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Nr. 98 PAPIER-ZEITUNG 3563 Geheimhaltung der Namen von Anzeigenden 4857. Frage: Kann die Diskretion einer Anzeige durch irgend welche Umstände verletzt werden, und ist in solchem Falle die Zeitung zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet? Wenn ja, auf Grund welcher Gesetzesstellen? Kann man eine Zeitung, die das Chiffre-Geheimnis bei einer Anzeige absichtlich oder versehentlich ver letzt, für den Schaden, der dadurch dem Aufgeber der Anzeige ent steht, haftbar machen und in welchem Umfange? Antwort: Eine Anzeigen-Expedition muß ihren Kunden, den Anzeigen-Bestellern gegenüber die Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns walten lassen. Wird trotz dieser Sorgfalt durch irgend einen nicht von der Anzeigen-Expedition ver schuldeten Umstand der Name eines Anzeigenden gegen dessen Willen bekannt, so ist die Anzeigen-Expedition für den daraus etwa entstehenden Schaden nicht haftbar. Da das Geheimhalten der Aufgeber von Ziffer-Anzeigen nach Treu und Glauben sowie nach der Verkehrssitte Pflicht der Anzeigen-Expeditionen ist, so kommt bei böswilliger Verletzung dieser Pflicht § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur An wendung: »Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem Andern zum Ersatz des Schadens verpflichtet.« Liegt kein böser Wille sondern nur Fahrlässigkeit vor, so kann § 276 BGB. zur Anwendung kommen: Der Schuldner (in diesem Fall der Zeitungsverleger) hat, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu ver treten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Papier von ungleichem Gewicht 4858. Frage: Ich bestellte bei einer Papierfabrik durch deren Ver treter 2000 kg rosa und weiß Cellulose einseitig glatt, 40 g/qm, dieses wurde mir auch von der Fabrik so bestätigt. Bei Eintreffen des Papiers stellte sich heraus, daß solches von 40 bis 55 g schwankte. Da es außerdem sehr voluminös gearbeitet war, ist es für mich für den vor gesehenen Zweck unverkäuflich. Ich meldete dies Vorkommnis sofort dem Vertreter, er konstatirte in meinem Lager vor Zeugen, daß das Papier 55 g wog, gab den Fehler zu und machte sich anheischig die Angelegenheit zu ordnen. Nachdem ich am nächsten Tage noch einen Ballen einer entgegengesetzten Nummer öffnete, welcher dasselbe Er gebnis zeigte, schrieb ich dies dem Vertreter und stellte zugleich das Papier endgiltig zur Verfügung. Hierauf antwortete er mir, daß kein Grund zur Dispositionsstellung vorläge, er weise diese zurück, wolle sich aber um einen Nachlaß für mich verwenden. Ich habe aber in weiteren Briefen die Verfügungsstellung aufrecht gehalten. Da ich nach 4 Wochen nichts weiter hörte, schrieb ich direkt an die Fabrik und stellte ihr unter Bezugnahme auf meinen Briefwechsel mit dem Vertreter, der Ord nung halber, das Papier nochmals zur Verfügung. Die Fabrik wies hierauf die Verfügungsstellung zurück, da erstens die Zeit verstrichen und zweitens die Beanstandung unbegründet sei, auch bestand sie auf Zahlung der inzwischen fällig gewordenen Rechnung. In dem nun folgenden Briefwechsel versuchte ich vergebens die Firma zu anderer Ansicht zu bringen, bis sie mir nunmehr mitteilte, sie habe die Forderung einem Rechtsanwalt zur gerichtlichen Einziehung übergeben. Das Durchschnittsgewicht der 1000 Bogen im Ballen beträgt richtig 28 Küo, aber weil das Papier so sehr ungleichmäßig ist, kann ich es nur für einen minderwertigen Zweck verwenden. Meine Fragen lauten: 1. Zu wessen Gunsten würde voraussichtlich ein Prozeß ausfallen? 2. Wenn zu meinen Ungunsten, kann ich den Vertreter auf Schaden ersatz mit Erfolg verklagen, weil er die Dispositionsstellung unterdrückt hat? Antwort: Die Fabrik lehnt die Beanstandung aus zwei Gründen ab. Der erste Grund, daß die Beanstandung zu spät erfolgt sei, erscheint nicht stichhaltig, denn Fragesteller hat die Rüge dem Vertreter gegenüber rechtzeitig ausgesprochen. Pflicht dieses wäre es gewesen, die Rüge weiterzugeben, und für das Versäumnis des Vertreters ist die Firma haftbar. Ferner erklärt die Fabrik die Beanstandung für unbegründet, weil die Ballen richtiges Gewicht haben, und einzelne Bogen zu schwach oder zu stark ausfallen dürfen. Diese Begründung ist nur dann stichhaltig, wenn die von dem Bestellgewicht zu stark ab weichenden Bogen nur ausnahmsweise in der Lieferung vor kommen. Nach den Verkaufsbedingungen des V. D. P. kommt es nicht auf das Gewicht der Ballen an, sondern die Riese müssen bestellungsgemäßes Gewicht haben. Wenn die Riese zu schwer sind oder aus einem absichtlichen Gemisch von zu schweren und zu leichten Bogen bestehen, so ist der Besteller zur Uebernahme nicht verpflichtet. Bei besserem Bogen-Pack papier gelten Gewichtsschwankungen bis 4 pCt. auf und ab als zu lässig. Welcher Fall hier vorliegt, läßt sich aus obigen Angaben nicht ersehen, daher auch der Ausgang eines etwaigen Recht streits nicht ermessen. Fragesteller kann gegen den Agenten Schadenersatzklage erheben, wenn das Gericht befinden sollte — Was wir nicht annehmen —, daß die Fabrik für das Tun und Lassen ihres Vertreters keine Verantwortung trage. Sat. imit. Pergament 4859. Frage: Nach beiliegender Qualitätsprobe 6142 bestellten wir 15000 kg sat. imit. Pergament zur sukzessiven Abnahme und er halten heute Ausfallmuster B. Abgesehen von der andern Färbung halten wir die Qualitätsprobe 6142 für wesentlich preiswürdiger als Probe B. Ist der Unterschied der Qualitäten groß genug, um Bean standung der Sendung B zu rechtfertigen? Antwort: Die Lieferung ist etwas lappiger und weniger durchscheinend als die Vorlage, an Reinheit und Festigkeit finden wir keinen wesentlichen Unterschied, und der Holz schliffgehalt der Lieferung ist nur unbedeutend größer als der jenige der Vorlage. Da bei diesen Papieren auf klingenden Griff und hohe Durchsichtigkeit Wert gelegt wird, glauben wir, daß Lieferer 5 pCt. vom Kaufpreis nachlassen sollte, um den Käufer zur glatten Uebernahme der Ware zu bewegen. Käme es zum Prozeß, so wäre der Ausgang unsicher. Gehalt des Reisenden 4860. Frage: Am l.Juli wurde ich als Reisender zur Probe auf ein Vierteljahr unter nachstehenden Bedingungen angenommen: Es sollte ein bestimmter monatlicher Umsatz erzielt werden. An festem Gehalt wurden mir 125 M. im Monat gewährt, an Provision vom Um satz 7 pCt., 10 M. an Reisespesen und 4 M. Vorschuß täglich auf die zu verdienende Provision, zur Ergänzung des mindestens erforderlichen Spesenbetrages von 14 M. — Die Reise konnte erst am 13. angetreten werden, weil es an den nötigen Mustern fehlte, und erst eine Muster mappe anzufertigen war. Ein Teil der Muster wurde mir mit dem Bemerken übersandt, daß man sich leihweise weitere Muster (Entwürfe) verschaffen und mir nachsenden wollte, was auch im Verlaufe von drei Wochen geschah. Kundschaft wurde mir nicht an Hand gegeben, dagegen wurde mir kurz vor Antritt der Tour, deren Wahl mir über lassen war, der Besuch gewisser Firmen, für die die Muster gerade geeignet waren, und auf die ich ganz besonders gerechnet hatte, ver boten, weil sie bereits besucht worden seien. — Es bot sich nun fast gar keine Gelegenheit zu Abschlüssen, auch fanden die Muster, wenn sich Gelegenheit zu Aufträgen bot, keinen Beifall. — Am 21. August verweigerte man mir, nach mehreren vorwurfsvollen Briefen, die Weiterreise, ich sollte fortan an meinem Wohnort arbeiten, worauf ich notgedrungen einging. Aufträge für Bemusterung und zur Anfertigung von Entwürfen wurden von mir überschrieben. Ob diese ausgeführt wurden, ist mir unbekannt. Ein von einer bedeutenden Firma be stellter Entwurf wurde (als unkünstlerisch ausgeführt) zurückgewiesen. Ein Auftrag hierfür hätte allein den Umsatz für 1' 2 Monate gedeckt. Nach Aufhebung des Engagements bot mir die Firma die provisions weise Vertretung an, in die auch kleinere Preise eingeschlossen sein sollten. Man zahlte mir nun das Gehalt für Juli und August, verweigerte aber die Zahlung für September, indem man dieses auf den geleisteten Spesenvorschuß verrechnete. Bin ich unter den obigen Umständen berechtigt, für die Zeit seit Rückberufung von der Reise außer meinem Gehalte Forderungen als Entschädigung und für mir entstandene direkte Unkosten zu stellen, und ist die Firma berechtigt, mir das Gehalt vorzuenthalten ? War die Firma berechtigt, trotzdem die Probezeit noch nicht abgelaufen war, mich von der Reise zurückzurufen? Antwort: Vertragsmäßig war die Firma verpflichtet, dem Reisenden während der Probezeit von einem Vierteljahr Ge legenheit zum Reisen zu geben. Wenn die Reisetätigkeit des Fragestellers erfolglos war, so durfte die Firma ihn von der Reise zurückrufen und am Orte beschäftigen, war aber ver pflichtet, ihm für die ausfallende Reisezeit dasjenige zu ver güten, was er von den vertragsmäßigen Reisespesen mutmaßlich erspart hätte. Wenn die Umsatzprovision der ersten 2 Monate voraussichtlich geringer ausfällt, als der in den 2 Monaten von der Firma geleistete Provisions-Vorschuß, so kann die Firma den Provisions-Vorschuß für September entsprechend ver mindern oder ganz einstellen, darf aber diesen Vorschuß mit dem Gehalt nur insoweit aufrechnen, als das Gehalt nach dem Gesetz pfändbar ist. Kommissionsware 4861. Frage: Bin ich als Lieferant einer Ware, welche mein Kunde auf 3 Monate in Kommission erhielt, verpflichtet, diese nach 8 Monaten zurückzunehmen, wenn sie vollständig durch Schmutz und schlechte Behandlung verdorben, also unbrauchbar wurde? Der Kunde hatte die auf Karten gehefteten Gegenstände abgetrennt, wozu er kein Recht hatte, und in ganz widersinniger Weise behandelt. Antwort: Wenn der - Kunde die Kommissionsware länger als zulässig bei sich zurückbehielt, so hätte Fragesteller den Kunden unter Gewährung einer entsprechenden Nachfrist auf fordern sollen, die Ware zurückzusenden. Wenn Fragesteller dies nicht tat, so berechtigt ihn die Fristversäumnis nicht zur Verweigerung der Rücknahme. Weist die Kommissionsware Beschädigungen auf, die erheblich über das Maß desjenigen hinausgehen, was bei vertragsmäßiger Verwendung, d. h. Vor lage der Ware an die Kunden usw., unvermeidlich ist, so kann Fragesteller die Rücknahme verweigern.