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3300 PAPIER-ZEITUNG Nr. 91 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewehr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Etiketten auf Abruf 4808. Frage: Die FirmaX. in A. bestellte bei uns Etiketten auf Abruf, wovon eine gewisse Anzahl sofort zu liefern war. Trotz mehr facher Aufforderungen ist unser Besteller zu weiterer Abnahme nicht zu bewegen, behauptet vielmehr, er könne die Ware abrufen, wann er wolle, momentan habe er noch keine Verwendung dafür. Besteht eine gewisse Frist zur Abnahme, wenn der Abnahme-Termin nicht genau angegeben ist? Oder müssen wir warten, bis der Besteller vielleicht in 10 Jahren wieder einmal ein kleines Quantum abruft? Liegen viel leicht über denselben Fall bereits gerichtliche Entscheidungen vor? Antwort: Nach einer gerichtlichen Entscheidung, die wir in Nr. 5 der Papier-Zeitung von 1903 Seite 143 abdruckten, ist der Richter bei Entscheidung der Frage, wann die auf un bestimmte Abrufszeit gekaufte Ware abgerufen werden muß, nicht an irgend welche angeblichen oder wirklichen Handels gebräuche gebunden, sondern er muß den Willen der Parteien erforschen, den sie bei Abschluß des Vertrages hatten. Der Verein Deutscher Steindruckerei-Besitzer hat in seinen Handels bräuchen festgestellt, daß Abrufsware spätestens ein Jahr nach der ersten Teillieferung abgerufen werden muß. Die Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft begutachteten auf Grund der Aus sage von Sachverständigen gelegentlich, daß in Berlin für Papierwaren ein Handelsbrauch bestehe, wonach Abrufsware spätestens ein Jahr nach Abschluß des Kaufs abgenommen werden müßte. Aber das erwähnte Urteil nahm auf diese Ge bräuche keine Rücksicht. Es ist also von Fall zu Fall dem Ermessen des Richters überlassen, zu bestimmen, welche Ab rufszeit nach dem Willen der Parteien als angemessen erscheint. Willkürliches Hinausschieben der Abrufsfrist über die ur sprünglich beabsichtigte Grenze hinaus wird voraussichtlich kein Richter billigen. Ungenau beschnittene Pappe 4809. Frage: Wir hatten von der Kartonnagenfabrik X. in A. einen Auftrag auf 5000 kg la Lederpappe, Format 70/86 cm, erhalten, und da gewünschtes Format nicht vorrätig, so ließ es unsere Fabrik aus dem Format 70/100 cm herausschneiden, um den Besteller rasch zu bedienen. Nachdem die Pappe abgeliefert war, schrieb der Besteller, daß er mit der Qualität vollständig zufrieden sei, jedoch, da im Winkel schlecht geschnitten, eine Entschädigung von 80 Pf. auf den Zentner beanspruche. Wir senden Ihnen einen Originalbogen, welchen wir von X. einforderten, sowie die uns mit dem Schreiben vom 18. Sep tember zugegangenen Pappabschnitte. Wir hatten dem Besteller s. Zt. lediglich Formatpappe, wie die Pappenmaschine sie liefert, nicht aber genau im Winkel geschnittene Pappe verkauft. Glauben Sie, daß wir verpflichtet sind, die beanspruchte Entschädigung anzuerkennen? Nach unserer Ansicht ist der Abfall von etwa 18 g auf den Bogen so gering, daß zu einem Nachlaß keine Veranlassung vorliegt. Antwort: Damit die gelieferte Pappe an beiden Breitseiten rechtwinklig wird, mußte Käufer von der einen Seite einen dreieckigen Streifen abschneiden, dessen Grundfläche 2—3 cm beträgt. Die Arbeit des Abschneidens wird für den Käufer nahezu durch den Wert der erhaltenen reinen Abfälle auf gewogen. Nach solchem Beschnitt hat der Bogen die be stellungsmäßige Größe von 70x100 cm. Wir glauben, daß der Käufer billigerweise nicht mehr als 2 pCt. Nachlaß wegen des gerügten Fehlers fordern kann. Der geforderte Nachlaß von 80 Pf. auf den Zentner erscheint uns viel zu hoch. Papierlieferung 4810. Frage: Wir haben bei der Papierfabrik X. von einliegendem Stoff A 10 000 kg bestellt und erhalten heute Ausfallmuster, welchem der ebenfalls beigefügte Abschnitt B entnommen ist. Unserer Ansicht nach ist das Papier wesentlich schlechter, und da dies bereits das dritte Mal ist, daß der Ausfall differirt, und wir mit der geringeren Ware unser Lager voll bis oben haben, fragen wir um Ihre Ansicht, ob wir die neue Lieferung schlankweg zur Verfügung stellen dürfen. Es ist zwar ein sehr billiges Papier, aber solche Differenzen dürften wohl trotzdem das Maß des Erlaubten überschreiten. Antwort: Der Farben-Unterschied ist größer als zulässig, wild aber anscheinend nicht bemängelt. Die Festigkeit von B erweist sich beim Einreißen in der Richtung des Maschinen laufs bedeutend geringer als die von A. Durch Prüfung mit Dr. Wursters Di-Lösung zeigt sich, daß B höheren Holzschliff gehalt besitzt als A. Da man bei diesen billigen Holzschliff papieren dem Fabrikanten ziemlichen Spielraum zubilligen muß, ist es fraglich, ob die Unterschiede zur Annahme-Weigerung genügen. Wir empfehlen Uebernahme gegen 5 pCt. Nachlaß. 2*/BHgE HANS REISERT zom Kessel Dampf International Injectoren Hähne und esvä Selbsttätig wiederansaugende Patronen- u Saugrohr Hohe Leistungen. — Speist hoch vorgewärmtes Wasser. Arbeitet Wasserstand mit bei 11/— 16 Atm. gesetzt werden, ohne den Injector aus der Lei tung nehmen zu müssen. [144995 Ejectoren Alle andern Dampf-Armaturen Das Düsensystem kann beim schmierbaren Hähnen Versagen in wenigen Sekunden behufs Reinigung herausgenommen und ebensoschnell wieder ein- Wasserstände mit Schmier-Vorrichtung Langjährige bedeutende Specialität Viele Hunderttausende im Gebrauch ^.usSiihrliehet Katalog wird frei zugesandt Deutsches Reichs-Pat. 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