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PAPIER-ZEITUNG Nr. 85 3070 bis 0. 0. 0. 0. 0. 0. 142. 10 5. 0. 0. 126. 80 6. 15. 0. 5. 83. 70 (1 Lstr. = 20 M. 30 Pf.) 4. 4. 2. 2. 2. 10. o. 2. den mit 6. 6. 0. 6. großen Beginn 169. 142. 223. 147. 136. 10. 7. 6. 8. 7. 11. 7. 91. 20 40. 60 43. 10 40 10 30 10 80 Lstr, 7. 0. 0. 0. etwa M, Pf. 6. 78. 40 6. 83. 70 3. 17. 4. 2. etwa M. Pf. 162. 40 136. 95 203. — Sorten, welche knapp sind und höhere Preise erzielen. Von Lagervorräten ist nur noch wenig übrig, und man kann des Winters auf Aenderungen in der Marktlage rechnen. Die Preise für 1 ton = 1016 kg cif London sind: Bilanz und Inventur Zu Nr. 76 Seite 2703. Ihre Antwort in Nr. 76 Seite 2703 geht auf den Kern unserer Frage nicht ein, weshalb wir sie hiermit nochmals genauer festlegen, wie folgt: Darf der Geschäftsherr für den Waren bestand einen schätzungsweisen Betrag einsetzen in Geschäften, auf welche sich die gesetzliche Bestimmung anwenden läßt, daß es genügt, wenn die Inventur nur alle zwei Jahre vorgenommen wird? In welcher Form kann beispielsweise eine Bilanz ohne Inventur-Aufnahme anders als in Frage I bezeichnet, gemacht werden? Antwort: Diese Frage läßt sich nicht allgemein beant worten, denn die Geschäftsbetriebe sind zu verschieden. Man darf nicht einen Schätzungswert für den Warenbestand in Bausch und Bogen ansetzen, sondern muß jede Warengattung für sich schätzen, so weit die Ermittlung von Menge und Wert durch Abwiegen oder Zählen nicht mit zu großen Schwierig keiten verknüpft ist. Auch darf die Schätzung nicht willkürlich sein, wenn sich Anhaltspunkte für Wert und Menge der Waren mit einiger Sicherheit aus den Büchern ergeben. Lstr, 8. 0. 0. 6. 15. 0. Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewahr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Sulfitstoff, ungebl. I. Sorte » „ n, » . . » gebleicht .... Natronstoff, ungebleicht I. Sorte II- » Fichtenholzschliff, trocken, weiß, für sofortige Lieferung » nächstjährige » „ feucht, sof, » » » » nächstj. » » Papierstoffmarkt London, 16. Oktober 1908 Holzschliff. Eine große Veränderung ist im Holzschliffmarkt eingetreten; die niedrigen Preise gehören jetzt der Vergangenheit an. Die diesjährige Erzeugung an Holzschliff scheint fast ganz verkauft zu sein, und die Schleiferei-Besitzer zeigen wenig Neigung, ihre nächst jährige Erzeugung zu verkaufen, da sie in nächster Zeit noch höhere Preise zu erzielen hoffen. Zellstoff. Der Markt ist fester, besonders für die besseren Untreue eines Reisenden Zu Frage 4738 in Nr. 81. Ich würde mich mit dem Bescheide der Staatsanwaltschaft nicht beruhigen, sondern Beschwerde erheben, denn es liegt unlauterer Wettbewerb vor, sowohl seitens des Reisenden als der Firma H. Nach § 9 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes wird mit Geldstrafe bis zu 3000 M. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, wer als Angestellter eines Geschäfts betriebes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitteilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet. Zu widerhandlungen verpflichten außerdem zum Ersätze des entstandenen Schadens. Daß schon Adressenmaterial zu den Geschäftsgeheimnissen gehört, ist unbestritten, umso mehr werden es Aufträge sein. Wenn aber eine Firma gestohlene (oder unterschlagene) Aufträge verwertet, so tut sie es unbefugt, falls sie von dem unredlichen Erwerb derselben weiß, wie es hier der Fall ist, und daß die Verwertung zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgt ist, dürfte keinem Zweifel unterliegen. Damit, daß die Kunden stillschweigend ausdrückten, es sei ihnen einerlei, ob sie die Lieferung durch den Fragesteller oder die Firma H. erhalten, kann die verwerfliche Handlungsweise der letzteren nicht fallen. Uebrigens könnte die Firma H. noch in anderer Beziehung in Un annehmlichkeiten geraten. Nach § 257 des Strafgesetzbuchs wird wegen Begünstigung bestraft, wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Täter wissentlich Beistand leistet, um ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern. Nun steht fest, daß der Reisende eines Vergehens sich schuldig gemacht hat, die Firma H. hat ihm Provision zugesichert (Vorteil des Vergehens für den Reisenden) und weiß nun auch, daß sie es mit unredlich erlangtem Gute zu tun hat. Hätte der Reisende etwa schriftliche Aufträge der Kunden, also Schriftstücke entwendet und der Firma H. übergeben, so käme auch noch der § 259 des Strafgesetzbuchs in Betracht, der lautet: »Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt, oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absätze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängnis bestraft.« Unter allen Umständen sollte Fragesteller den untreuen Reisenden zur Verantwortung ziehen und keinen Schritt unterlassen, um das verwerfliche Verhalten der Firma H. in’s rechte Licht zu stellen. V. O. Zeichenpapier in Rollen Zu Frage 4747 in Nr. 83. Sogen. Dtail-Zeichenpapier ist, wenn auch nur etwas wellig, zum Zeichnen ungeeignet, weü es sich zieht, d. h. nicht mehr glatt spannen läßt, und daher die Zeichnungen nicht mehr in genauen Maßen ausgeführt werden können. Somit nehmen die Verbraucher mit Recht an welligem Papier dieser Art Anstoß. Ein Mittel, dem Uebelstande abzuhelfen, gibt es nicht, es sei denn die gründliche Prüfung des Papiers vor Abgang aus der Fabrik. Auch wir hatten früher mit diesem Uebelstande zu kämpfen. Die Fabrik (eine sehr geachtete Firma) teilte uns stets mit, sie sei »der festen Ansicht« usw. usw. Und doch konnten wir ihr beweisen, daß das Papier schon bei Abgang wellig sein mußte. Wir wechselten dann die Bezugsquelle, und haben seit dieser Zeit mit welligem Papier nichts zu schaffen. Papiergroßhandlung Stahlfederfabrif Eeinte & Blancert, Berlin, erste in Deutschland, 1856 begründet 58BLÄNcK5R1Z = Walzendruck-Maschinen . mit elastischen Gummi-Dessinwalzen für Papier-, Buntpapier-, Tapeten-, Pappen- u. 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