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Stadtreisender auf Provision 4900. Frage: Wenn ein Reisender nur für die Stadt angestellt wird und nur für Provision, muß der Chef Invaliditätsmarken und Krankenkassenmarken kleben? Wenn dieser Reisende in 3—4 Wochen keine Aufträge bringt, kann der Chef ihn sofort ohne Kündigung entlassen? Antwort: Der Geschäftsherr muß Beiträge zahlen, wenn das durchschnittliche Einkommen des Stadtreisenden das im Kranken- und Unfall-Versicherungs-Gesetz aufgestellte Höchst gehalt nicht erreicht. Wenn der Reisende nicht auf Probe oder zur Aushilfe angestellt und über die Kündigungsfrist nichts ausgemacht wurde, so darf er nicht ohne Kündigung entlassen werden, sondern der Geschäftsherr muß die für Handlungsgehilfen gesetzmäßige Kündigung von 6 Wochen vor Vierteljahresschluß einhalten. Ob die Bezahlung des Reisenden durch Monatsgehalt oder durch Provision erfolgt, ist auf die Kündigungsfrist ohne Einfluß. Zur Entlassung ohne Kündigung muß ein wichtiger Grund vorliegen, und ob die Nicht-Erzielung von Aufträgen ein solcher ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Portoabzug bei Geldsendungen 4901. Frage: Portoabzug bei Geldsendungen usw. ist nach einer Entscheidung des Reichsgerichts nicht gestattet. Könnten Sie an geben, wann und bei welcher Gelegenheit diese Entscheidung ge- troffen ist? Oder würde es bei einer Klage genügen, wenn der Ver- klagte Sachverständige brächte, die bezeugten, daß der Portoabzug Geschäftsusus wäre? Unseres Erachtens hebt das Modewerden dieser Geschäftssünde die Unzulässigkeit nicht auf. Antwort: Wir erinnern uns keiner Reichsgerichts-Ent scheidung der gefragten Art. Eine solche ist aber für den ge wünschten Nachweis garnicht nötig, denn das bürgerliche Ge setz bestimmt ausdrücklich im § 270, daß, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Schuldner Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz übermitteln muß. Ein Handelsbrauch kann gegen die klare Vorschrift des Ge setzes nicht ins Treffen geführt werden. Uebrigens gibt es einen solchen Handelsbrauch garnicht. Lehrbuch über Lackiren 4902. Frage: Wo kann ich ein Lehrbuch erhalten, das die Lackir- maschine und Lack bei Plakaten behandelt? Antwort: Wir kennen kein solches Lehrbuch. In dem Buch über Buntpapier-Fabrikation von August Weichelt sind zahlreiche Rezepte für Lackirmittel angegeben, und über Lackirmaschinen erteilen diejenigen Fabriken, welche solche Maschinen herstellen und ständig in der Papier-Zeitung empfehlen, gern Auskunft. In den letzten Jahrgängen der Papier-Zeitung wurden mehrere Fachaufsätze über Lackiren von Plakaten und Aehnliches veröffentlicht, und aus dem Inhaltsverzeichnis, das jedes halbe Jahr erscheint, lassen sich die Nummern, in welchen diese Aufsätze stehen, leicht ermitteln. Ultramarinblau gestrichenes Papier 4903. Frage: Von der Firma X. wird uns die in Nr. 89 der Papier- Zeitung enthaltene Antwort auf Frage 4793 eingeschickt, mit dem in ziemlich unhöflicher Form gestellten Verlangen, ihr auf Grund Ihrer Entscheidung 10 pCt. Schadenersatz zu gewähren. Da Sie Ihr Urteil nur auf Grund der X.sehen Angaben gefällt haben, teilen wir Ihnen folgendes mit: X. hat bis zu Beginn der streitigen Sache noch nie ultramarinblau Mattpapier gehabt. Alle seine Bezüge waren in der Hauptsache weiß druckfest Glacepapier. Für welchen Zweck er dieses verwendete, wußten wir nicht, es wurde also lediglich in guter druckfähiger Qualität ab geliefert. Dann kam die Order auf ultramarinblau druckfest Mattpapier. Das zu dieser Order beigelegte Musterchen war so klein, daß wir irgend welche besonderen Qualitäten daran nicht feststellen konnten. Da auch das Muster selbst zur ungefähren Beurteilung des Rohstoffes, sowohl für Festigkeit als auch Gewicht zu klein war, unterbreiteten wir X. ein Rohstoffmuster, welches ungefähr an Festigkeit dem Vorlage muster gleich kam. Das Rohstoffmuster haben wir namentlich des Gewichts wegen unterbreitet, denn wir wollten Reklamationen wegen Gewichtsdifferenz vermeiden. Das blaue Bestellungsmuster konnte nur, so gut es bei der geringen Ausdehnung desselben möglich war, zur Unterlage für die Nüance dienen. Hinsichtlich der Qualität war uns nur der eine Anhalt gegeben: druckfest. Diese Bedingung haben wir voll und ganz erfüllt. Der beste Beweis wird durch die von X. vor gelegten Etiketten erbracht, denn die auf unseren blauen Farbauftrag gedruckte Silber- und Goldbronze hält vorzüglich. Nun schreibt X., daß sich unser Papier nicht für Seifenpackung eignet, und er es zur Ver fügung stellen müßte. Wir mußten diese Zurverfügungstellung ablehnen, da X. niemals etwas von Seifenpackungen vorher erwähnt hat. Wenn mit Farbauftrag versehenes Papier für Seifenpackungen bestellt wird, so wird der Farbauftrag anders präparirt als bei Papieren, bei denen nur die Vorschrift »druckfest« gestellt ist. Die Seife übt auf die in der Farbe enthaltenen gewöhnlichen Bindemittel zerstörenden Einfluß aus Infolgedessen hätten wir den Farbauftrag für das ultramarinblau Matt papier, wenn der Verwendungszweck genannt worden wäre, ganz anders präparirt. X. führt zu seinen Gunsten an, daß die vorher ge lieferten Glacpapiere für Seifenpackungen sich als geeignet erwiesen hätten. Das hat aber mit dem gelieferten ultramarinblau Matt nichts zu tun, denn es handelt sich hier, ganz abgesehen von der verschiedenartigen Farbzusammensetzung (weiß und ultrablau) um zwei in der Qualität vollständig verschiedene Sorten (Glace und Mattpapier.) Der Fehler, daß sich das ultrablau Mattpapier für Seifenpackung nicht eignet, liegt unseres Erachtens nur an der unzuverlässigen Be stellungsweise des X., denn was er in der Bestellung verlangt hat, ist unsererseits erfüllt worden. Halten Sie nach obigem Ihr Urteil, daß der Fabrikant 10 pCt. Schadenersatz zu tragen hat, aufrecht? Antwort: Die Papiere, die uns mit Frage 4793 unterbreitet wurden, hatten noch nicht zum Verpacken von Seife gedient, der Strich war also noch nicht von der Seife angegriffen. Trotz dem haftete der Strich des gelieferten Papiers schlecht, der jenige des Vorlagemusters gut. Unseres Erachtens war der Strich des gelieferten Papiers, gleichviel zu welcher Verwendung das Papier diente, zu schwach gebunden. War das Bestellmuster so klein, daß es zur Beurteilung nicht hinreichte, so hätten Fragesteller größeres Muster fordern sollen. Obige Ausführungen können uns demzufolge nicht veranlassen, die auf Frage 4798 geäußerte Ansicht (kein Urteil!) zu ändern. Chromo-Strich 4904. Frage: Welche Farbe und welches Bindemittel muß man zum Grundiren anwenden, um den Aufstrich so rein, weiß und gleich zeitig halbmatt glänzend, wie beüiegende Probe zeigt, zu erhalten? Antwort eines Fach-Mitarbeiters: 100 kg China Clay, 70 1 "Wasser, 15 kg Lederleim in 45 1 Wasser gelöst. Nach dem Streichen und Trocknen mit Speck stein abreiben, dann bürsten. A. W. Trauer-Anzeige Wir erfüllen hiermit die schmerzliche Pflicht, von dem unerwarteten, schnellen Ableben des Herrn Kommerzienrat Friedrich Grobe Vorstandes der Neuen Papier-Manufaktur Kunde zu geben. Wir verlieren in ihm den unersetzlichen, erfolgreichen Leiter und Reorganisator unseres Werkes, einen Vertrauensmann von den hervorragendsten geschäft lichen und menschlichen Eigenschaften, dem wir unbegrenzte Dankbarkeit schuldig sind, und dessen Andenken wir allezeit in Ehren halten und treu bewahren werden. Der Aufsichtsrat der Neuen Papier-Manufaktur Strassburg-Ruprechtsau [154200 Gestern Abend verschied nach kurzem schweren Leiden unser Vorstand Herr Kommerzienrat Friedrich Grobe der seit dem Bestehen unserer Gesellschaft an der Spitze der Geschäfte gestanden hat. Wir verlieren in dem Entschlafenen einen allzeit treu sorglichen Berater, einen Vorgesetzten von hohem Ge rechtigkeitsgefühl und edlen Charaktereigenschaften, dessen Andenken uns unvergesslich sein wird und das wir alle Zeit hoch in Ehren halten werden. [154199 Die Beamten der Neuen Papier-Manufaktur Strassburg-Ruprechtsau Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Forenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’« Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29