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212 PAPIER-ZEITUNG Nr. 6 Briefkasten Anonyme Kragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Auf Abruf reserviren Zu Frage 4071 in Nr. 2. Ob der Käufer von Abnahme der Ware befreit ist, erscheint allerdings fraglich. Wenn aber eine Verspätung der Lieferung vorliegt, so steht ihm das Recht zu, vom Verkäufer dafür Schadenersatz zu fordern. Dieses Recht wird den Verkäufer vielleicht veranlassen, auf Abnahme zu verzichten, -e- Asiatisches Moos als Papier-Rohstoff 4079. Frage: Wir legen Ihnen beifolgend ein kleines Muster einer Asiatischen Moosart vor. Eignet sich dieses Produkt zur Papierfabrikation? Wurde es bereits verarbeitet? Welchen unge fähren Wert dürfte es innerhalb Deutschlands haben? Antwort: Das angebliche Moos ist anscheinend eine Flechte. Diese bedürfnislose Pflanze bedeckt Steine und Bäume in kalten Himmelsstrichen. Sie besitzt keine Fasern sondern lässt sich in trockenem Zustand zwischen den Fingern zu Pulver reiben, man kann also daraus kein Papier machen. Aus manchen Flechten kann man Klebstoffe von besonderen Eigenschaften auskochen. Von Art und Menge des etwaigen Klebstoffgehalts hängt der Wert des Rohstoffs ab. Lumpenzerfaserer — Pappen-Abnehmer 4080. Frage: Ich bitte um gell. Mitteilung der Bezeichnung derjenigen Maschinen, welche Stricke usw. nach dem Passiren des Lumpenschneiders mechanisch weiter durchgreifend zerfasern (trocken) und auf diese Weise die Arbeit des Holländers wesentlich erleichtern. Einige Papierfabriken benutzen solche. Ferner frage ich ergebenst an, ob Ihnen ein anderes Verfahren bekannt ist, stärkere Pappen vor dem Abnehmen auf der Formatwalze zu trennen, als das übliche Schneiden durch Hand mit einem mehr oder weniger scharfen Gegenstand. Für gefl. Mitteilung meinen Dank. Antwort: Die gewünschte Maschine ist wahrscheinlich der vor mehreren Jahren in der Papier-Zeitung von 1899 be schriebene Lumpenschneider mit kreisförmigen Messern. Diese Maschine wird in Deutschland gebaut, und auf eine Kauf-An zeige in der Papier-Zeitung wird sich der Erbauer wahrschein lich melden. Eine Vorrichtung, die Pappe mechanisch von der Formatwalze abzunehmen, wurde als amerikanische Erfindung in Nr. 76 der Papier - Zeitung von 1902 beschrieben. In Hof- mann’s Reisebriefen aus Skandinavien (Nrn. 63—72 der Papier- Zeitung von 1896) wird eine solche Einrichtung erwähnt. Die »Reisebriefe« sind als Sonderabdruck für 1 M. erhältlich. Nachdruck? 4081. Frage: Im Juli 1902 übernahm ich auf Bestellung eines Andern den Druck der beifolgenden »Festschrift«. Das Manuskript dazu bildete eine Abhandlung aus einem katholischen Kalender. Die Aufzählung der Reliquien wurde aus einer im Jahre 1867 gedruckten Ausgabe ent nommen, welche vom Prarramte herausgegeben und bei X. hierselbst ohne jedes Nachdruck-Verbot gedruckt wurde. Alle 7 Jahre findet die Ausstellung der Reliquien statt. In der Festschrift wurden die in den letzten Jahren geschenkten Umhüllungen und Schreine der Re liquien, welche in der beiliegenden Festschrift angestrichen sind, dem im Verlage von Y. herausgegebenen Reliquien-Verzeichnis, welches beiliegt, entnommen. Nach Herausgabe der Festschrift verlangte Y. die Einstellung des Verkaufes, was nicht geschah, weil ich dachte damit nichts zu tun zu haben. Dann wurde ich zum Schadenersatz aufgefordert. Ich liess nun durch meinen Rechtsanwalt mitteilen, dass ich nicht der Herausgeber, sondern nur der Drucker sei. Ich habe den Namen des Bestellers dem Anwalt mitgeteilt, daraufhin verklagte mich Y. und verlangte einen Schadenersatz von 300 M. Gleichzeitig übergab er die Sache der Staatsanwaltschaft, von welcher ich schon vernommen wurde. Es wird mir vorgeworfen, dass die bei mir ge druckte Festschrift von Seite 11 an bis zu den Gebeten abgedruekt sei. In Wirklichkeit sind jedoch nur diejenigen Zeilen abgedruckt, die ich unterstrichen habe. Bin ich in diesem Falle zu Schadenersatz verpflichtet, obwohl ich nur der Drucker der Festschrift bin, und sonstiges Interesse an der Festschrift nicht hatte? DarfY. einürheberrecht beanspruchen? Die Sache ist vor mehr als 80 Jahren (1867) zuerst in Druck erschienen. Antwort: Nach dem Reichs-Gesetz, betreffend das Urheber recht an Werken der Literatur und Tonkunst, vom 19. Juni 1901 endigt der Schutz des Urhebers erst 30 Jahre nach seinem Tode. Die vom Fragesteller benützte Druckschrift »Reliquien schatz ....« steht also noch unter Schutz. Der Verfasser, d. i. der auf dem Titelblatt erwähnte Kaplan, ist schutzberechtigt, oder der Verleger Y., falls der Kaplan diesem seine Rechte übertragen hat. Nach § 36 ist derjenige dem Schutzberechtigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, welcher ohne Befugnis des Urhebers den wesentlichen Inhalt eines Werkes öffentlich mitteilt usw. Es erscheint wahrscheinlich, dass das Gericht die vom Fragesteller benützten und nachgedruckten Teile als »wesentlich« ansehen wird, und es empfiehlt sich deshalb, die Klage durch Vergleich mit Y. zu beseitigen. Gebrauchsmusterschutz 4082. Frage: Ist ein Konkurrent berechtigt, meinen Muster schutz auf Faltschachteln nachzumachen, weil er inzwischen heraus gefunden hat, dass ein Dritter eine ganz ähnliche Faltschachtel nur 8 Tage vor mir beim Kaiserl. Patentamt angemeldet hat? Mein Schutz besteht schon 41/2 Jahre zu Recht und ist noch nicht beanstandet worden. Wie kann ich den Konkurrenten am besten bekämpfen? Hat eine gerichtliche Verfolgung Wert, und kann ich Schadenersatz-Ansprüche machen? Antwort: Nach § 1 des Gesetzes betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern vom 1. Juli 1891 wird Gebrauchsmuster schutz nur für neue Modelle gewährt. Da ein Dritter vor dem Fragesteller ein ganz ähnliches Modell angemeldet hat, ist das Gebrauchsmuster des Fragestellers nichtig. Es empfiehlt sich daher von jedem gerichtlichen Schritt abzusehen. Dass der Schutz des Fragestellers solange unbeanstandet besteht, ist kein Beweis für dessen Giltigkeit, denn der Gebrauchsmusterschutz wird ohne Prüfung auf Neuheit erteilt, und die früheren Her steller halten es oft nicht für der Mühe wert, ein ungiltiges Ge brauchsmuster gerichtlich zu bekämpfen. Unvollständige Riese 4083. Frage: Von einer grösseren Papierfabrik bezog ich 6000 kg holzfrei Zellstoff-Papier. Diese Sendung wurde von meinem Abnehmer beanstandet, indem die Riese nicht wie vorgeschrieben 600 Bogen, sondern eine geringere Anzahl, z. B. 466, 468, 480, 472, 490, 487 enthalten. Mein Abnehmer verwendet die Papiere lediglich zu Düten und Beuteln und lässt diese meistens äusser dem Hause kleben, also entsteht ihm durch die geringere Bogenzahl ein Nachteil, indem er zunächst nicht die sich ergeben sollende Stückzahl erhält, ferner eine schwierige Kontrolle hat und dann auch nicht das Uebergewicht feststellen kann. Aus diesen Gründen beansprucht mein Abnehmer eine Entschädigung von 26 M. für die ihm entstandene Arbeit des Nachzäblens, welches Verlangen gewiss als bescheiden bezeichnet werden muss. Ich legte den Sachverhalt der Fabrik, von welcher ich das Pa- 3 pier bezogen habe, klar, und sie lehnt es mit aller Entschiedenheit ab für irgend welchen Schaden aufzukommen. Sie bestreitet nicht, dass das Papier unrichtig gezählt wurde, behauptet aber, mein Ab nehmer habe gar keinen Nachteil dadurch, indem er das berechnete Gewicht erhalten habe. Antwort: Hier kommen die Bestimmungen des BGB über den Werkvertrag zur Anwendung. Nach § 633 muss der Unter nehmer das Werk so herstellen, dass es die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Riese sollten, wie Fragesteller angibt, nach Vertrag 500 Bogen enthalten, enthielten aber weniger. Hätte der Unter schied nur wenige Bogen betragen, so konnte dies noch an gehen, Unterschiede von 20—35 Bogen gehen aber über das Erlaubte hinaus und hindern den gewöhnlichen Gebrauch schon dadurch, dass der Verkäufer unvollständiger Riese leicht in den Verdacht des Betruges kommen kann. Nach demselben Paragrafen kann der Besteller die Be seitigung des Mangels verlangen, und wird diese verweigert, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dies hat in diesem Fall der Käufer getan, und die Papier fabrik muss die Kosten des Nachzählens ersetzen. Ob dafür 25 M. angemessen oder zu viel sind, können wir nicht beurteilen, hierüber wird sich aber leicht eine Einigung erzielen lassen. Verschmiertes Papiermaschinensieb 4084. Frage: In einer aus England stammenden Sendung Papier abfälle befinden eich Licht-Reste (anscheinend Stearin) wie beifolgende Proben. Beim Sortiren sind jedenfalls einige Stück der Aufmerksam keit der Sortirerinnen entgangen und haben mir hintereinander zwei Siebe der Papiermaschine verschmiert. Das Auswaschen der Flecke mit Terpentin, kochendem Wasser, Dampf hat nicht geholfen, und ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir ein Mittel oder Verfahren zur Entfernung dieser Flecke angeben könnten. Antwort: Die Kerzenreste werden sich am leichtesten durch Ausbrennen mit einer darunter gehaltenen Spiritusflamme entfernen lassen. Sollte dadurch das Sieb zu sehr leiden, so könnte man Bürsten des Siebes mit heissem Alkohol oder Aether, welche gute Lösungsmittel für Stearin sind, versuchen. Flammen dürfen in dem Raume, wo diese leicht verdampfenden brennbaren Stoffe gehandhabt werden, nicht vorhanden sein. i i i i ] i t I t I s Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 8 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papior von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von Oskar Krieger, Fabri', für Tra -nort-Geräthe, Dresden-A. 55