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pressen, so muss er den Hebel an der Formatwalze mehr be lasten. Im Uebrigen trocknet Asbestpappe leichter als jede andere Pappe. 5. Trocknen, Glätten und Fertigstellen. Die Trocknung ge schieht wie bei jeder anderen Pappe; durch das Satinirwerk wird die Asbestpappe nur einmal mit leichtem Druck hindurch gelassen und dann auf der Schneidmaschine vierseitig be schnitten. Versandt wird sie in Holzverschlägen. G. L. Holzschliff in Norwegen Die norwegische Abteilung des skandinavischen Holzschliff vereins hielt am 10. Januar in Kristiania unter Vorsitz ihres Präsidenten, Ingenieur H. E. Heyerdahl, eine sehr zahlreich besuchte Versammlung ab. Anwesend waren auch mehrere Mitglieder der schwedischen Abteilung des Vereins, darunter der Vorsitzende Papierfabrikant H. E. Montgomery und der Sekretär K. von Hofsten. Ueber die Lage des Marktes einigte man sich auf folgende Bekanntmachung: »Die Wasserstands- Verhältnisse bei den norwegischen Schleifereien sind zur Zeit ungewöhnlich ungünstig, mehrere Schleifereien haben sich in folgedessen genötigt gesehen, den Betrieb einzustellen. Man kann in diesem Winter nur auf einen kleinen Teil der gewöhn lichen Erzeugung rechnen. Diese Verhältnisse haben bereits eine Preissteigerung auf dem Markte bewirkt, und es besteht gute Aussicht auf fernere Preissteigerung.« Ueber die Wasserstandsverhältnisse in Norwegen laufen von allen Seiten schlimme Nachrichten ein. »Ringerikes Blad« auf Hönefos schreibt: »Selbstverständlich ist der Wasserstand seit Weihnachten schnell zurückgegangen, und wir befinden uns jetzt hinsichtlich des Arbeitsstillstandes so schlimmen Zeiten gegenüber, wie sich solcher vielleicht nicht viele Leute er innern können. Mehrere Fabriken am Aadalsflusse haben sich genötigt gesehen, Arbeitern zu kündigen, eine Fabrik hat einem Viertel, eine andere der Hälfte und die übrigen haben drei Vierteln ihrer Arbeiterschaft gekündigt, einige Fabriken dürften in der nächsten Woche den Betrieb ganz einstellen.« »Buskeruds Blad« macht die Mitteilung, dass das Ministerium des Innern den Fabriken am Drammenflusse bis auf Weiteres die Erlaubnis erteilt hat, auch während der Nacht zum Sonntag zu arbeiten, da der Wassermangel den Tagesbetrieb der Fabriken sehr beschränkt. Zufolge »Kongsbergs Adresse« ist der Wasserstand im Laagenflusse jetzt geringer als er seit Menschengedenken gewesen ist. Kongsbergs Elektrizitätswerk, das die halbe Wasserkraft des Laagen von dem Silberbergwerk Kongsberg gepachtet hat, kann selbst während der Nacht, wenn die Maschinen des Silberbergwerkes stillstehen, nur 100 Pferde stärken erhalten, während es 240 Pferdekraft haben sollte. F. Papierstof in Schweden Zur Lage des schwedischen Papierstoffmarktes schreibt das schwedische Blatt »Affärsvärlden«: Sulfttzellstoff. Zur Weihnachtszeit waren die Verschiffungen un gewöhnlich lebhaft und gross. Eine steigende Preistendenz, besonders für die besseren Qualitäten, hat sich bemerkbar gemacht; wahr scheinlich beruht dies auf der recht lebhaften Nachfrage aus Amerika im Dezember. Natron- und Sidfatzellstoff liegen ruhig bei niedrigen Preisen. Holzschliff. Die Fabrikanten in Schweden halten eich zurück, weil ihre Notirungen im allgemeinen nicht bewilligt wurden; in Norwegen scheinen einige Verkäufe vom Lager erzwungen worden zu sein, wohl zunächst in Veranlassung von Bankfallimenten. Auf vielen Stellen befürchtet man, dass die Wasserstände in diesem Winter ungewöhnlich niedrig sein werden, weshalb der Markt fester werden dürfte, nachdem die recht bedeutenden Lagerbestände sich vermindert haben. F. Aushang einer Arbeitsordnung genügt nicht? Bezugnehmend auf den Artikel in Nr. 2, bin ich ebenfalls der Meinung, dass Auehängung der Arbeitsordnung genügt. Ich händige zwar jedem meiner Arbeiter eine Arbeitsordnung aus, hatte aber beim hiesigen Gewerbegericht bereits zweimal den Fall, dass Arbeiter bestritten eine derartige Arbeitsordnung aus gehändigt erhalten zu haben, und in beiden Fällen sagte der Gewerbe richter dem Arbeiter, dass Aushang der Arbeitsordnung an solcher Stelle, die dem Arbeiter zugängig ist, genügt und verbindlich ist. In beiden Fällen forderten die Arbeiter zweiwöchentliche Kündigungsfrist, während in meiner Arbeitsordnung einwöchentliche Vorgeschrieben ist. In beiden Fällen wurden die Arbeiter mit ihren Ansprüchen abgewiesen, we 1 die Arbeitsordnung aushing. Ob den Arbeitern eine solche Arbeitsordnung ausgehändigt wurde, darauf ging das Urteil nicht ein. PapierverarheiterBerlin Tapeten-Papier 113. Schiedspruoh Tatbestand: In Nr. 2 von 1903 veröffentlichten wir den 112. Schiedsprach, worin es sich darum handelte, ob und wie 133,5 Tonnen Tapetenpapier übernommen werden müssen. In dem Tatbestand dieses Schiedsprnches wurde erwähnt, dass auf denselben Schluss noch rund 19,5 Tonnen Papier bei der Papierfabrik A. lagern. Das Urteil entschied nur über die der Tapetenfabrik B. schon übersandten 133,5 Tonnen, da nur von diesen im Einverständnis beider Parteien gezogene Muster dem Urteil zugrunde lagen. Die Papierfabrik A. forderte, nachdem unser Schiedspruoh gefällt war, die Tapetenfabrik B. auf, die noch nicht übersandten 19 Tonnen mit demselben Nachlass, den der Schiedspruoh für das übrige Papier festgesetzt hat, zu übernehmen. Die Tapetenfabrik B. verweigerte dies. Beide Parteien einigten sich dann, über diese 19 Tonnen einen neuen Schiedspruoh beim Herausgeber der Papier-Zeitung einzuholen. Von den Vertretern beider Parteien wurden Durch schnittsmuster aus den 19 Tonnen Papiers, die inzwischen der Tapetenfabrik gesandt wurden, gezogen und dem Schiedsrichter übersandt. Aus den von den Parteien dem Schiedsrichter unterbreiteten Zuschriften drucken wir folgende wesentlichen Teile ab: Trotzdem die Tapetenfabrik B. sich bei Gewährung der Preis reduktion von 3 M. und Verlängerung der Abnahmepflicht verpflichtet hatte, vom 1. Januar 1902 bis 1. Juli 1902 monatlich 60000 kg abzu nehmen, ist sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Spezi fikationen erfolgten zum Teil trotz unserer Mahnungen nicht, ebenso ist die Abnahme nicht erfolgt und sind Reste geblieben. Die beiden bei Fällung des Schiedspruches hier lagernden Waggons entstammen einer Fertigung von 30000 kg, welche Anfang Mai in drei Farben zu 10000 kg erfolgte. Wir erklärten uns auf Wunsch von B. unterm 16. Mai bereit, die 30000 kg bis Mitte Juni auf Lager zu halten, unterm 23. Mai rief dann B. 10000 kg hiervon ab, welche abgeliefert wurden. Wir schrieben dann noch unterm 28. Mai nach anliegender Kopie, trotzdem erfolgte die Abnahme der restlichen etwa 20000 kg nicht, und wir haben diese schliesslich unterm 2. August fakturirt und bemerkt, dass sie hier zwar gegen Feuersgefahr, aber nicht gegen Elementar ereignisse, Wassergefahr usw. versichert für B. lagern. Es ist also durchaus nicht unsere Schuld, dass die beiden Waggons nicht längst im Mai zur Ablieferung gelangt sind, und da 10000 kg davon im Mai abgenommen, ferner vom 13. Mai bis 8. Juli gegen 90 Tonnen Papier auf denselben Schluss abgeliefert wurden, welche zur Zeit des 112. Schiedspruches zum Teil bereits anstandslos verarbeitet waren, zum Teil noch bei B. lagerten und mit unter den Schiedspruch fielen, so glaubten wir, dass die beiden hier lagernden Waggons, da ja 10 000 kg derselben Fertigung und spätere Lieferungen unter den Schiedspruch fällen, auch in denselben einbegriffen seien. Wir haben aber veranlasst, dass auch aus diesen beiden Waggons Muster an Sie gesandt werden, die aus 10 verschiedenen Rollen, 6 blau und 6 gelb, entnommen sein sollen. Wir hoffen, dass an Hand der neuen Muster sogar ein geringerer Nachlass festgesetzt werden möge als auf das bei B. lagernde Papier, zumal B. uns vor einigen Tagen mitteilte, dass er das dort lagernde Papier sofort nach dem Schiedspruch in Verarbeitung genommen habe, also die bemängelten Fehler für die Fabrikation der Tapeten fabrik B. nicht so schädlich als angenommen zu sein scheinen. Papierfabrik A. * * * Nachdem wir uns mit der Papierfabrik A. in Beziehung gesetzt haben, erklären wir, dass wir bereit sind, uns bezüglich der beiden weiteren Ladungen Papier ebenfalls Ihrem Urteil zu unterwerfen. Die Muster wurden genommen und gehen Ihnen zu. Sie zeigen gleiche Fehler wie die der früheren Ladungen. In Ihrer Urteilsbegründung bezüglich der früheren Lieferungen gaben Sie an, dass die dem Papier anhaftenden Mängel uns berechtigten, die Annahme der Papiere zu verweigern, Sie jedoch nicht in der Lage waren, ein dahin gehendes Urteil zu fällen, weil die Zurverfügungstellung unserseits erst nach Verlauf von vielen Monaten erfolgte. In diesem Falle haben wir je doch die Papiere sofort zur Verfügung gestellt, d. h. deren Annahme verweigert, und bitten Sie, unsere Zurverfügungstellung aufrecht zu erhalten. Tapetenfabrik B. Urteil: Die Tapetenfabrik B. muss die ihr nach dem Schieds spruch übersandten 19 474 kg Tapetenpapier mit einem Nach lass von Tfs pCt. des Kaufpreises übernehmen und bezahlen. Begründung: Die als Durchschnittsmuster übersandten fünf Proben blauen und fünf Proben gelben Papiers, die von den Ver tretern beider Teile gezeichnet sind, zeigen solche Fehler, welche die dem früheren Schiedspruch zugrunde gelegten Muster im Durchschnitt aufwiesen, nicht oder nur in geringem Maasse. Das gelbe Papier hat keine Löcher, das blaue enthält wohl in Ab ständen von 1—2 m kleine Löcher, diese verringern aber die Verwendungsfähigkeit des Papiers nur unwesentlich. Die An sicht der Papierfabrik A., wonach die Tapetenfabrik B. infolge