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1000 Bogen erhöhte Auftrag wurde von B., wie aus inl. Kopie vom 24. November ersichtlich, nach Aufgabe angenommen. Nachdem die Lieferfrist verstrichen war, baten wir am 22. Dezember um sofortige Absendung, und B. schickte die Ware nach Vorschrift per Bahn, aber unfrankirt, indem er auf der Faktura für Wasserfracht 12 M. in Abzug brachte. Wir mussten für Bahnfracht 36 M. 70 Pf. bezahlen, sodass eine Differenz von 24 M. 70 Pf. entstand, die sich später aut' 16 M. ermässigte, und über welche wir in Meinungsverschiedenheit geraten sind. Wir bitten um Ihre Entscheidung, wer diese Spesen zu tragen hat. 8g peg,3aa p t 1^1 B. bezieht sich darauf, dass der Karton ursprünglich, d. h. vor über 2 Jahren, franko Hamburg per Wasser offerirt wurde. Diese Konditionen wurden aber in dem letzten Offertbrief vom 14. November nicht erwähnt. Wenn B. die Frachtkosten nicht tragen wollte, wäre es nötig gewesen, uns vor Absendung der Ware dieserhalb zu schreiben und eich mit uns zu einigen. Nun wurde aber die Ver sendung per Bahn vorgenommen, ohne uns auf die Mehrkosten auf merksam zum machen, und da auch wir dieselben von unserem Ab nehmer nicht vergütet bekommen, und wir Geld bei dem Geschäft zu- Papierkalander Archibald Cameron in West-Springfield, Staat Massachusetts, erhielt das amerikanische Patent Nr. 715 017 auf eine Ein richtung, mittels welcher die geglätteten Bogen aus einem Kalander selbsttätig einem zweiten Kalander zugeführt werden. Die Abbildung zeigt zwei zusammenwirkende Sätze von Kalanderwalzen im senkrechten Schnitt. Die zu glättenden Bogen 22 befinden sich an der rechten Seite der Abbildung auf einem Tisch 23, werden einer nach dem anderen vor geschoben und durch das gebogene Leilblech 24 zwischen die Bänder 25,26 geführt, welche die Bogen nach einander über die oberste Walze 13 des ersten Kalanders bringen. Führungs bänder 27 leiten die Bogen um die oberste Walze 13 herum zwischen dieser und der zweiten Walze 14 hindurch, worauf die Führungsbänder 28 die Bogen um die zweite Walze 14 herum und zwischen dieser und der dritten Walze 15 hindurch ¬ legen würden, wollen wir die Frachtkosten nicht tragen, wie auch B. sich weigert, die Spesen auf sich zu nehmen. A. Das Ausfuhrhaus A. bestellte die Ware als Ausfuhrgut mit der Angabe, im Frachtbrief zu bemerken: »Zur Ausfuhr über See nach äusser deutschen Ländern«. Hieraus geht hervor, dass A. Eisenbahnversendung vorschrieb, denn nur Eisenbahnen gewähren für Ausfuhrgut billigeren Tarif, nicht aber die Fluss schiffahrts-Gesellschaften. Diesen Auftrag nahm die Karton fabrik B. mit Brief vom 24. November vorbehaltlos an. Sie stützt ihr Recht, die Ware zu Wasser zu versenden, darauf, dass sie 2 Jahre vorher derselben Firma ähnliche Ware unter Versendung zu Wasser angeboten und bei dem neuen Angebot auf das seinerzeitige Bezug genommen hat. Diese Bezug nahme betrifft aber lediglich den Preis, nicht die Versendungs weise. Als die Firma A. nach Verstreichen der Lieferfrist so fortige Absendung verlangte, brauchte sie sich nicht darum zu kümmern, ob die Elbschiffahrt offen war oder nicht, denn sie hatte keine Wasserverladung vorgeschrieben, und als die Firma B. infolge dieser dringenden Mahnung die von ihr ge plante Versendungsweise änderte, hätte sie dazu die Ge nehmigung der Firma A. einholen sollen, bei welcher Ge legenheit das Missverständnis Aufklärung gefunden hätte. Wir entscheiden, dass die Firma B. den Frachtunterschied von 16 M. tragen muss. Schwedischer Zoll auf Pappe. In der ersten schwedischen Kammer hat der Abg. Petri, in Veranlassung der vom deutschen Reichstage beschlossenen neuen Zollsätze, die Erhöhung des Zolles auf Pappe von 1 auf 4 Oere das Kilo beantragt. F. führen. Hier werden die Bogen durch Abstreicher 49 von der untersten Walze 15 abgelöst und treten zwischen die Bänder 30, 31 ein, welche über eine Reihe von Wälzchen ge führt werden, und die Bogen zu der obersten Walze 18 des zweiten Kalanders leiten. Hier werden die Bogen ähnlich wie vorhin bei Satz 1 beschrieben um die oberste 18 und zweite Kalanderwalze 19 und zwischen der ersten und zweiten, sowie der zweiten und dritten Walze 20 hindurchgeführt, um schliesslich von hier durch die Führungsbänder 46,47 ab geleitet zu werden. (Bandführungen zwischen zwei Bogen- Kalandern sind in Deutschland vielfach in Betrieb.) Schweden und die deutschen Papierzölle Zu den schwedischen Ausfuhrwaren, die unter den erhöhten deutschen Zöllen zu leiden haben, gehören auch diejenigen der schwedischen Papierfabrikation. Die bisherige, wenn auch nicht besonders bedeutende, aber für einige schwedische Papier fabriken doch recht ansehnliche Ausfuhr von Zellstoff-Papier, sogen. Sealings und Kraftpapier, wäre bei dem tarifmässigen Zollsatz von 10 Pfennig das Kilo ganz abgeschnitten. Ob ein seitig glattes Umschlagpapier eine Zollerhöhung von 4 Pfennig ertragen kann, ist zweifelhaft. Wie verlautet, hegt man keine grossen Hoffnungen, dass Verhandlungen über einen Handels vertrag der schwedischen Ausfuhr Vorteile verschaffen könnten. Ob an Vergeltungsmaassregeln gedacht wird, ist nicht bekannt. Wirksam wäre ein Ausfuhrzoll auf Schleifholz, da solches viel aus dem südlichen Schweden nach Deutschland verschifft wird. F. (Svensk Pappers Tidn.)