erwies sich sofort als für unsere Zwecke ungeeignet und keinenfalls der als »Muster vom Lager« bezeichneten Probe ent sprechend. Wir teilten dies am gleichen Tage der genannten Firma mit und heben dafür ganz besonders Kopie Nr. 2 des beigefügten Briefwechsels hervor, worin wir ausdrücklich erklären, dass wir das Papier zum Gummiren verwenden, für diesen Zweck wäre es aber nicht brauchbar, weil es durchschlägt und unansehnlich wird (eine rauhe Oberfläche bekommt). Trotzdem nahmen wir diese 500 kg entgegenkommenderweise an, liessen uns dann später vom Ausfall der 5000 kg Proben senden. Die kleineren zunächst erhaltenen Muster erwiesen sich als ungenügend; um ganz sicher zu gehen, liessen wir weitere 200 kg kommen, die das gleiche ungünstige Ergebnis zeigten, daraufhin verweigerten wir die Annahme des ganzen Quantums. Wir schlugen dann A. vor, die Streitfrage durch die Papier- Zeitung entscheiden zu lassen. A. erklärte sich damit einverstanden, jedoch nur unter der Bedingung, dass gummirte Muster dabei nicht in Betracht kommen dürften; hierin liegt das Zugeständnis, dass auch A. das Papier für Gummirzwecke ungeeignet hält. Wir konnten auf einen solchen Vorschlag nicht eingehen. Papier-Verarbeitungs-Fabrik Antwort: Beide Fragen behandeln denselben Geschäfts fall. Käuferin behauptet die Uebernahme des Papiers ver weigern zu dürfen, weil sieh dieses zu Gummirzwecken nicht so gut eigne wie das Kaufmuster. Wir halten diesen Grand nicht für stichhaltig, denn bei der Bestellung wurde nicht erwähnt, dass das Papier eine bestimmte Gummirfähigkeit haben müsse. Wenn auch vielleicht der Lieferer wusste, dass Käuferin das Papier gummiren wolle, so war er doch nur ver pflichtet, mustergetreu, ohne Rücksicht auf die Art der Ver arbeitung zu liefern. Es fragt sich also lediglich, ob die An fertigung von dem Kaufmuster wesentlich abweicht. Das dem Lager des Lieferers entstammende gelbe Kaufmuster ist besser geglättet als das gelieferte gelbe Papier, an Leimung und Stoff finden wir keinen wesentlichen Unterschied. Da bei Bestellung ausdrücklich starke Satinage gefordert und dieser Forderung vom Lieferer nicht widersprochen wurde, da ferner der Glätte- Unterschied das zulässige Maass überschreitet, so sind wir der Ansicht, dass der Lieferer den Käufer durch Gewährung von 10 pCt. Nachlass zur Uebernahme bewegen und, falls dies abge lehnt wird, das Papier zurücknehmen sollte. Auch das ge lieferte rote Papier ist etwas weniger glatt als die rote Vorlage. Der Unterschied ist aber geringer, und es ist zweifelhaft, ob bei gerichtlicher Entscheidung der Sachverständige den Glätte- Unterschied als genügenden Grund zur Annahme-Weigerung anerkennen würde. An Leimung und Stoff ist das gelieferte rote Papier der Vorlage ebenbürtig. Wir würden daher ent scheiden, dass Käufer das rote Papier mit 5 pCt. Nachlass übernehme. »Rupfen« von gestrichenem Papier beim Bedrucken " 4119. Frage: Wir lieferten einem Kunden ein holzfrei Streich papier, welches er wegen Abhebens beim Drucke beanstandet. Er fordert von uns einen Nachlass. Wir haben das Papier sehr gut ge leimt, ziemlich fest und zähe und nicht kurz gemahlen, was der Um stand beweist, dass es eine Reisslänge von rund 8800 m hat, daher können wir nicht glauben, dass die Papierbeschaffenheit Schuld daran ist, dass das Papier beim Druck abhebt, sondern vermuten vielmehr, dass die zum Druck verwendete Farbe zu viel Klebstoff enthielt, und dies die Ursache des aufgetretenen Uebelstandes sein dürfte. Wir behändigen Ihnen anbei ein Muster aus unserer Lieferung, welches den obenangeführten Uebelstand zeigt, bitten es durch Ihren Fach mann genau untersuchen zu lassen und uns mitzuteilen, ob die Ur sache des Abhebens tatsächlich in der Papierbeschaffenheit zu suchen ist, oder aber was sonst daran Schuld trägt? Antwort eines Fachmannes: Das Ergebnis der Prüfung des gesandten Druckbogens eines holzfreien Streichpapiers, dessen Strich durch tierischen Leim gebunden ist, und welches den Uebelstand, »Aufblättern des Rohstoffes« (nicht des Strichs) zeigt, ergab, dass dieses Papier zwar ganze Leimung hat, aber die Fasern zu rösch ge mahlen sind, und deshalb das Papier die Widerstandskraft, welche Druckpapiere für Mehrfarbendruck benötigen, nicht besitzt. Um feststellen zu können, ob auch die Druckfarbe durch zu grossen Zusatz an Klebemitteln (Trockenstoffen) Schuld sein könnte, liess ich auf einem Abschnitt des Druckbogens mit dünner grüner Farbe ohne Zutat von Trockenmittel einen Aufdruck machen, welcher, wie beigelegte Probe zeigt, eben falls aufblätterte. Ferner liegt die Richtung der Faserlage des Druckbogens gegen den Lauf der Druckmaschine, wodurch das Aufblättern bedeutend gefördert wird. Die aufgetragene, mit Tierleim gebundene Chromo - Baryt - Schicht ist für Mehr farbendruck geeignet, sie übt keinen Einfluss auf das Auf blättern aus. Auf Grund dieser Prüfung bezeichne ich das Papier als zu Druckzwecken nicht geeignet und empfehle, den geforderten Nachlass — angemessen wären etwa 15 pCt. — zu gewähren. Ansichtskarten-Bestellung 4120. Frage: Vergangenen Sommer Chatte ich für ein Soolbad fotografische Aufnahmen für einen neuen Führer zu machen und. hatte auch zu diesem Zwecke an einem in der Nähe des Bades ge legenen hübschen Ausflugsorte zu tun. Der Wirt des romantisch lie genden Gesellschaftshauses, dem ich den Zweck meiner Aufnahmen nannte, sagte mir, er habe bedeutenden Bedarf in Ansichtskarten, gebrauche davon im Sommer etwa 15 000 Stück, und ich möge ihm gelegentlich Angebot machen. Infolgedessen sandte ich ihm am 8. November vor. Js. 5 Abzüge der dort gemachten Aufnahmen ein geschrieben ein, ihm gleichzeitig Postkarten anbietend. Auf diese Sendung bekam ich keine Antwort, ebensowenig auf mein Schreiben von Ende Dezember vor. Js., mit dem ich ihn bat, falls er keine Verwendung für meine Bilder habe, möge er mir diese auf meine Kosten zurücksenden. Was soll ich nun tun? a) Habe ich ein Recht, die Bilder, die den Stempel: X .7. . in’ Y . . ., fot., aber nicht die Jahreszahl tragen, durch den Gerichts vollzieher oder sonst gerichtlich zurückzuverlangen? b) Da die Wahrscheinlichkeit sehr nahe liegt, dass der Wirt nach meinen Bildern bei einer anderen Firma die Postkarten bestellt, die ja naturgemäss, da sie die Aufnahmen nicht zu machen hatte, billiger sein kann, kann ich dann den Wirt belangen, und in welcher Weise? Ich bin Mitglied des Papier-Industrie-Vereins und könnte dann'unseren Rechtsbeistand in Anspruch nehmen. Antwort: a) Es ist fraglich, ob die Fotografien als bestellte oder unbestellte Muster zu betrachten sind. Aber selbst in dem für den Fragesteller ungünstigeren Fall, dass die Muster als unbestellt anzusehen sind, muss der Wirt die Muster, soweit sie Handelswert haben, dem Fragesteller herausgeben, vergl. »Rückgabepflicht für unbestellte Muster« auf Seite 4 von Nr. 1. Muster ohne Handelswert — und als solche können unaufge zogene Fotografien von Natur - Aufnahmen gelten —, braucht der Wirt nicht aufzubewahren. b) Wenn der Wirt nach den Fotografien unbefugt Ansichts karten herstellen lässt, so kann man ihm auf Grund des Ge setzes zum Schutz der Fotografien nichts anhaben, weil die Fotografien keine Jahreszahl tragen. Wohl aber kann man ihn auf Grund des BGB. auf Schadenersatz verklagen, denn nach einem Paragraf dieses Gesetzes ist derjenige zu Schaden ersatz verpflichtet, der einem Dritten durch eine den guten Sitten zuwiderlaufende Handlungsweise Schaden verursacht. Das unbefugte Nachbilden fremder Muster verstösst aber, wie ein in Nr. 72 der Papier-Zeitung von 1902, Seite 2622, abge drucktes Urteil bestätigt, gegen die guten Sitten, und der Ver trauensmissbrauch wäre in diesem Fall umso grösser, als der Wirt selbst die Muster verlangt hat, um danach beim Frage steller Postkarten zu bestellen. , Angemessene2Nachfrist 4121. Frage: Wiederholt,' wurde in der ‘Papier-Zeitung bei Beantwortung von Streitfragen zur Antwort gegeben, dass, wenn eine Ware auf Abruf bestellt, aber nicht zur richtigen Zeit geliefert wird, eine angemessene Frist zur Erfüllung des Vertrages gegeben werden muss. Es wäre mir sehr angenehm zu erfahren, was unter der angemessenen Frist zu verstehen ist, ob eine kurze Nachfrist oder so lange Zeit, dass der Fabrikant die Waren anfertigen kann? Antwort: Als das Gesetz »angemessene« Nachfrist vor schrieb, wollte es damit ausdrücken, dass diese Frist je nach Umständen des Geschäftsfalles verschieden und diesen Um ständen angepasst sein soll. Es ist unmöglich ein für allemal festzustellen, was angemessen sei.