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3492 PAPIER-ZEITUNG Nr. 97 außer seinen Barauslagen 10 pCt. vom einkassirten Betrage zu be kommen. Wir Inländer müssen in solchen Fällen ebensoviel zahlen, und in den meisten Fällen ist man froh, wenn bei Klage so viel herauskommt. Das russische Gesetz verpflichtet den Verklagten nur zur Zahlung des Fakturenbetrages, aber nicht der durch Klage ent standenen Kosten. Das ist ja höchst ungerecht, aber es läßt sich da gegen nichts machen. Y. Paraffin-Papier Zu Nr. 94 Seite 3379 Das -zu verarbeitende Paraffin muß schon aus Sparsamkeit, aber auch aus praktischen Gründen verdünnt werden. Obwohl es für Paraffin eine Menge Lösungsmittel gibt, ist doch keines so geeignet wie gereinigtes Terpentinöl, sogen. Terpentingeist, eine wasserhelle Flüssigkeit, die nach dem Verdunsten keinen wesentlichen Geruch hinterläßt. Durch Hinzumischen geringer Mengen ätherischen, wohl riechenden, mit gutem Alkohol verdünnten Oels zur Paraffin-Lösung, kann das Paraffin-Papier für besonders feine Nasen verbessert werden. Vermischt man Gips mit der Paraffin-Lösung, so erhält man Paraffin- Papier von elfenbeinartigem Aussehen. Denselben Zweck kann man mit Satinweiß erreichen. - Das Mischungsverhältnis ist: Paraffin 5 Teile Terpentinöl .... 100 » Das Aufträgen erfolgt mit Gießmaschinen, wie man solche zur Herstellung fotografischer Papiere benutzt. Eine Handgießmaschine kostet etwa 150 M. und arbeitet rasch und tadellos. Durch Zusatz von 1 Teil Sudanroth auf 1000 Teile der Lösung kann das Papier an genehm getönt werden. Es gibt zwei Paraffinsorten, wovon die eine bei 36°, die andere bei 70° C. schmilzt. Das höher schmelzende Hartparaffin ist für feine Papiere vorzuziehen. C. Fleck, München Gesellschaft mit beschränkter Haftung Wie kommt es, daß in den letzten Jahren so viele Geschäfte in G. m. b. H. umgewandelt oder neu gegründet werden? Diese Art der Teilhaberschaft muß doch für die Beteiligten gewisse Vorteile in sich schließen? Wie geht eine solche Umwandlung vor sich, und welche Formali täten sind dabei zu beobachten, um dem Gesetze nach jeder Richtung hin zu genügen? Papierwarenfabrik Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die Beliebtheit, deren sich die Gesellschaftsform der G. m. b. H. im Handelsverkehr erfreut, erklärt sich aus deren mannigfachen Vorzügen im Vergleich zu den übrigen Handels gesellschaften. Der wesentlichste dieser Vorzüge besteht darin, daß den Beteiligten die Gründung eines Unternehmens er möglicht wird, ohne daß sie dabei den Verlust ihres eigenen Vermögens aufs Spiel setzen, daß es vielmehr ihrer freien Bestimmung überlassen bleibt, welches Kapital sie für die Zwecke der Gesellschaft hingeben und im Notfall opfern wollen. Während bei der offenen Handelsgesellschaft — der bisher verbreitetsten Gesellschaftsform des Handels — die Gesell schafter solidarisch und unbeschränkt mit ihrem ganzen ge schäftlichen und privaten Vermögen für alle Gesellschafts schulden haften, findet eine Haftung der Gesellschafter einer G. m. b. H. überhaupt nicht statt. Vielmehr haftet für Gesell- sehaftsschulden lediglich die Gesellschaft als solche, nicht die einzelnen Gesellschafter. Die G. m. b. H. gleicht in dieser wichtigsten Beziehung vollkommen der Aktiengesellschaft, ohne jedoch den strengen formalen Vorschriften und dem weit gehendsten Publizitätszwange wie diese unterworfen zu sein, und ohne den schwerfälligen und komplizirten Organismus der Aktiengesellschaft aufweisen zu müssen. Auch hierin liegt ein nicht unwesentlicher Grund für ihre Beliebtheit. Es kommt also für die Haftung der G. m. b. H. lediglich deren Gesellschaftsvermögen in Betracht, und der einzelne Gesellschafter kann von dieser Haftung nur soweit betroffen werden, als er an diesem Gesellschaftsvermögen beteiligt ist, also in Höhe seiner Einlage. Aus den Einlagen der einzelnen Gesellschafter setzt sich das sogen. Stammkapital der Gesellschaft zusammen. Da dieses den Grundstock des Gesellschaftsvermögens bildet, so hat das Gesetz es für notwendig erachtet, eine Mindesthöhe desselben festzusetzen. Demgemäß ist in § 5 des Gesetzes betr. die G. m. b. H. in der Fassung vom 20. Mai 1898 vorgeschrieben, daß das Stamm kapital mindestens 20000 M. betragen müsse. Aber auch für die Einlage der Gesellschafter ist ein Mindestbetrag und zwar von 500 M. vorgeschrieben. Die Einlagen der einzelnen Gesellschafter können im Vertrage verschieden bestimmt werden. Sie sind auch nicht notwendig in Geld zu leisten, sondern können auf eingebrachte Vermögenswerte angerechnet werden. In letzterem Falle muß aber die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Ein lage, sowie der Geldwert, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die Vergütung, welche für die übernommenen Gegen stände von der Gesellschaft zu gewähren ist, im Gesellschafts- vertrage bestimmt werden. Sow.eit die Einlagen in Geld zu leisten sind, muß bis zur Anmeldung der Gesellschafter zum Handelsregister von jedem Gesellschafter mindestens der vierte Teil seiner Einlage, und falls diese weniger als 1000 M. beträgt, mindestens der Betrag von 250 M. zur Gesellschaft bar ein gezahlt sein (§ 7 Abs. 2). Zur Errichtung der Gesellschaft bedarf es des Abschlusses eines gerichtlichen oder notariellen Vertrages und der Unter zeichnung desselben durch sämtliche Gesellschafter (§ 2). Der Abschluß vor einem Notar verdient den Vorzug, weil dabei zugleich der Vertrag in allen einzelnen Punkten durch gesprochen und Rat über die Zweckmäßigkeit der aufzu nehmenden Bestimmungen erteilt werden kann. Sofort nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (§ 7), da sie bis zur Eintragung rechtsgiltig nicht besteht, und die für die Gesellschaft handelnden Personen sich persönlich und solidarisch haftbar machen (§ 11). Welche Unterlagen der An meldung beizufügen sind, wild der beurkundende Notar mit teilen. Bei der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die oben angegebenen Mindestbeträge der Einlagen ein gezahlt sind und sieb in der freien Verfügung der Geschäfts führer befinden. Für die Richtigkeit dieser Versicherung haften die Anmeldenden der Gesellschaft solidarisch (§§ 8 und 9). Die noch nicht gezahlten Beträge der Einlagen sind nach Errichtung der Gesellschaft einzuzahlen. Gesellschafter, welche diese Einzahlung trotz Aufforderung unter Setzung einer Nach frist von mindestens einem Monat unterlassen, werden ausge schlossen und gehen des bereits eingezahlten Betrages verlustig. (§§ 19 ff.) Die Einlagen können weder erlassen noch gestundet werden. (§ 19 Abs. 2.) Außer den Einlagen kann im Gesell- schaftsvertrage die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) vorgesehen werden. Diese hängt im gegebenen Falle von einem Beschlusse der Gesellschafter ab. Die Ein zahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäfts anteile zu erfolgen. (§ 26.) Die Gesellschaft muß mindestens einen Geschäftsführer haben (§ 6). In den Händen der Geschäftsführer ruht die ge richtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. (§ 35.) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter und andere Personen bestellt werden. (§ 6 Abs. 2.) Die Ernennung der Geschäftsführer erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder durch Beschluß der Gesellschafter. Es empfiehlt sich, im Ge sellschaftsvertrage Bestimmungen über die Zahl, Art der Er nennung, Amtsdauer, Abberufungsgründe und den Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer zu treffen. Ist die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer im Gesell schaftsvertrage eingeschränkt, so haften diese zwar der Gesell schaft für jede Ueberschreitung, nach außen wird jedoch die Gesellschaft durch alle Erklärungen und Rechtshandlungen der Geschäftsführer unbeschränkt verpflichtet. (§ 37.) Jedem Gesellschafter steht ein Geschäftsanteil zu. Dieser bestimmt sich nach dem Betrag der von dem Gesellschafter übernommenen Einlage und ist veräußerlich und vererblich. (§§ 13—15.) Der Geschäftsanteil bildet den Maßstab für die Verteilung des Reingewinnes an die Gesellschafter, welche nach der jähr lichen Bilanz zu erfolgen hat. (§ 29.) Doch kann im Gesell schaftsvertrage auch ein anderer Maßstab der Verteilung fest gesetzt werden. Für die Aufstellung der Bilanz sind besondere Vorschriften • gegeben. (§ 42.) Dies sind die wesentlichsten Gesichtspunkte, welche bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Betracht kommen. Auf Einzelheiten, deren das Gesetz noch eine ganze Reihe aufstellt, kann hier nicht näher eingegangen werden. Dies erscheint auch mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß eine sonstige nähere Aufklärung zweckmäßig bei dem auf nehmenden Notar erfolgen kann.