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3194 PAPIER-ZEITUNG Nr. 89 frist der Entwurf eines neuen Fotografieschutzgesetzes von unserer Regierung veröffentlicht wurde, der aber wohl erst gleichzeitig mit dem neuen Kunstschutzgesetz dem Reichstag vorgelegt werden dürfte. Bei der s. Z. im Ministerium des Innern stattgehabten Beratung hatte ich den Antrag gestellt, für die Fotografie überhaupt kein eigenes Gesetz zu machen, sondern sie einfach unter das Kunstschutzgesetz zu stellen. Ich begründete diesen Antrag damit, daß erstens die Regierung in ihrer Begründung des Entwurfes anerkannte, daß die Fotografie mit vielen ihrer Werke sich auf das Niveau des Kunstwerks erhebe, besonders aber damit, daß ein zuverlässiger internationaler Schutz nur dann erreichbar sei, wenn die inneren Gesetze der einzelnen Länder möglichst einheitlich ausgestaltet werden. Da aber die meisten der Berner Konvention angehörigen Länder die Fotografien bereits — und zwar mit bestem Erfolg — unter den Kunstschutz gestellt haben, möge Deutschland jetzt ihrem Beispiel folgen, und so zur Unifizirung der Gesetzgebung beitragen. Mein Antrag wurde damals bekämpft und zu Falle gebracht durch Professor Bruno Meyer aus Berlin, der auch jetzt auf dem Kongresse gegen die von dem Berichterstatter Davanne aus Paris wiederholt eingebrachte Forderung der Gleichstellung der Werke der Fotografie mit den Werken der bildenden Künste auftritt. Meyer sucht in eingehender Darlegung nachzuweisen, daß die Fotografie eines so weitgehenden Schutzes nicht würdig sei, und daß ihren wirk lichen Interessen durch ein Spezialgesetz besser gedient werde. Diese Ansicht wurde in beredten Worten durch den Vorsitzenden Maillard und durch Lermina aus Paris widerlegt und dann — gegen nur 2 ab lehnende Stimmen — der Antrag angenommen, dahin zu wirken, daß nicht nur in der nationalen, sondern auch in der internationalen Ge setzgebung der Fotografie der gleiche Schutz eingeräumt werde, wie den Werken der bildenden Künste. Weiteren Gegenstand der Beratung bilden die mechanischen Musik instrumente. Nach eingehender Diskussion wird der Beschluß gefaßt, dahin zu wirken, daß die Komponisten gegen die unbefugte Verviel fältigung und verlagsmäßige Herausgabe ihrer Werke auf auswechsel baren Bestandteilen solcher Instrumente geschützt werden. In der 5. Arbeitssitzung wurden die Uebertragung der Werke der Kunst und der Kunstverlagsvertrag behandelt. Einstimmig angenommen wurde der Antrag von Pouillet aus Paris, in die Berner Konvention die ausdrückliche Bestimmung aufzunehmen, daß die Veräußerung eines Werkes der Kunst, beim Fehlen ausdrücklicher anderweitiger Abmachung nicht auch die Veräußerung des Nachbildungsrechtes in sich schließt. Diese Bestimmung ist in § 8 unseres deutschen Ge setzes vom 9. Januar 1876 bereits getroffen, aber sie fehlt in den Ge setzen Frankreichs und einiger anderer Länder, und deshalb ist es wünschenswert, daß sie in die Berner Konvention aufgenommen wird. Hierauf erstattete Dr. Richard Alexander-Katz aus Berlin seinen Bericht über das Kunstverlagsrecht. Diese Frage ist für uns Deutsche und namentlich für die deutschen Kunstverleger brennend, denn wir werden im Anschluß an das eben in Vorbereitung befindliche Kunst schutzgesetz auch ein Kunstverlagsgesetz erhalten; die Verhandlungen auf diesem wie auf früheren Kongressen zeigen aber, daß im allge meinen die Ansicht zu herrschen scheint, der Verleger gehe darauf aus, den Künstler auszubeuten und der „arme und in rechtlichen Dingen unwissende Künstler müsse gegen den kapitalkräftigen und besser instruirten Verleger geschützt werden“. Diese Ansicht ist grundfalsch, die Interessen beider sind nicht entgegengesetzt, sondern gegenseitig, da nicht nur der Künstler auf den Verleger, sondern in gleichem Maße auch der Verleger auf den Künstler angewiesen ist. Will man daher diesen durch Gesetz übermäßig schützen, so wird ihm dies nicht zum Vorteil, sondern eher zum Nachteil gereichen, da der Verleger dadurch gehindert würde, Originale zu erwerben oder wenigstens gezwungen würde sich darin mehr Schranken aufzuerlegen als seither. Aus dem Alexander-Katz’schen Berichte sind folgende Punkte hervorzuheben, gegen welche die Verleger Stellung nehmen müssen: „Der Verleger erwirbt mit dem Recht auch die Pflicht der Vervielfältigung“. „Die Beschränkung des Rechtes der Aenderung an dem Werke des Künstlers.“ „Die gesetzliche Festlegung der Höhe der Auflage usw.“ Da allgemein anerkannt wurde, daß das Kunstverlagsrecht nament lich für den internationalen Verkehr sehr schwer zu regeln ist, wurde beschlossen, daß in jedem Lande einebesondere Kommission diese Frage genau studiren soll, um dem nächstjährigen Kongresse bestimmte Vorschläge zu machen. Die deutschen Verleger aber müssen darauf hinwirken, daß bei der Ausarbeitung des Entwurfes für das deutsche Kunstverlagsgesetz ebenso wie die Künstler auch die Verleger aus den verschiedenen Zweigen des Kunstgewerbes herangezogen werden, da mit auch sie ihre Erfahrungen und Wünsche zum Ausdruck bringen können. Die 6. Arbeitssitzung war der Revision der Berner Konvention ge widmet. Schon die letzten beiden Kongresse haben sich eingehend mit der Feststellung des veränderten Wortlautes dieser Konvention befaßt, der, wie eingangs erwähnt, einer demnächstigen diplomatischen Konferenz als Grundlage für ihre Arbeit dienen soll. Klare und be stimmte Fassung ist bei diesem internationalen mehr noch als bei anderen Gesetzen unerläßlich, wenn es seinen Zweck erfüllen soll, des halb ist es löblich, daß die Association die vorzuschlagende neue Fassung wiederholt zur Aussprache stellt, da sich bei jeder neuen Be ratung stets Anlaß findet, stilistische Aenderungen vorzunehmen, um die Bestimmungen möglichst unzweideutig zu machen. Auf Einzel heiten dieser Verhandlungen einzugehen, ist hier nicht der Platz. Am letzten Arbeitstag berichtete Edouard Mack aus Paris über den von ihm mit großer Beharrlichkeit auf mehreren Kongressen wiederholten Vorschlag des Domaine public pagant. Danach soll das Recht des Urhebers gewissermaßen verewigt werden, indem nach Er löschen des ausschließlichen Rechtes des Urhebers und seiner Erben eine Tantiemen-Abgabe eintreten soll. Diese Abgabe ist von jedem Nachdrucker zu entrichen, sie soll den 40. Teil der Bruttoeinnahme der Herausgabe betragen und den Erben des Urhebers in der gesetz lichen Reihenfolge ausgezahlt werden oder in Ermanglung solcher einer Stiftung zur Förderung der Wissenschaften, Künste und Lite ratur zufließen. Dieses Ziel ist ideal, aber noch nicht reif zur Ver wirklichung und wird es vielleicht nie, weshalb der Antragsteller trotz seiner geistvollen Begründung keine zustimmende Mehrheit fand. Zum Schlüsse folgte noch eine Aussprache über den Urheberschutz für dramatische Kunst, welches Thema den Leserkreis dieses Blattes nicht näher interessirt. Die großartige Weise, in welcher die Kongreßteilnehmer von dem großherzoglichen Hofe und der Stadt Weimar während ihres dortigen Aufenthaltes gefeiert wurden, legt Zeugnis dafür ab, welche Wichtig keit man allgemein der von der Association verfochtenen Sache bei mißt. Mögen diese Zeilen dazu beitragen, auch bei denen, die es zu nächst angeht, d. h. den Verlegern, größeres Interesse am Urheberrecht zu wecken und sie zu reger Mitarbeit an der Verbesserung desselben zu veranlassen. Lichtechtheit und Lackirfähigkeit von Druckfarben Bei Bestellung bunter Farben für den Druckereibedarf sind außer der Farbe auch manche andere Eigenschaften nicht gleichgiltig. Viele Farben haben vorzügliche Brillanz und scheinen auf den ersten Blick für alle, selbst die feinsten Bunt druckarbeiten, recht gut geeignet zu sein. Der Preis ist ver hältnismäßig niedrig. Die Farbe verarbeitet sich gut, die Wirkung auf den Drucksachen ist tadellos, und doch kann eine solche Farbe ungeeignet sein zum Druck von Plakaten, die zur Straßenreklame dienen, denn nach einigen Tagen an der Sonne ist das feurige Rot verblaßt. Besteller beklagt sich beim Buch druckereibesitzer, dieser rüffelt den Maschinenmeister, der wieder schiebt die Schuld auf die schlechte Farbe. Die Schuld liegt aber in solchem Falle weder an der Farbenfabrik noch an der Farbe selbst, sondern an der Nicht beachtung der in der Preisliste bei jeder Farbe durch Buch staben oder Zahlen gekennzeichneten Werte der Lichtechtheit. So bezeichnet in den Preislisten gewöhnlich der Buchstabe a oder die römische Ziffer I vollkommene Lichtbeständigkeit. Nur solche Farben sind für oben erwähnte Arbeiten ver wendbar. Farben mit b oder II sind gut haltbar im Licht, doch nicht völlig haltbar, diese Farben gehen etwas zurück, verlieren dabei ihre Brillanz, c oder III ist wenig beständig, d oder IV unbeständig. Ein tüchtiger Drucker wird auf diese Bezeich nungen in den Preislisten achten und nur unbedingt lichtechte Farben bestellen. Selbst bei Buntdruckarbeiten, welche nicht dem Tageslicht ausgesetzt werden, verblassen die unbeständigen Farben nach längerer Zeit, zumeist aber dann, wenn man Firnistöne damit herstellt. Nach dem Trocknen ist ein derartiger Ton wesentlich zurückgegangen und verschwindet nach und nach fast ganz. Mir wurden vor einiger Zeit Druekproben bunter Etiketten zur Begutachtung eingesandt mit der Anfrage, woran die Schuld läge, daß der ursprünglich sehr kräftig gehaltene Rosaton derart zurückgegangen sei, daß fast nichts als eine beinah schmutzige Verfärbung übrig war. Der Anfrager schob die Schuld irrtümlich auf das verwendete Papier; doch lag es daran, daß zur Mischung des Rosatones erstens Geraniumlack und zweitens nur Firnis Verdünnung statt einem Farbstoffe wie Bologneser kreide oder Transparentweiß verwendet worden war. Die übrigen Farben standen gut. Außer der erwähnten Bezeichnung der Lichtwerte finden sich Zeichen in den Preislisten, welche die Lackechtheit an geben. Auch hier muß der Drucker vorsichtig sein, weil einige der lichtechten Farben nicht lackirt werden können. Hier kann Unachtsamkeit nachträglich große Schwierigkeiten mit sich bringen, wenn eine derartige Drucksache lackirt werden soll. Noch zwei weitere Bezeichnungen sind zu beachten, die eine betrifft die Transparenz der Farben, die andere die Un durchsichtigkeit. Es ist von wesentlicher Bedeutung, beim Farbendruck, hauptsächlich beim Uebereinanderdruck von Farben behufs Erzielung mehrerer Farbentöne, wie z. B. Gelb und Blau, zuerst Chromgelb hell, dann darauf Miloriblau hell zu drucken, Wodurch ein saftiges, feuriges Grün erzielt wird, Chromgelb ist eine deckende, undurchsichtige Farbe, während Miloriblau vorzüglich transparent, also vollkommen durchsichtig ist. Für Steindruckereien dürfte es sich empfehlen, nur lieht-