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Jahres eine Stellung bei einem Papier-Agenten an. " Ich möchte gern meine Papierkenntnisse erweitern und bitte deshalb mir einige für diesen Zweck sich eignende gute Lehrbücher zu nennen. Das von Herrn Hofmann herausgegebene Buch zu 60 M. scheint mir für obigen Zweck zu ausschweifend. Antwort: Um die verschiedenen Papiersorten kennen, unterscheiden und ihren Wert schätzen zu können, muß man Gelegenheit haben, verschiedenartige Papiere in die Hand zu bekommen. Ein Lehrbuch kann diese Kenntnis nicht ver mitteln und die Erfahrung nicht ersetzen, wohl aber die Auf merksamkeit des Praktikers auf. gewisse Eigenschaften und Prüfungsmittel lenken, die ihm sonst unbekannt bleiben könnten. Derartige Hinweise sind in Hofmanns Handbuch der Papierfabrikation in großer Zahl enthalten, und Kaufleuten, die auch in die Herstellung des Papiers Einblick gewinnen wollen, wird dieses Buch gute Dienste leisten. Das Buch von W. Herz berg »Papierprüfung«, das im laufenden Jahre in neuer Auf lage bei Julius Springer in Berlin erschienen ist und 10 M. kostet, befaßt sich hauptsächlich mit der Untersuchung von Papier, während das Buch von Otto Winkler und Dr. H. Karstens »Papier-Untersuchung«, Verlag von Eisenschmidt & Schulze, Leipzig, Preis 6 M., auch die Papiersorten kennzeichnet. Recht vielseitig ist auch der von Dr. Klemm alljährlich heraus gegebene Papieiindustrie-Kalender, Verlag von Eisenschmidt & Schulze, Leipzig, Preis 2 M. 50 Pf., sowie der Lohnes’sche Papierkalender, Hellmuth Henkler’s Verlag, Dresden, Preis 2 M. Kündigung eines kranken Handlungsgehilfen 4869. Präge: Seit mehreren Jahren habe ich in einem Nachbar ort von 3000 Einwohnern, wo sich sonst kein Papiergeschäft befindet, ein Filialgeschäft, welches eine von mir angestellte Dame leitet. Da sie nun krank geworden ist, und jedenfalls längere Zeit vergeht, bis sie wieder hergestellt sein wird, so müßte ich ein anderes Fräulein an deren Stelle bringen, und da ich außerdem seit längerer Zeit nicht mehr so mit dem Fräulein zufrieden bin, möchte ich sie auch nicht gern wieder einstelieh. Wie lange habe ich jetzt das Gehalt weiterzuzahlen? Kann ich ihr außer an einem Quartalsersten kündigen? Vereinbart ist beider seits garnichts. Die Kosten im Krankenhaus will ich zahlen, da es aber, glaube ich, darin 3 Klassen gibt, so frage ich auch an, ob ich die 2. oder 3. Klasse der täglichen Kosten zahlen muß. Ich habe das Fräulein in der Krankenkasse nicht angemeldet, sie wird in dieser wohl nur die 3. Klasse zahlen. Antwort: Nach § 63 HGB muß der Geschäftsherr dem er krankten Handlungsgehilfen bei dessen Krankheit Gehalt zahlen, jedoch nicht über 6 Wochen hinaus. Dauert also die Krank heit des Gehilfen länger als 6 Wochen, so braucht ihn der Geschäftsherr nicht wieder in Dienst zu nehmen, d. h. er kann ihn nach Verlauf von sechswöchentlicher ununterbrochener Krankheit ohne Kündigung entlassen. Wird aber der Hand lungsgehilfe vor Ablauf der 6 Wochen wieder gesund und tritt den Dienst an, so kann der Geschäftsherr nur zum Ende des nächsten Vierteljahres kündigen, wenn die Mitte des laufenden Vierteljahrs beim Wiederantritt schon vorüber ist. Kranken koston braucht der Geschäftsherr in obigem Fall nicht zu tragen. Er muß nur das Gehalt während der Anstellungsdauer bezahlen, gleichgiltig, ob der Gehilfe von anderer Seite Kranken-Unter- Stützung erhält oder nicht. Kleberand 4870. Frage: Wenn ein Papierlieferant »Umschlag zweiseitig geklebt« anbietet, ist dann der Kleberand mit in die angebotene Größe eingeschlossen? Ist es nicht richtiger, wenn sich ein Kleberand tech nisch nicht vermeiden läßt, das Papier wird gleich so groß genommen, •damit die angebotene Größe auch voll ausgenutzt werden kann? Antwort eines Fachmannes: Kleberänder lassen sich allerdings technisch nicht ver meiden, denn selbst beim Kleben in Rollen entstehen 2 Klebe ränder, beim Kleben in Bogen aber deren vier. Der Klebe rand stellt — besondere Fälle ausgenommen — keine nutzbare Fläche dar, es ist daher üblich, geklebte Papiere, als da sind Kartons, Duplexpapiero usw., wenn nicht ausdrücklich anders bemerkt, (beispielsweise, um den Papieren den Büttenrand zu erhalten), nach beschnittenem Format zu handeln. Es ist Sache des Fabrikanten, das einfache Papier soviel größer arbeiten zu lassen, als er für den Beschnitt des Kleberands benötigt. Etwas anderes wäre es, wenn einfaches Umschlagpapier angeboten ist, und der Abnehmer dieses geklebt zu erhalten wünscht. Dann muß er entweder den Kleberand in den Kaut nehmen oder mit dem durch das Beschneiden des Kleberands entstehenden Abfall rechnen. H. Maschinen-Lieferung 4871. Frage: Vom Inhaber einer Maschinenfabrik, der uns in dieser Angelegenheit besuchte, kauften wir zu einem vereinbarten Preis eine Bogenbürstmaschine. In den Preis waren sämtliche Neben kosten eingeschlossen, da die Maschine von uns betriebsfähig montirt übernommen werden sollte; beiderseitig ausgestellte Bestätigungsschreiben lassen über die Abmachung keinen Irrtum zu. Vor Abschluß des Kaufes wurde der Maschinenfabrikant an die Stelle in der Fabrik geführt, an welcher die Maschine stehen sollte, und er machte keine Ein wendung gegen den Platz, sondern erklärte ihn für geeignet. Kurze Zeit nach Bestellung der Maschine holte sich der Fabrikant die Erlaubnis ein, eine Aenderung des elektrischen Antriebes vornehmen zu dürfen, die wir ihm in der Voraussetzung erteilten, daß uns dadurch keine Extrakosten erwachsen dürften. Durch die Aenderung des Antriebes wurde aber die Anschaffung eines Bronzerades nötig, welches uns der Fabrikant unverhältnismäßig hoch berechnen wollte, wogegen wir sofort Einspruch erhoben. Mit Erteilung der Rechnung schrieb dann der Fabrikant, daß die Maschine nicht in dem Raum Aufstellung finden könne, für den sie bestimmt sei, da dieser zu hoch wäre um die Staub sammler und den Exhaustor anbringen zu können; die Maschine müsse vielmehr in einen vorhandenen Nebenraum, zu welchem die Tür erweitert werden müsste, gestellt werden, außerdem sei die Anschaffung eines weite- ren Motors nötig, um den Exhaustor besonders zu treiben. Da wir eines teils den Nebenraum zu anderen Zwecken brauchen, andernteils aber bedeutend erhöhte Arbeitslöhne durch Zu- und Abtragen des zu be arbeitenden Materials haben würden, lehnten wir es ab, dem Ansinnen nachzukommen, und verweigerten die Annahme der Maschine. Wir haben uns dem Fabrikanten gegenüber Vorbehalten, daß wir uns von anderer Seite eine ähnliche Maschine beschaffen und ihn für etwaige Mehrkosten belasten würden, ferner auch für Mehrausgaben, die uns durch Handarbeit und vermehrten Ausschuß inzwischen entstehen würden. Hierzu hielten wir uns berechtigt, weil die Maschine für uns wertlos war, wenn sie nicht an dem Platz aufgestellt werden konnte, welchen wir ausschließlich dafür zur Verfügung haben; die Maschine wurde auch von dem Fabrikanten sofort zurückgefordert. Wir bitten Sie nun um Ihr Gutachten: 1. ob wir uns eine ähnliche Maschine von anderer Seite kaufen und den Lieferanten der ersten Maschine für den etwaigen Mehrpreis zur Zahlung heranziehen können; 2. ob wir für die Mehrausgaben an Lohnarbeiten, die wir, solange eine Maschine nicht vorhanden ist, mit der Hand ausführen lassen müssen, von dem Fabrikanten mit Recht Ersatz beanspruchen können, außerdem aber Schadenersatz für durch die Handarbeit entstehenden größeren Ausschuß. Antwort: 1. Da Fragesteller die Abnahme der Maschine verweigerte, so hat er keinen Anspruch auf Entschädigung für den Mehrpreis, den er vielleicht anderwärts für eine solche Maschine bezahlen muß. Da der Lieferant bereitwillig die Maschine zurücknahm, so muß der Kaufvertrag als aufgehoben gelten. 2. Aus der Antwort zu 1 ergibt sich, daß Fragesteller dem Lieferanten keine Kosten aufbürden kann, die ihm durch Nicht verwendung der Maschine entstehen. Es war Sache des Bestellers, den Ort zu bestimmen, an welchem die Maschine aufgestellt werden sollte. Dadurch, daß der Lieferant bei einmaliger Besichtigung den vorgesehenen Platz geeignet fand, hat er keine Verantwortlichkeit dafür übernommen. Da er nach weiterer Ueberlegung und Berech nung ermittelte, daß sich der ausersehene Platz doch nicht zur Aufstellung eignete, so teilte er dies sofort dem Fragesteller mit, und hat damit seine Schuldigkeit als ordentlicher Geschäfts mann getan. Beide Teile hatten sich im Irrtum befunden; der Kauf wurde rückgängig gemacht, und damit ist die Angelegenheit erledigt. Reisemuster 4872. Frage: Ich trat mit einer Firma wegen Vertriebs einer geschützten Ware in Verbindung. Die ersten eingehenden Aufträge waren gering, ich lieferte aber und stellte sie in Rechnung. Die Firma schrieb mir, ich möge ihr die unterm . . . bestellten Waren als Reise muster überlassen. Ich schrieb, daß ich sie als Muster gratis über lassen will. Nach stattgehabter Abrechnung ersah ich, daß der Umsatz' sehr kläglich war (37 MJ, und verlangte deshalb die Muster im Wert von 16 M. 50 Pf. zurück oder Bezahlung dafür, was die Firma ver weigerte. Die Firma kann doch nicht verlangen, daß ich bei Ent nahme von 37 M. Ware für 16 M. 50 Pf. Muster gratis gebe! Kann ich eine Klage mit Erfolg durchführen? Antwort: Fragesteller hat die Ware unberechnet als Reisemuster überlassen, ohne daran die Bedingung zu knüpfen, daß ein bestimmter Umsatz erzielt werden müsse. Der Um stand, daß die Geschäftsverbindung zu keinem Nutzen geführt hat, berechtigt den Fragesteller nicht, seine Zusage zurück zuziehen und Bezahlung für die Muster zu fordern.