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176 PAPIER-ZEITUNG Nr. 6 Retour-Wechsel Zu Nr. 101, Seite 8648 Von der Elbe Obiges Thema ist an dieser Stelle in schon sehr erschöpfender Weise behandelt worden, und in oft derber aber vollberechtigter Weise wurde den Ausstellern solcher sogenannter »Wische« das rücksichts lose Verfahren, durch andere, ihnen ganz fernstehende Geschäfte ihre Inkassos gratis besorgen zu lassen, kritisirt. Ich gestatte mir aber auf einen meines Erachtens für die Be zogenen solcher Tratten sehr wichtigen Umstand hinzuweisen, der bis her in den verschiedenen Artikeln noch nicht berührt worden ist. Da ich aus eigener Erfahrung sprechen kann, so will ich mein Erlebnis hiermit zum Besten geben. Nachdem ich von einem Berliner Papierwaren-Geschäfte schon mehrfach besucht und zum Kaufen animirt worden war, bestellte ich einmal eine Kleinigkeit von rund 80 M., die auch geliefert und inner halb 80 Tagen nach Rechnungsdatum von mir bezahlt wurde. Trotzdem erhielt ich nach drei Monaten eine Tratte zur Zahlung präsentirt, welche den üblichen Vermerk »0. K.« trug. Ich war natür lich über das Verhalten des Ausstellers empört und konnte glücklicher weise den Inhaber der Tratte bewegen, diese protestiren zu lassen, damit mir Gelegenheit geboten werde, im Protest zu erklären, dass ich in keinem Schuldverhältnis zum Aussteller stände. Hätte der letzte Girant den Wechsel, gemäss des Vermerkes, ohne Protesterhebung zurückgehen lassen, dann blieb der Verdacht auf mir sitzen, ich könne meinen Zahlungsverbindlichkeiten nicht mehr nachkommen. Da derartige Tratten meist eine grosse Anzahl Giros tragen, so kann dem Bezogenen in ihm ganz unbewusster Weise die grösste Kreditschädigung zugefügt werden. Was dem einen recht ist, muss auch dem andern billig sein, und deshalb halte ich es nicht allein für wünschenswert, sondern für eine Pflicht, den Bezogenen die Ge legenheit nicht zu entziehen, sich wegen Nichthonorirens der vorge zeigten Tratte im Protest durch entsprechende Erklärungen recht fertigen zu können. Ich ignorire seit dem von mir selbst Erlebten grundsätzlich bei allen mir remittirten Tratten die Bezeichnung »0. K.« und lasse sie gegebenenfalls protestiren. Wie oft habe ich in den Protesten die gleichen Erklärungen lesen können, welche ich s. Zt. gezwungen war selbst zu geben! Es ist aber vor allem der Schluss zulässig, dass eine grosse An zahl solcher »0. K. Tratten«, die in Umlauf gesetzt werden, gar kein Schuld Verhältnis zwischen Aussteller und Bezogenen darstellen, sie werden lediglich in Umlauf gesetzt um sich auf Kosten der Giranten und des Kredits des Bezogenen Betriebskapital zn verschaffen. Wollen sich daher die Aussteller solcher Tratten dieser Verdächtigung ent ziehen, so liegt es an ihnen, dritte, unbeteiligte Personen mit dem Einzuge ihrer Tratten nicht zu belästigen, sondern sich direkt und auf ihre eigenen Kosten mit ihren Schuldnern auseinanderzusetzan. Je mehr aber im anderen Falle das Protestiren deraniger Wechsel seitens der Giranten geübt wird, umsomehr wird mit bestem Erfolge dem geschilderten Unfuge entgegengearbeitet. H. S. * * * Die in der Papier-Zeitung angeregte Retourwechsel-Frage ist eine von denen, deren Beantwortung in erster Linie von den jeweiligen Umständen und der Höhe der Gefahr für das Geldinteresse abhängig ist. Eine allgemein gütige Regel für die Rückleitung notleidender Wechsel lässt sich nicht aufstellen. Die sehr strammen Verordnungen der AD WO dürfen nicht äusser Acht gelassen werden, und deshalb kann für die vorliegende Frage nur der Kundenwechsel in Betracht kommen. Die Geschäftswelt hat ein hohes Interesse daran, dass sich der Umlauf der Kundenwechsel möglichst kosten- und gefahrlos vollzieht. Dasselbe Interesse erstreckt sich auf die Störungen dieses Umlaufs, welche in Form von Retourwechseln in die Erscheinung treten. Da der Retourwechsel notwendig an den Aussteller zurückläuft und jeder, der Kundenwechsel in die Welt setzt, einen gewissen Prozent solcher Krebse zu erwarten hat, muss ihm daran gelegen sein, dass ihm aus der Rückleitung die wenigsten Kosten, die wenigste Arbeit und die wenigste Gefahr erwachsen. Beansprucht er dies in seiner Eigen schaft als Aussteller bezüglich der Kosten, in seiner Eigenschaft als Giro-Interessent bezüglich der Arbeit und namentlich auch der Gefahr, so muss er als denkender Geschäftsmann den Interessen Anderer gegen über die gleiche Rücksichtnahme bewahren. Dies wird ihm indirekt wieder zu gut kommen. Angeregt wurde, dass Retourwechsel nach Erfüllung der wechsel mässigen Formalitäten von dem letzten Inhaber direkt an den Aus steller zurückgeleitet werden soilten. Dieses Verfahren verdient warme Empfehlung, denn es erfüllt die Forderung der geringsten Kosten und der geringsten Arbeit voll kommen. Auch die Schnelligkeit ist ein Vorzug. Nötig ist, dass der Weg des Postauftrags gewählt wird, um auch die Forderung der ge ringsten Gefahr zu erfüllen. Löst der Aussteller, gegen sein Inter esse, das Schmerzenskind nicht ein, was nur in seltenen Fällen vor kommen wird, so geht es an den Inhaber zurück, und dieser kann nun sein Recht an die Vormänner geltend machen. Nach dem gegenwärtig üblichen Verfahren werden Retourwechsel fast ausnahmlos an den unmittelbaren Vormann unter Aufrechnung der Kosten zur Gutschrift zurückgeschickt, von diesem gewöhnlich unverzüglich gedeckt, dann mit den Kosten und neuen Auslagen be lastet und weiter geleitet, bis eie an den Aussteller gelangen. Durch dieses Verfahren entstehen dem Aussteller die meisten Kosten, den Beteiligten die meiste Arbeit. Wie ist es aber nun mit der Gefahr in dem einen wie in dem andern Verfahren bestellt? Um hierüber zu einem Urteil zu gelangen, müssen wir uns § 45 der ADW0 näher ansehen. Dieser besagt, dass der Inhaber eines mangels Zahlung protestirten Wechsels verpflichtet ist, seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung von der Nichtzahlung zu benachrichtigen. Jeder benachrichtigte Vormann muss binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. Die Unterlassung dieser Vorschrift erzeugt unter Umständen Nachteile, ja selbst Ersatzverpflichtungen. Die Bestimmungen des § 45 sind völlig klar. Sie widersprechen aber nicht der Rückleitung eines unbezahlten Wechsels direkt an den Aussteller. Sie verlangen nur die Benachrichtigung des unmittelbaren Vormanns und auch diese nur bei protestirten Wechseln. Der Inhaber eines Retourwechsels kann also 1. unmittelbar auf den Aussteller zurückgreifen, er geht jeder Gefahr aus dem Wege, wenn er im Protestfalle seinen unmittelbaren Vormann unter Bezug nahme auf § 45 der ADW0 durch eine gedruckte Karte unter näherer Bezeichnung des Wechsels benachrichtigt uud sich seine Ansprüche vorbehält, falls der Aussteller versagt; sein Wechselrecht wird in keiner Weise erschüttert. Er kann 2. anderseits den Retourwechsel an den unmittelbaren Vormann zurückschicken; damit geht er nicht jeder Gefahr aus dem Wege. Er hat sein Wechselrecht damit aufgegeben und besitzt nur noch eine gewöhnliche Schuldforderung (an einem praktischen Falle nachgewiesen in der vertraulichen Liste 2667 des Papier-Industrie- Vereins vom 8. Dezember 1902). Ausserdem verursacht er allen Giro- Interessenten die unliebsame Arbeit, die die Behandlung eines Retour wechsels erfordert. Jeder Geschäftsmann sollte also im eigenen Interesse das erstere Verfahren üben, wobei er, wo ihm Bedenken gegen den Aussteller aufsteigen, jeden anderen Verpflichteten an dessen Stelle wählen kann. Bei Retourwechseln, die nicht in Ordnung gehen, wahre man sich besonders. Bei Wechseln nach dem Ausland, sowie bei Wechseln, die man direkt vom Aussteller erhalten hat, verfahre man wie seither. F. * * * Aus Berlin Sehr richtig sagt die Zellstofffabrik, dass Derjenige, welcher sich des Unfugs schuldig macht, sogenannte Wische in Umlauf' zu setzen, die erste Rücksichtslosigkeit begeht und keinen Anspruch darauf hat von dem ganz unbekannten Präsentanten rücksichtsvoll behan leit zu werden. Man kann es diesem nicht einmal verdenken, dass er Schaden freude empfindet, wenn dergleichen Wechsel, oft mit allen möglichen Undeutlichkeiten ausgastattet und durch zehn Hände gegangen, so dass zehn Leute ihr Wechselkopirbuch damit vollschreiben müssen, erhebliche Rikambiokosten verursachen. Und ob die Häufung der Kosten nicht doch hier und da erziehlich wirkt, ist im Gegensatz zur Ansicht des rechtskundigen Mitarbeiters wohl nicht von der Hand zu weisen. Handelt es sich übrigens um einen protestirten Wechsel, so ist beim springenden Regress auch die Notifikationspflicht nach Art. 45 DWO zu berücksichtigen. Danach muss jeder seinen Vormann benachrichtigen, um sich seine vollen Rechte zu sichern, und es entstehen Portoauslagen, die beim Aussteller kaum einzu ziehen sind. Es ist wiederholt in diesen Blättern hervorgehoben worden, dass die in Deutschland beliebte Zahlungsweise eines grossen Handels staates unwürdig ist. Jede Tüftelei auf Beschränkung der Rechte des direkten oder indirekten Gläubigers verdient schon aus diesem Grunde Zurückweisung, -e- Löschung eines Gebrauchsmusterschutzes Die Firma X., die sich ein Gebrauchsmuster eintragen liess, strengte gegen die Firma Y. wegen Verletzung dieses Musterschutzes einen Strafprozess an, wurde aber abgewiesen, da die verklagte Firma nachweisen konnte, dass der Schutz zu Unrecht bestand, insofern der geschützte Gegenstand schon vor der Eintragung in den Handel ge bracht, also offenkundig benutzt worden war. Inzwischen erhob die Firma Y. Klage gegen die Firma X. auf Löschung des fraglichen Musterschutzes; es kam aber in der Hauptsache zu keinem Urteile, da die Firma X. vorher freiwillig die Löschung herbeiführte. Nun entstand aber die Frage, wer die (bei einem Streitwert von 5000 M.) nicht unbeträchtlichen Kosten zu tragen hat. Die Firma X. unterlag, denn — sagen die Urteilegründe des Landgerichts D., — sie habe durch ihren unberechtigten Schutz die Firma Y. in ihrem freien Gewerbebetrieb beschränkt, durch die straf rechtliche Verfolgung auf die schärfste Weise angegriffen und hätte wohl auf eine einfache Aufforderung den Schutz nicht löschen lassen, habe also vollen Grund zu Erhebung der Klage gegeben. Aus diesen Gründen geht hervor, dass es in ähnlichen Fällen Jedermann zu empfehlen ist, vor Anstellung der Löschungsklage den Eingetragenen zur Herbeiführung der Löschung aufzufordern und zwar mittels eingeschriebenen Briefes, damit er den Empfang nicht bestreiten kann. K.