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Nr. 103 PAPIER-ZEITUNG 3789 Papierstoff aus Bohnenstroh 4894. Frage: Beim Lesen des Artikels »Papier aus Maisstengeln« in Nr. 83 fiel mir ein, daß Bohnenstroh sowohl als die Schalen ge trockneter Bohnen, welche beide große Festigkeit infolge ihrer zähen Faser haben, sehr gutes, festes Papier geben müßten. Die Bohne, im Mai gepflanzt, wächst gegen 3 m hoch, kann in Abständen von 15 bis 20 cm gepflanzt werden, erzeugt bei leichter Düngung und auf nicht zu trockenem Boden außer den vielen Zweigen und Aesten erst die vielen grünen Schnittbohnen bis in den September hinein, welche allein schon alle Kosten decken, dann Unmengen von Samenbohnen, deren Körner das beliebte kräftige Bohnenmehl geben, und als Zugabe hat man das viele Stroh und die trockenen Schalen. Mit dieser Post sende ich als Muster ohne Wert einige Schalen und etwas Stroh zur Be urteilung. Antwort: Dieser Vorschlag reiht sich den zahlreichen an, die mit mehr gutem Willen als Sachkenntnis eine der vielen, auf Feld, Wald und Wiese wachsenden Pflanzen für die Papier fabrikation empfahlen. Bei ähnlichen Gelegenheiten wurde oft betont, daß man beinahe aus jeder Pflanze Papierstoff her stellen könne. Die Zahl derjenigen Pflanzen aber, aus denen Papierstoff für die heutige Papierfabrikation, die eine Groß industrie ist, mit Nutzen hergestellt werden kann, ist gering, und Bohnenstroh gehört nicht dazu. Rinde und Mark der Stengel geben keine brauchbaren Fasern, verunreinigen aber die aus den Gefäßbündeln des Stengels erhältlichen. Auch die anhängenden Blätter und die Knoten des Stammes bilden Ver unreinigungen. Die Bohnenschalen bestehen aus drei Schichten, einer lockeren, faserlosen inneren Schicht, einer fasrigen mittleren und einer hornartigen äußeren Schicht. Die äußere und innere Schicht geben keine Fasern sondern nur Ver unreinigungen, und die kieslige Hornschicht dürfte sich sehr schwer aufschließen lassen. Abgesehen von diesen Mängeln, welche die Verwendung ohnehin ausschließen, würde der An bau von Bohnen bald unlohnend, wenn man ihn in so großem Maß betriebe, um täglich Wagenladungen von Bohnenstroh auf nicht zu großem Gebiet verladen zu können. Papier zum Verpacken von Hefe 4895. Frage: Wir haben einer Hefefabrik einen Posten weißes Cellulosepapier geliefert und erhalten solches zur Verfügung gestellt, weil es sich, nachdem die Hefe darin eingewickelt ist, rötlich färbt. Der Chemiker der Hefefabrik konnte die Ursache dieser Erscheinung nicht feststellen, weshalb wir uns an Sie wenden, da wir glauben, daß Sie in der Lage sein werden, uns Aufschluß hierüber zu geben. Nr. H ist das von uns gelieferte Papier und Nr. I aus einer früheren Sendung der Konkurrenz. Letzteres hat seine Farbe behalten, und wir hätten gern gewußt, ob zwischen diesen beiden Papieren ein Unterschied in der Stoffmischung besteht; unser Papier soll nur aus reinem Zellstoff gearbeitet sein. Antwort: Das vom Fragesteller gelieferte Papier II besteht aus reinem Zellstoff, während die frühere Lieferung der Konkurrenz rund 30 pCt. Holzschliff enthält. Die neue Lieferung ist also im Stoff besser. Da das reine Zellstoffpapier Muster II mit Hefe eine Farbenreaktion gibt, könnte man vermuten, daß das Papier mit Farbstoff getönt wurde, der von einem Bestandteil der Hefe rot wird. Papier II ist aber nur schwach getönt und wird auch durch starke Salzsäure im Ton nicht geändert. Wir halten deshalb Veränderung der Farbe durch die Hefe nicht für wahr scheinlich und wären für Mitteilung ähnlicher Vorkommnisse sowie für Aufklärung dankbar. Freie Station 4896 Frage: Ich bin bei der Firma X. mit freier Station tätig, wozu meiner und auch wohl vieler anderer Ansicht nach auch Wäsche gehört. Es hätte sonst wohl im Engagementsschreiben heißen müssen »ohne Wäsche«. Diese wurde von mir nie abgeholt, wohl aber von meiner Vorgängerin. Da ich hörte, daß sie stets Unannehmlichkeiten hatte, weil es stets zu viel war, schwieg ich des lieben Friedens willen, zumal es ohnehin genug Unangenehmes gab. Kann ich, wenn ich abgehe, Entschädigung dafür verlangen? Die Beträge schwanken monatlich zwischen 2 M. 90 Pf. und 4 M. Ich glaubte daher 3 M. rechnen zu können. Antwort: Wenn eine Handlungsgehilfin mit freier Station aufgenommen und über die Wäsche nichts Besonderes vereinbart ist, so gehört dazu meistens die Bett- aber nicht die Leibwäsche. Da aber die fragende Handlungsgehilfin während ihrer Tätigkeit im Hause auf diese ihr vielleicht nach Ortsbrauch zukommende Vergünstigung freiwillig verzichtete, so ist sie nicht mehr be rechtigt, bei Abgang vom Geschäft Bezahlung ihrer Wäsche auslagen zu fordern. Freiwilliger Verzicht lag darin, daß die Gehilfin bei Empfang ihres Gehalts keine Entschädigung für die Wäsche verlangte. Zelt zum Suchen neuer Stellung 4897. Frage: Einjunger Mann bewirbt sich während der Kündigungs zeit um eine weit entfernte Stelle. Die Reise zur verlangten persönlichen Vorstellung dauert für die Hin- und Rückfahrt 4 Tage. Der Urlaub wird ihm vom Chef gewährt. Muß der Chef das Salair für diese 4 Tage zahlen ? Trotz der persönlichen Vorstellung führen die Unterhandlungen nicht zum Engagement. Reflektant bewirbt sich nun um eine andere, ebenso weit entfernt gelegene Stelle und fährt auf Verlangen wieder zur Vorstellung. Muß der Chef den Urlaub erteilen, und muß er, wenn »Ja«, das Salair weiter zahlen? Sind 4 Tage oder mehr eine angemessene Zeit? Macht es einen Unterschied ob Reflektant 4 wöchentliche oder längere Kündigung hat, und ob er kurze Zeit oder längere Jahre im Geschäft tätig war? Antwort: Das Recht des Angestellten in obigem Falle gründet sich auf § 629 BGB, wonach der Dienstherr dem Dienst verpflichteten während der Kündigungszeit auf Verlangen an gemessene Zeit zum Aufsuchen eines andern Dienstverhältnisses gewähren muß, vergleiche die Antwort auf Frage 4550 in Nr. 62. Darüber, ob der Dienstherr für die Urlaubszeit Lohn oder Gehalt zahlen muß, bestimmt das Gesetz nichts. Die Entscheidung hierüber muß in streitigen Fällen der Richter treffen. Erhält der Angestellte Monatsgehalt, und braucht er zum Suchen neuer Stellung nur wenige Stunden oder einen halben Tag, so wird ihm der Geschäftsherr Urlaub gewähren müssen und keinen Gehalts-Abzug machen dürfen. 4 Tage Urlaub erscheinen uns nicht mehr angemessen, und der Geschäftsherr dürfte berechtigt sein, so langen Urlaub zu verweigern, oder — wenn er ihn bewilligt — entsprechenden Gehalts-Abzug zu machen. Dasselbe gilt für den zweiten Urlaub. Die Kündigungsfrist hat geringe, die Dienstzeit größere Bedeutung bei Beurteilung der Frage, ob längerer Urlaub gewährt werden muß. Packzellstoff 4898. Frage: Wir fertigen schon seit einiger Zeit regelmäßig jährlich eine bestimmte Anzahl Doppelladungen Packzellstoff, für welche wir einem Abnehmer den Alleinverkauf übertragen haben. Es ist nun vorgekommen, daß bei solchem Packzellstoff, welcher in Rollen geliefert wurde, die ausgemachte Marge des Quadratmetergewichts teilweise etwas überschritten wurde. Der betreffende Wagen ist uns deswegen zur Verfügung gestellt worden. Auf unsern Wunsch, die Ware an Ort und Stelle zu besichtigen, wurde von Seiten unseres Kunden nicht eingegangen, aus uns nicht recht erklärlichen Gründen. Es wurden uns aus der Ladung blos einige Muster gesandt. Es ist ja unvermeidlich, daß bei solchem Stoffe, der auf einfacher Langsieb maschine aufgearbeitet wird, ausnahmsweise Passagen etwas dicker ausfallen, und um solche Passagen wird es sich gehandelt haben. Wir haben uns nun zwar mit unserem Abnehmer im Frieden über die Sache geeinigt; es ist aber im Laufe der Verhandlungen eine Frage aufgeworfen worden, welche wir gerne von Ihnen erörtert sehen möchten. Wie oben bemerkt, hat der Kunde von uns den Allein verkauf für fraglichen Packzellstoff erhalten. Wenn er uns nun einen Wagen zur Verfügung stellt, so behauptet er, wir dürften denselben anderweit nicht als Packzellstoff verkaufen. Wir dagegen stellen uns auf den Standpunkt, daß, wenn er uns einen Wagen Packzellstoff zur Verfügung stellt, wir denselben auch als solchen weiter verwenden und verkaufen dürfen. Es kommt dabei für uns in Betracht, daß der Stoff, den wir als Packstoff extra aufarbeiten, sich, weil glasiger als für Papierfabrikation gekochter Stoff, nicht recht zur Papierfabrikation verwenden läßt. Zudem ist er unperforirt und muß darum höhere Fracht zahlen. Wir müssen ihn dementsprechend auch, da er uns selbst höher zu stehen kommt, als Packstoff verkaufen können, da wir ihn sonst zu ganz bedeutend niedrigerem Preise verkaufen müßten. Ist unsere Ansicht richtig? Antwort: Wenn der Allein-Verkäufer nicht abnehmen will, muß er nach Billigkeit dem Fabrikanten das Recht zuge stehen, das abgelehnte Papier anderweit beliebig zu verwerten. Unreiner Papier-Strich 4899. Frage: Ich übersende Ihnen 2Papiermüster, bestrichen und unbestrichen, von billigem Streichpapier mit der Bitte mir mitzuteilen, ob die Oberfläche des Papiers an den schrägen Streifen schuld ist, oder ob ein Fehler der Buntpapierfabrik bejm Streichen vorliegt? Antwort: Die Oberfläche des nicht gestrichenen Papiers ist auf der einen Seite glätter als auf der anderen. Die rauhere Seite weist Filzeindrücke auf, die schräg zu den Schneidkanten des Papiers verlaufen. Das gestrichene Papier weist unregel mäßige dunkle Farbstriche auf, die sich vom helleren Farbgrund abheben und unter demselben Winkel schräg verlaufen wie die erwähnten Filzeindrücke. Man darf hiernach annehmen, daß das Papier an dem unreinen Strich mit schuld ist, wahrscheinlich aber auch die Beschaffenheit der Streichfarbe. Voraussichtlich wäre der Fehler vermieden oder nur in geringerem Maße ent standen, wenn die Buntpapier-Fabrik die glättere Seite des Papiers mit Farbe versehen hätte.