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Nr. 100 PAPIER-ZEITUNG 3639 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Kauf schwankender Mengen 4878. Frage: Im Oktober 1903 haben wir mit einer Papierfabrik einen Abschluß auf 30—40 Ladungen Holzschliff gemacht und bis jetzt (25. November) 30 Waggons geliefert, womit wir den Schluß als erledigt betrachten wollen, weil uns jetzt Gelegenheit zu vorteilhafteren Ver käufen geboten ist. Die Papierfabrik besteht auf Nachlieferung der differirenden Ladungen. Sind wir verpflichtet diese nachzuliefern oder nicht? Wären die Preise noch mehr zurückgegangen, so hätte die Papier fabrik sicher nicht daran gedacht, das Restquantum abzunehmen. Antwort: Wir erörterten dieselbe Frage in Nrn. 53, 59, 65 und 67 der Papier-Zeitung von 1902. Wir sind wie damals der Ansicht, daß der Verkäufer bei solchen Abschlüssen ver pflichtet ist, auf Wunsch des Käufers die Höchstmenge zu liefern, wenn nicht im Vertrag eine Beschränkung in dieser Richtung enthalten ist. In streitigen Fällen muß der Wille der Parteien beim Vertragsabschluß erforscht werden. Die Holz schleiferei war aber beim Abschluß zweifellos willens, nicht nur 30 sondern auf Verlangen bis 40 Ladungen zu liefern, während die Papierfabrik offenbar so viel Holzschliff kaufen wollte, als sie brauchen könnte. Da sie nicht genau wußte, wie hoch sich der Bedarf innerhalb 30—40 Ladungen stellen würde, behielt sie sich das Recht vor, eine beliebige Zahl Ladungen innerhalb dieser Grenzen zu beziehen. Zwar haben, wie in Nr. 65 von 1902 mitgeteilt wurde, ein Amtsgericht und ein Landgericht in einem ähnlichen Fall übereinstimmend und endgiltig entschieden, daß der Verkäufer nur verpflichtet sei, die geringste Menge zu liefern, da Rechte und Pflichten einander entsprechen müssen; aber maßgebend ist dieses Urteil nicht, da es nicht vom Reichs gericht bestätigt .wurde, und da es mit dem Gebrauch im Handel im Widerspruch steht. Fragesteller sind demnach unseres Erachtens verpflichtet, die fehlenden 10 Ladungen zu liefern, wenn diese innerhalb der Abschluß frist abgerufen werden. Nachdruck von Briefköpfen 4879. Frage: Wir überreichen Ihnen einen Briefbogen von uns, sowie einen solchen der Firma X. in A. Wie Sie sehen, hat genannte Firma unseren Briefbogen, dessen Zusammenstellung viel Zeitverlust und Geldkosten verursacht hat, nachgeahmt, obwohl wir derselben auf eine Anfrage die Nachahmung untersagt haben. Wir bitten Sie um Ihr fach männisches Urteil, ob wir der Firma verbieten können, diese Briefbogen weiter zu verwenden, da sie unser geistiges Eigentum sind? Antwort: Die Firma X. hat den Briefkopf und die seitliche Verzierung der Briefpapiere den Fragestellern sklavisch nach geahmt, und den darin verteilten ausführlichen Text, der die abgebildeten Waren der Fragesteller beschreibt, wörtlich ab gedruckt. Die Nachbildung der Einrahmung und der Abbildungen könnten Fragesteller nur dann gerichtlich verfolgen, wenn der von ihnen benutzte. Briefkopf vor Benutzung im Kundenkreis als Geschmacksmuster beim Amtsgericht der Fragesteller hinter legt worden wäre. Durch das Gesetz zum Schutz von Kunst werken sind derartige Briefverzierungen nicht geschützt, da geschäftliche Briefpapiere als Werke der Industrie im Sinne des obigen Gesetzes gelten, und auf diesen angebrachte Ver zierungen, Zeichnungen usw. nur dann geschützt sind, wenn sie als Geschmacksmuster eingetragen wurden. Auch der Nach druck des Textes ist durch die geltenden Gesetze nicht verboten, da der Text keine besondere geistige Arbeit verkörpert. Ver gleiche Frage 4876 »Nachdruck von Bestellkarten«, in Nr. 99. Abfälle von echtem Pergamentpapier 4880. Frage: Welche Verwendung finden Abfälle von . echtem Pergamentpapier? Antwort: Die uns bekannte beste Verwendung für solche Abfälle ist die zum Füllen von Strohsäcken. Zahlreiche Militär verwaltungen kaufen solche Abfälle statt Stroh für den genannten Zweck. Vergleiche Nr. 88 der Papier-Zeitung von 1901. Uebermalte Postkarten 4881. Frage: Anfang September ersuchte ich eine schweizerische Koloriranstalt um den Preis fürs Koloriren von Postkarten. Sie reichte mir das gewünschte Angebot ein, ohne über Zahlungsbedingungen etwas zu bemerken, was mich annehmen lassen mußte, daß ich die üblichen Konditionen (30 Tage, mit 2 pCt. oder 3 Monat netto) bean spruchen dürfe. In Deutschland, wo ich bisher große Posten koloriren ließ, genieße ich diese Konditionen. Mit Ueberschreibung der ersten Bestellung gab ich meine Bank und eine andere hiesige Firma als Referenz auf, woraus zu schließen war, daß ich die Ware nicht als Nachnahme zu erhalten wünsche; ich stellte der Kolorir-Anstalt einen Umsatz von 100 Mille Postkarten in Aussicht, die ich im Laufe eines Jahres zu koloriren habe, und da scheint es mir, daß man sich über mich hätte erkundigen können, oder mir berichten müssen, daß man nur gegen Nachnahme liefere. Nach 3 Wochen erhielt ich eine Teilsendung, 4 Tage später Fak tura und Avis einer Tratte, die mir 2 Stunden nach Erhalt der Rechnung präsentirt wurde. Ich löste solche ein, da mit Protest ver sehen, obgleich ich mit dem Ausfall der Karten teilweise nicht be friedigt war. Inliegende 2 Probekarten halte ich für Schülerarbeit, be zahle ich doch 16 Frank fürs Hundert. Das Kolorit ist unnatürlich, wo in aller Welt sieht man solche rosa Häuser? Ich hatte sofort reklamirt, daß ich solche Karten nicht mehr an nehmen werde; Probekolorit ist mir von 14 verschiedenen Karten nicht zugekommen. Ich schrieb, daß mir solches Geschäftsgebaren nicht diene, man solle mir die Karten unkolorirt zurücksenden, und ich erhielt zur Ant wort, daß die Karten alle beinahe fertig seien, und wie bereits ge schrieben als Nachnahme abgehen werden. Ich antwortete, die Karten seien unkolorirt zurückzusenden, Beweis sei nicht erbracht, daß sie bei Erhalt meines ersten Schreibens angefangen waren. Heute antwortet mir die Koloriranstalt, daß sie die Karten gegen Einsendung des Be trages zu meiner Verfügung halte, Proben wurden mir aber zur Ein sicht nicht gesandt, ich will das Geld nicht senden, ohne zu wissen, ob die Karten brauchbar sind. Ich bitte Sie, mir folgende Fragen zu beantworten: 1. Halten Sie das Vorgehen der Firma für kaufmännisch korrekt? 2. Ihr Urteil über Kolorir-Ausfall der zwei inliegenden Karten. 3. War die Firma nicht gehalten, als ich Rücksendung der Karten verlangte, mir den Beweis zu erbringen, daß die Karten teilweise schon kolorirt waren? Es handelt sich um 10 verschiedene Sujets; man hätte mir von jeder Sorte doch 1 Exemplar vorlegen können. 4. Wie raten Sie mir gegen die Firma vorzugehen, damit ich meine Ware erhalte? Ich kann doch nicht im Voraus bezahlen, ohne zu wissen, was für Arbeit ich erhalte, und ob solche verkäuflich ist! Antwort: 1. und 4. Wenn keine Zahlungs-Bedingungen abgemacht sind, so gilt Barzahlung. Von allgemein üblichen Zahlungs-Bedingungen anderer Art im Verkehr von Kolorir- Anstalten mit ihren Kunden haben wir keine Kenntnis. Da die Kolorir-Anstalten ihre Arbeitskräfte bar bezahlen müssen, so halten wir es für billig, daß auch sie sich ihre Ware bar bezahlen lassen. Bei Barverkauf braucht sieh der Verkäufer über die Kreditfähigkeit des Käufers nicht zu erkundigen. Wenn nicht Nachnahme vereinbart ist, so muß das Geschäft Zug um Zug erfolgen d. h. die Kolorir-Anstalt muß die Ware abgeben, und unmittelbar darauf muß Fragesteller den Rechnungs-Betrag be zahlen, wenn die Ware übernommen wird. Wenn Verkäufer und Käufer in verschiedenen Orten wohnen, ist diese Art der Geschäfts-Abwicklung schwierig. Bei Sendung mit Postnach nahme hat der Käufer den Nachteil, daß er die Ware erst be zahlt und dann prüfen kann, also bei Beanstandung der Ware in die unbequemere Stellung eines Klägers gelangt. Frage steller sollte der Kolorir-Anstalt empfehlen, die Ware an einen Spediteur am Wohnort des Fragestellers zu senden, der sie diesem zur Prüfung vorlegen und nur gegen bare Zahlung übergeben soll. 2. Um das Kolorit zu beurteilen, müßten wir die unkolo- rirten Karten sehen. Die hellrosa Farbe der Gebäude auf den Karten erscheint nicht unnatürlich, wenn man annimmt, daß die Bilder bei Sonnen-Aufgang aufgenommen wurden. Die Karten sind nicht schlechter kolorirt als die meisten ähnlichen Er zeugnisse. 3. Eine Beweispflicht der Kolorir-Anstalt liegt nicht vor. Die Karten waren bei ihr bestellt, und sie war berechtigt den Auf trag auszuführen, selbst wenn zur Zeit, als die Beanstandung des Fragestellers eintraf, ein Teil der Karten noch nicht fertig war. Ungleichfarbiges und ungleich starkes Papier 4882. Frage: In folgender Streitsache bitte ich um Ihr Urteil: Ich bestellte der Papierfabrik X. etwa 100 Zentner Chamois-Papier, habe in der Bestellung ausbedungen, daß" die Stärke ganz gleichmäßig geliefert werden muß, und besonders hervorgehoben, daß die Färbung der ganzen Partie gleich sein muß. Nach Fertigstellung vor Versand habe ich mir ungeschmeichelte Ausfallmuster erbeten. Die Ausfall muster sind mir geworden und zwar von den 8 Größen, welche ich bestellte und Ihnen hiermit beschrieben vorlege, unter Bezeichnung der Formate. Mir wurden große und reichliche Ausfallmuster von allen 3 Größen gesandt, welche auch meine Zufriedenheit fanden. Ich sandte die Muster an meinen Besteller, der auch zufrieden war. Jetzt geht die Lieferung ab, und nachdem mein Kunde die Ballen öffnet, findet er, daß die Färbung ganz verschieden ist, selbst in einem Ballen, und auch verschiedene Stärken geliefert wurden, wovon ich weitere 4 Muster, beschrieben, beischließe. Nach den Ausfallmustern zu schließen, die unbedingt für den Ausfall der ganzen Lieferung maß-