Volltext Seite (XML)
3376 PAPIER-ZEITUNG Nr. 93 Blaues Packpapier 4818. Frage: Dem Fabrikanten wurde als maßgebendes Muster für Färbung und Satinage das Muster a übergeben, während er Muster b lieferte. Da das Papier von der gewünschten Farbe für einen be sonderen Zweck dienen sollte, verweigert der Kunde die Annahme. Ist er dazu berechtigt? Antwort: Die Unterschiede der Färbung und Glätte sind ziemlich bedeutend und überschreiten, besonders was die Farbe anbelangt, das zulässige Maß. Der Fabrikant sollte Ersatz liefern oder versuchen, durch Anbieten eines Nachlasses den Kunden zur Uebernahme zu bewegen. Bei gerichtlichem Aus trag wäre der Ausgang ungewiß. Es käme unter Anderm auch auf die Menge des bestellten Papiers an, da es bei kleinen Mengen dem Papierfabrikanten nur durch Zufall gelingen kann, die Farbe genau zu treffen. Nicht haftende Steindruckfarbe 4819. Frage: Ich habe öfter Töne auf Ohromopapier zu drucken. Trotz aller Mittel läßt sich z. B. grün mit der Hand leicht abwischen, und die Etiketten sind bei der späteren Verarbeitung unbrauchbar. Das Chromopapier ist freilich nicht zu stark geleimt, da es für Viel farbendruck eingerichtet ist. Ich verwende die besten Farben, z. B. für gelb den teuersten gelben Lack. Gibt es ein Mittel außer nach träglichem Abreiben mit Talkum? Antwort eines Fach-Mitarbeiters; Wenn auf Chromopapier gedruckte Töne, besonders solche, die mit gelben Farben gemischt sind, sich nach dem Trocknen leicht fortwischen lassen, so muß man annehmen, daß der Firnis von der Chromoschicht aufgesogen wird, und die Farbe als trockener Staub obenauf liegt. Dieser Uebelstand tritt umso stärker auf, je mehr dünner Firnis verwendet wurde, und je saugfähiger die Chromoschicht ist. Um dem Uebel in beiden Fällen vorzubeugen, hat sich die Verwendung von Mittelfirnis und etwas Blattgoldfirnis mit kleinem Zusatz von flüssigem Trocken-Sikkativ aufs beste bewährt. X. Holzdämpfer in Oesterreich 4820. Frage: Welche Apparate empfehlen Sie für das Kochen (Dämpfen) des Holzes zur Lederpappen-Fabrikation? Bis jetzt waren meist gußeiserne Kocher in Verwendung, weil diese verhältnismäßig billig zu beschaffen und weil dieses Metall von der Ameisensäure nicht so arg mitgenommen wurde, wie solche aus Schmiede- d. h, Walzeisen. In Oesterreich ist aber die Aufstellung von gußeisernen Kochern nicht mehr statthaft. Nun werden schmiedeeiserne mit Kupfer-, Blei- oder Zinnmantel empfohlen. Ich habe in Ihrem geschätzten Blatte noch nichts darüber gelesen, vielleicht ist es mir auch entgangen, leider fehlen mir einige frühere Nummern um nachschlagen zu können. Antwort; In Nr. 85 von 1902 Seite 3031 und in Nr. 30 von 1903 Seite 1044 brachten wir Mitteilungen des Dampfkessel- Inspektors Rollet aus Leoben über seine schlechten Erfahrungen mit Holzdämpfern verschiedener Art. Wie aus Hofmanns Hand buch hervorgeht, und auch mehrere Braunholz-Schleifereien in der Papier-Zeitung bestätigten, haben sich die mit Kupfer blech ausgekleideten schmiedeeisernen Holzdämpfer bei ent sprechender Behandlung gut bewährt. Ein Fachmitarbeiter veröffentlichte in Nr. 71 der Papier-Zeitung von 1903 Seite 2513 einen Aufsatz über Dämpfen von Schleifholz, in dessen Schluß satz er von gußeisernen Kochern abrät. Mitteilungen erfahrener Fachleute hierüber wären erwünscht. Betrug? 4821. Frage: Von der Firma X. & Co. erhalten wir eine Karte folgenden Inhalts: »Am 5. Oktober er. war ich leider gezwungen beim Königl. Amtsgericht I den Konkurs gegen mich zu beantragen, der selbe wurde aber leider wegen Mangels an Masse abgelehnt. Ich halte dieses für meine Pflicht Ihnen mitzuteilen.« Die Firma hat am 31. Juli und am 26. August noch Waren von uns bezogen und schuldet uns im ganzen rund 1000 M. Wir müssen als sicher annehmen, daß X. & Co. bei der Bestellung der jüngst er haltenen Waren über den unsicheren Stand ihrer Verhältnisse Kenntnis hatten, und meinen, daß eine derartige Abschüttelung der Schulden an Bequemlichkeit nichts übrig läßt. Was ist zu tun, um erstens zu unserem Gelde zu gelangen, und zweitens, um uns vor Wiederholung derartiger Verluste zu schützen? Wie geht man am besten gegen den Inhaber jetzt vor? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: 1. Schutz gegen Kreditgewährung an Kunden von der Art der Schuldnerin kann nur durch vorherige Einholung von Auskünften bei zuverlässigen Auskunftsbureaus erreicht werden. Lauten dieselben günstig, und stellt sich später heraus, daß sie unrichtig gewesen sind, so wird bei Nachweis grober Fahr lässigkeit in der Erteilung der Auskunft ein Schadenersatzan spruch gegen das Auskunftsbureau erhoben werden können. 2. Bei dem kurzen Zeitraum zwischen Bestellung und eingetretener Insolvenz ist der Verdacht begründet, daß Schuldnerin die Bestellung bereits in Kenntnis ihrer Insolvenz und in der Absicht, den Fragesteller zu schädigen, vorge nommen hat. Hierin würde ein strafbarer Betrug zu finden sein. Für das zivilrechtliche Verfahren gibt es nur zwei Wege. Falls anzunehmen ist, daß aus einem Konkurse noch etwas zu erzielen ist, würde dieser sofort zu beantragen und der zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens erforderliche Be trag von der Fragestellerin in Gemeinschaft mit andern Gläu bigern zu hinterlegen sein. Andernfalls müßte man. wenn noch Vermögensstücke oder Außenstände zur Befriedigung vor handen sind, auf schnellstem Wege durch Klage, nötigenfalls auch durch den Versuch eines Arrestantrags unter Bezug nahme auf die Karte der Schuldnerin vorgehen und vollstrecken. Massenversand von Drucksachen 4822. Frage: Wir sollen für einen Verleger in Oesterreich eine Zeitschrift, wie das beifolgende Muster, anfertigen. Die so her gestellten Blätter würden in kleine Pakete verpackt und mit adressirten und frankirten (österreichische Marken) Streifbändern versehen in Ballen und Kisten an den Auftraggeber nach Oesterreich versandt. Steht dieser Versendungsweise etwas von Seiten der Zoll- oder Post- Behörde im Wege? Antwort: Nach § 1 des deutschen Postgesetzes ist die Beförderung 1. von verschlossenen Briefen, 2. von Zeitungen politischen Inhalts, die öfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten des In- und Auslandes auf andere Weise als durch die Post verboten. Die Drucksache, um die es sich hier handelt, ist keine Zeitung politischen Inhalts, sondern eine kirchliche Vereins- Zeitschrift, auch erscheint sie nur einmal monatlich. Daher fällt sie nicht unter § 1 des Postgesetzes und kann ohne Be denken in beschriebener Weise verpackt als Eisenbahnfracht gut befördert werden. Das österreichische Postgesetz ist uns nicht bekannt. Drucksachen sind in Oesterreich zollfrei, auch wenn sie mit beschriebenen Streifbändern und Marken versehen sind. Zellstoff-Packpapier 4823. Frage: Wir kauften von der Papierfabrik A. einseitig glatt Cellulose nach dem uns von dem hiesigen Vertreter übergebenen Muster A. . Die Lieferung fällt wie einliegendes Muster B aus, welches uns holzhaltiger und infolgedessen viel geringer erscheint. Wir bitten um Ihr Gutachten. Antwort: Muster A hat Karakter, Griff und Durchsicht der aus Sulfitstoff hergestellten dünnen Packpapiere und gibt mit den üblichen Holzschliff-Reagentien nur geringe Farb-Ver änderungen. Muster B ist weniger durchscheinend, hat ge ringere Geschmeidigkeit, geringere Festigkeit und zeigt mit Dr. Wursters gelbem und rotem Reagens wesentlich stärkere Farb-Veränderung als A. Wir sind der Ansicht, daß die Unter schiede zwischen beiden Mustern über denjenigen Spielraum hinausgehen, der dem Fabrikanten bei derartigen Anfertigungen nach Muster zugebilligt werden muß, und erachten es für billig, daß der Fabrikant dem Käufer 10 pCt. Nachlaß bewilligt. Kaufmann oder Kleingewerbe-Treibender? 4824. Frage: Bin ich gesetzlich gezwungen, Bücher zu führen? Bin gelernter Buchbinder, betreibe aber seit einiger Zeit ein Kolonial warengeschäft. Nebenbei habe ich Agenturen und vertreibe die Wären teils auf eigene Rechnung, teils in Vertretung gegen Provision. Auch unterhalte ich ein kleines Lager, mein Einkommen beträgt 13—1400 M. jährlich. Antwort: Nach § 38 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen. Nach § 1 HGB ist Kaufmann im Sinne dieses Gesetzes, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Nach Punkt 7 im zweiten Absatz desselben Paragrafen galt als Handelsgewerbe unter Anderm jeder Betrieb, der die Geschäfte eines Handlungsagenten zum Gegenstand hat. Das Kolonial warengeschäft des Fragestellers mag, wenn es geringen Umfang' hat, nach § 4 des HGB zum Kleingewerbe gehören, dann braucht Fragesteller für dieses Geschäft keine Bücher zu führen. Für seine Agenturen, mit und ohne Lager, auf eigene Rech nung oder in Vertretung, muß er aber Bücher führen, auch wenn der von ihm mit diesen Agenturen erzielte Umsatz noch so gering ist. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W 9 erbeten Druck von A. W Iayn’s Erben, Berlin SW, Zimnmer-Strasse 29 ,