Volltext Seite (XML)
Beleidigung durch eine Ansichtskarte Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten. Das Landgericht Oppeln hat am 17. April den noch nicht 18 Jahre alten Katastergehilfen Karl Brandt, in dem Dörfchen Kupp wohnhaft, wegen Urkundenfälschung zu einer Woche Gefängnis und wegen öffentlicher Beleidigung zu 10 M. Geldstrafe verurteilt. Die Urkunden fälschung bestand darin, daß er die Anzeige einer strafbaren Handlung mit einem falschen Namen unterzeichnet und an die Behörde gesandt hat. Die »Beleidigung« ist darin erblickt worden, daß er am Sylvester tage der 16 Jahre alten Tochter des in Kupp wohnenden Gastwirts Hermann Müller zwei Ansichtskarten, Apollo und Venus zeigend, durch die Post zugesandt hat. Als der Briefträger die beiden Karten brachte, »ärgerten« sich Frl. Anna Müller und Herr Müller darüber und ver weigerten die Annahme. Später änderten sie aber ihr Verhalten und ließen sich die Karten zurückgeben, damit sie den Absender feststellen könnten. Dies geschah, und dann wurde gegen den jugendlichen Frevler Strafantrag gestellt. Der bekannte § 184 a aus der lex Heinze (Abbildungen, welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröb lich verletzen usw.) konnte nicht in Betracht kommen, da Frl. M. be reits das 16. Jahr vollendet hat. Dagegen wurde in der Hauptver handlung notgedrungen die Frage erörtert, ob man es hier mit der Verbreitung unzüchtiger Abbildungen zu tun habe. Das Urteil sagt in dieser Beziehung: Ob die Karten mit Abbildungen, die der griechischen Mythologie entlehnt sind, unzüchtig sind, diese Frage kann an sich bezweifelt werden, jedenfalls wäre aber in subjektiver Beziehung der Dolus des Angeklagten nicht festzustellen, da er glaub haft versichert, daß er sich bei den Karten etwas schlimmes nicht gedacht habe und sich auch dessen nicht bewußt gewesen sei, daß er durch Zusendung derselben eine unzüchtige Handlung begehen oder Aergernis erregen werde. Dagegen war das Gericht der Meinung, der Angeklagte habe nicht darauf rechnen können, daß auch, die Em pfängerin die Angelegenheit als einen Scherz auffassen werde. Durch Zusendung derartiger Nacktheiten beleidigte er sie, indem er ihr Sitt- lichkeits- und Schamgefühl verletzte. Die Revision des Angeklagten kam kürzlich vor dem Reichsgericht zur Verhandlung. Der Reichsanwalt erklärte sie für begründet, soweit es sich um die Verurteilung wegen Beleidigung handelt, und führte aus: Der Tatbestand der Beleidigung scheint nicht ausreichend fest gestellt zu sein. Namentlich ist im Urteile nicht erklärt' und be gründet worden, inwiefern der Angeklagte eine Nicht-Achtung und Geringschätzung durch die Uebersendung der Karte hat zum Ausdruck bringen wollen. Die Karten enthalten an sich, nichts Unanständiges. Figuren wie die fraglichen kann auch ein junges Mädchen alle Tage in Museen oder auf Brücken und sonstigen öffentlichen Plätzen sehen. Daß eine Beziehung vorgelegen habe, wodurch der Angeklagte eine Nicht-Achtung und Geringschätzung hat ausdrücken wollen, dafür hat die Vorinstanz nichts angeführt. Es muß doch, wenn eine Beleidigung festgestellt werden soll, etwas vorliegen, was den Ausdruck der Nicht- Achtung und Geringschätzung hervorruft. Das, was festgestellt ist, erscheint nicht als ausreichend. Daß der Angeklagte auf geschlecht liche Beziehungen habe anspieler wollen, ist durch Verneinung des Tatbestandes des § 183 (wer durch eine unzüchtige Handlung öffent liches Aergernis gibt usw.) ausgeschlossen worden. Das Reichsgericht gelangte indessen zur Verwerfung der Revision im ganzen, da ausreichend festgestellt erscheine nicht nur, daß die Empfängerin sich beleidigt gefühlt habe, sondern auch, daß der An geklagte die Absicht der Beleidigung hatte. Bopp & Reuther, Mannheim Maschinen- und Armaturen-Fabrik HDruela-Mecuzr-W ent Ile bewährter Ausführung Jeder zu reduzirende Druck während dem Betrieb einstellbar Entlastungskolben unter Wasser daher kein Festbrennen kein Versagen [144659 Dampf- Armaturen aller Art f. Dampfkessel, Maschinen, Heizungsanlagen Schieber, Ventile, Hahnen Condenstöpfe Wasserabscheider Wasserstandszeiger etc. Für Inland und Export in hervorragendster Qualität: XellstofJ "Seiden (Smallhands, Scip, Satin Cap) garantirt chlor- und säurefrei, von 16 g aufwärts. Krafty Paniere^ hell und dunkel, besonder! fest und zähe von 80 g aufwärts einstg. glatt (dessin. u. undessin.) u. beiderstg. m’glatt sowie /Vntrnn Poels ceUniose^ 147801] von 100 g autwärts einstg. glatt und beiderstg. m’glatt Durch Fabriks-Umbauten u. Anschaffung neuer Maschinen erhöhte Leistungsfähigkeit in Qualität und Quantität. Gräf. Ilenckel-Donnersmarck’sche Generaldirektion, Breslau 5 Postzwang. Ein für die Geschäftswelt interessanter Fall beschäf tigte kürzlich das Ulmer Amtsgericht. Von der Postbehörde wurde ein Privatfrachtbote mit 40 M. Strafe belegt, weil er von einem Kauf mann postzwangspflichtige Briefe gegen Bezahlung befördert haben sollte. Da von dem Boten gerichtliche Entscheidung beantragt wurde, so ergab die Verhandlung, daß der Bote nach eigener Angabe vom 1. Juli 1900 bis 24. März 1908 von dem Kaufmann etwa 100 ver schlossene Briefe nach Ulm und Neu-Ulm befördert hatte mit Waren bestellung, welche vom Boten teilweise gleich mitgenommen, teils mit der Bahn befördert wurde. Von dem Boten sowohl als von dem als Zeuge geladenen Kaufmann wurde nun bestritten, daß der Bote für die mitgenommenen Warenbestellbriefe etwas erhielt, da lediglich der übliche Botenlohn für die Ware mit 25 Pf. pro Zentner bezahlt wurde. Von dem Vertreter der Postbehörde wurde geltend gemacht, daß in den 25 Pf. die Bezahlung für die Briefbeförderung enthalten sei, da Briefbeförderung und Mitbringen der Waren zusammengehöre. Die Post habe darauf zu sehen, daß nach Ablösung der Privatstadtposten nicht auf solche Weise wieder Privatbeförderungsanstalten entstehen. Der Kaufmann sei durch diese Privatbeförderung billiger als mit der Post und Eisenbahn weggekommen. Vom Verteidiger des Angeklagten wurde angeführt, daß es sich einfach darum handle, ob die Beförderung gegen Entgelt erfolgte oder nicht. Es sei aber nicht erwiesen, daß der Bote irgend welche Entschädigung für die Briefbeförderung erhielt, und der Frachtsatz von 25 Pf. sei so mäßig, daß er unmöglich eine Entschädigung für die Briefbeförderung mitenthalten könne. Der Bote erhalte einfach 25 Pf., ob er einen Bestellbrief mitnehme oder nicht. Das Gericht nahm aber an, daß in den 25 Pf. auch eine Ver gütung für Briefbeförderung enthalten sei; doch wurden nur 25 Fälle angenommen und die Geldstrafe auf 10 M. gleich dem 4 fachen Betrag des Portos für 25 Briefe ä 10 Pf. festgesetzt, -s- Grossartig schöne 1151205 Lederpappen ganz hell, hochglatt und sehr hart liefert A. Zacharias, Pirna a. Eibe Fabriken: Kl.-Cotta und Liebethai 200000000000 •vceoe• ♦♦♦♦♦♦ eeemeo •000•0• eco• • ♦ | Pausleinen qüesic2üpgp- j * HEIMBRUCK & BRANDES, Braunschweig ;