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2924 PAPIER-ZEITUNG Nr. 81 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Herrn E. M. in D. Ihre Frage kann nur erledigt werden, wenn Sie Ihre genaue Adresse angeben. Mehrlieferung von Papier 4736. Frage: Wir ersuchen Sie, uns brieflich mitzuteilen, welch usancegemäßes Mehrquantum in Deutschland bei einem Auftrage von je 55 Ries ä 480 Bogen, 40 kg per 500 Bogen schweren farbigen Druckpapieres, in der Stärke von 116 g/qm, mitgeliefert werden kann und vom Abnehmer anstandslos zu übernehmen ist. Antwort: Nach Punkt 11 der Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten soll ein Mehr- oder Minder- Ergebnis bis 10 pCt., bei weniger als 1000 kg sogar 30 pCt. und ausserdem 15 pCt. zweite Wahl (mit 10 pCt. Preisabzug) vom Besteller übernommen werden. Ob diese Bedingungen jedoch zum Handelsbrauch geworden sind, ist zweifelhaft. Die meisten Käufer nehmen keine zweite Wahl und viele auch keine Mehrlieferung. Ob eine Verpflichtung zur Abnahme von mehr als bestellt vorhanden ist, hängt von den Umständen des Falls ab. Wir haben im Jahr 1902 ein gerichtliches Gut achten abgegeben, dazu die Anschauungen von etwa 50 ersten Firmen eingeholt und das Ganze in Nrn. 47 und 48 von 1902 veröffentlicht. Das Ergebnis war, daß viele der bedeutendsten Verbraucher und alle Behörden die Verpflichtung zur Abnahme von mehr als bestellt nicht anerkannten, daß also ein solcher Handelsbrauch gegenüber den Verbrauchern nicht besteht. Die Großhändler scheinen sich jedoch der Bestimmung gefügt zu haben und ihnen gegenüber kann daher die Bedingung als Handelsbrauch gelten. Bestimmte endgiltige Entscheidungen liegen jedoch auch hierfür nicht vor. Es erscheint auch fraglich, ob der Handelsbrauch einem Ausländer gegenüber maßgebend wäre. Bei farbigem Papier, welches sich schwer anderweit verwenden läßt, wäre Uebernahme des beinahe un vermeidlichen Mehrerzeugnisses noch mehr geboten als bei anderen Sorten, doch erscheint es sehr zweifelhaft, ob das Gericht in diesem Sinn entscheiden wird, wenn Fragesteller beim Verkauf nicht darauf hingewiesen und es ausbedungen hat. Irrtümliche Preisstellung des Reisenden 4737. Frage: Am 15. August verkaufte mein Reisender an eine Buchdruckerei Trauerpapier zu einem sehr billigen Preise, wozu der Reisende nicht berechtigt war, ebenso Postpapier. Am 17. August er hielt ich vom Reisenden die Bestellung. Am gleichen Tage schrieb ich dem Besteller, ich könne den Auftrag nicht annehmen, da die Preise zu billig seien, ich könne nur zu . . M. liefern, und er möge mir sagen, ob ich zu letzterem Preise liefern solle. Heute erhalte ich von ihm folgende Mitteilung: »In Verfolg Ihres Schreibens (Postkarte) teile ich Ihnen mit, daß ich den mit Ihrem Vertreter, welchen Sie mir noch ausdrücklich avisirt haben, abgeschlossenen Kaufvertrag aufrecht halte und falls Sie nicht bis zum 1. September, dem schriftlich vereinbarten Lieferungstermin, geliefert haben — auf Ihre Kosten anderwärts be stellen und Sie für alle Nachteile haftbar mache.« Gestern, bei Rückkehr meines Reisenden, erklärte er mir auf Be fragen: »Der Kunde habe ihm erklärt, das Trauerpapier — meine Qualität — anderwärts zu dem angegebenen billigen Preise bezogen zu haben. Bei dem Postpapier stellte sich heraus, daß ein Irrtum meines Reisenden vorliegt. Bei den Preisen wie die Papiere verkauft wurden, würde ich tatsächlich Geld zulegen. Bin ich berechtigt, die Ausführung des'Auftrags abzulehnen? Antwort: Handlungsreisende gelten nach §§ 54 und 55 des HGB. als Handelsbevollmächtigte, und ihre Verkäufe sind für die von ihnen vertretene Firma bindend. Nach § 119 des BGB. kann man eine abgegebene Willenserklärung anfechten, wenn man dieselbe im Irrtum abgegeben hat, und wenn anzu nehmen ist, daß man sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben hätte. Bei der Preisstellung für das Trauerpapier scheint kein ’ solcher Irrtum vorzuliegen, da der Reisende den Preis bewußt abgegeben hat, um ebenso billig zu sein wie ein angeblicher Wettbewerber. Wenn auch beim Postpapier nicht nachgewiesen werden kann, daß die Preisstellung im Irrtum erfolgte, so ist Fragesteller an den Verkauf gebunden und muß die Folgen tragen. Untreue eines Reisenden 4738. Frage: Einem unserer Reisenden, welcher gegen festes Gehalt, Reisespesenvergütung und Provision angestellt war, und sich im Durchschnitt auf 190—200 M. pro Monat stand, wurde von uns am 15. Mai ordnungsgemäß wegen zu geringen Umsatzes gekündigt. Er hat uns dann in den letzten Wochen bis zu seinem Austritt, welcher auf seinen Wunsch bereits am 15. Juni erfolgte, mehrere Aufträge, hauptsächlich auf Anfertigung von Ansichtspostkarten, welches eine Hauptbeschäftigung für uns war, unterschlagen. Er übergab dieselben einer bedeutenden und als gut bekannten Firma X. zur Ausführung, nachdem er sich mit derselben behufs Provisions-V ergütung geeinigt hatte. Gleich nach seinem Austritt kamen wir hinter seine Schlechtigkeit und strengten Strafantrag wegen Gewinnentgangs und unlauteren Wettbewerbs an. Wir wurden aber damit auf den Zivilweg verwiesen, weil die betreffenden Kunden von Seiten der ausführenden Firma X. Bestätigung ihres Auftrags erhielten und die Lieferung stillschweigend anerkannten. Der Staatsanwalt nahm an, daß die Kunden damit aus drückten, es sei ihnen einerlei, ob sie die Lieferung durch uns oder die Firma X. erhalten. Auf den Zivilweg verzichten wir, weil uns dieser bedeutende Kosten verursachen würde und von dem früheren Reisenden kein Geld zu erhalten ist, da er keine Mittel hat. Die ausführende Firma X., an welche wir uns nun mit der Er klärung wandten, daß die Aufträge uns gestohlen seien, bedauert dies, nahm aber unsern Vorschlag, die Aufträge durch uns zur Ablieferung zu bringen, nicht an. Diese Erklärung gab genannte Firma auf unsere mehrfachen Reklamationen in dieser Hinsicht ab durch einfaches Still schweigen. Wir verloren also den uns für bezahlte Spesen usw. zu stehenden Nutzen aus diesen Bestellungen. Was raten Sie uns nun in dieser Sache zu tun? Wir finden, ab gesehen von der Schlechtigkeit unseres Angestellten, das Verhalten der Firma X. durchaus nicht schön, umsomehr, als wir seit Jahren von ihr Ware beziehen. Antwort: Wenn die Firma X. nicht wußte, daß der Rei sende bei Erteilung der Aufträge noch im Dienst des Fragestellers stand und diesem die Bestellungen zu überweisen hatte, so handelte sie in gutem Glauben. Falls sie aber das Dienstver hältnis des Reisenden kannte, hätte sie aus geschäftlichem Anstand vor Annahme der Aufträge bei dem Fragsteller an fragen sollen. In keinem Fall hat Fragesteller Rechtsansprüche an X., sondern kann dieselben nur gegen den untreuen Rei senden geltend machen. Diebstahl von Bestellungen läßt sich ebensowenig verhindern wie von Wertgegenständen, aber der Bestohlene sollte den Dieb zur Verantwortung ziehen, wenn er auch keine Aussicht hat, den Verlust und die aufgewandten Kosten zurück zu bekommen. Hüte aus Papier 4739. Frage: Auf Grund einer in Ihrem Blatte gebrachten Notiz betreffend Hüte usw. aus Papier, welche wir in unserem Blatte berücksichtigt haben, erhielten wir die Anfrage einer Firma, welche für derartige Artikel Verwendung hat. Wir bitten Sie um Angabe einer diesbezüglichen Adresse, deren Ermittlung Ihnen ja mittels des betreffenden Herrn Berichterstatters nicht schwer fallen dürfte. Antwort: In Nr. 91 Seite. 3285 der Papier-Zeitung von 1902 und in Nr. 13 Seite 440 von 1903 berichteten wir über Papierhüte einer sächsischen und einer französischen Firma. In jenen Mitteilungen wurden beide Firmen genannt. Am 4. d. Mts. verschied nach längerem Krankenlager mein geliebter Gatte, unser guter Vater, Bruder, Schwieger vater und Schwager, der Besitzer der Papierfabrik in Firma Carl Fischer Herr Theodor Scholz im 73. Lebensjahre. Dies zeigt im Namen der Hinterbliebenen hiermit schmerzerfüllt an Ober-Weistritz i. Schl., den 5. Oktober 1903 Martha Scholz Beutelmaschinen für alle Zwecke Ausstanzmaschinen Kuvertmaschinen Gummirm aschinen Ausstanzmesser jeder Art. Bruno Pahlitzsch Berlin SW Maschinenfabrik Simeonstrasse 13 Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29 Hierzu eine Beilage des Verlags „Der Deutsche Kaufmann", Berlin, betreffend „Patentpraxis“