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28. Gilbhard (DEtober) 1934 Genossenschaftlice Mlitteilungen Mr. 22 Seite 100 Derschwende nicht, fei stets besonnen. Bedenk’: Erspart ist so gut wie gewonnen. Rechtform des eingetragenen Bereins haben foll. Den bis herigen Revisionsverbänden gehörten zum Teil auc Attien- geseüschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung an, ein Bustand, der als durchaus unerwünscht zu betrachten war. Der Gesebgeber legt demgegenüber auf eine retnliche Schei- dung awischen ben Prüfungen von Genosienschaften und denen sponstiger Birtschaftsunternehmen Wert und hat daher in § 63 b Abs. 2 awingend bejtimmt, das Verbandsmitglieder nur eingetragene Genoiienschasten fein können; allerdings sind hterpon zugleic gemisse Ausnabmen porgesehen worden, insbefondere für die genoiienschaftlichen Bentralanstalten so- wie gemeinnütigen Wohnungsunternhmen mit Aückficht auf dte für letztere bestehenden besonderen Bestimmungen; ferner muste ber etwa auftretenden otwendisf eit jur Zulassung von Ausnahmen in bestimmten Einzelfollen Rechnung ge- tragen werben (§ 63 Abs. 2 Sat 3). Soweit nichtgenosien- schaftliche Unternehmungen, bie ausnahmsweise Berbauds- mitglieder bleiben dürfen, anderen gesetzlichen Prüfungvor- ichriften unterliegen, bleiben diese zur Bermeidung von Doppelprüfungen masgebend. Von ben übrigen Vorschriften ist § 64 bervorzuheben, nac dem ber suständige Reichßminister bie Berbände auf bie Erfüllung ber ihnen obliegenden Aufgaben prüfen lassen unb fie durc Auflagen dazu anhalten fann. dierdurc werben bie Berbände eindeutig ber 31 u f f i c t derNeic8- regierung unterstellt unb ihr weitgehende Einwirfungs- möglichkeiten eingeräumt. Da im übrigen jur ordnungsmäsigen Durchführung ber Berbandsaufgaben nicht nur eine qualitativ gute Prüfung, fonbern auch svarsamste Wirtschaftsfübrung in feber Sinsicht gebärt, wirb bie Neichsregierung auf Grund des § 64 auc erheblichen Einfluß auf bie Finanagebarung ber Berbände erhalten. Hinsichtlic ber Entziehung des Prüfungsrechtes ift bie Reichsregierung ebenfalls weitgehend frei geitellt, (§ 64 a). Der fomit ber Hufsicht ber Reichsregierung unterstellte Berbandist nach § 95 ber alleinige Präger ber Nevision, zu beren Qurchführung er sic ber bei ihm angestellten ‘Prüfer, in Sonderfällen auch ber Hilfe oon Prüfungsgesellschaften, bedient (§ 65 Abf. 2). § 63b Abs, 5 schreibt in diesem 3u- sammenhang vor, baß „jur Lnterstütung des Berbandsvor- sitsenden bei ber Ausübung ber Vrüfungstätigfeit, tnsbefon- bere bei ber Ueberwachung ber Prüfer unb ber Uebervrüfung ber Brüfungsberichte", mindestens ein Prüfer angestellt fein muß, ber als genoisenschaftlicher Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt ift. Das vorliegende Geset beschränkt fic barauf, in Artikel IV festzulegen, baß bie öffentliche Bestellung von Wirtschafts- Prüfern unb bie öffentliche Bestellung von genpssenschaft- ließen Wirtschaftsprüfern auf gemeinsamer Grundlage durc Vorschriften geregelt werben foll, bie non ben zuständigen Reichsministerien zu erlasien finb. Hierin Hegt aber bereits bie Festlegung ber fünftigen Aichtung, bie eine geeignete Synthese swiichen ben beiden Brüferarten schaffen foll. ES ift sicher richtig, baß ber allgemeine Wirtschaftsprüfer nicht ohne besondere Erfahrungen unb Kenntnisse auf dem Genossen- fchaftsgebiet dort erfolgreich wirb tätig fein fönnen, ander- feits muß bie Ginheitlichfeit ber Fnstitution unter allen Um» ftänden gewahrt bleiben. ES bedarf baßer eine» prganischen Einbaues ber genosienschaftlichen Wirtichaftsprüfer in das bestehende Zulaijungss unb Prüfungswesen mit entsprechen- ber Vertretung ber Genpisenschaften bei ber Hauvtstelle ber Wirtschaftsprüfer unb ber genossenschaftlichen Wirtschafts- Prüfer beim Instifut. Bebentirkenngen des genosencysftlcen AarenmetEehts In „Bauernzeitung", Beitschrift ber Randesbauernschaft Aldenburg, Mr. 38, legt Hans Brenning bar, baß bei der Beurteilung ber Warengenossenschaften nießt nur bie rein g e f c ä f 11 i c e Tätigkeit zu beachten ift, fonbern baß ebenso bie Nebenwirkungen beS genvsienschaftlichen Waren- verkebrs zu berücsichtigen finb, bie weniger auf unmittelbar geschäftlichem Gebiet liegen, als vielmehr ersieherischer Art finb. An dem aus alltäglicher Arbeit herausgegriffenen Beifpiel ber Anwendung eines neuen Düngemittels wirb gezeigt, wie ber Busammenschlus im genosjenschaftlichen Warenverkehr in vorbildlicher Weife auftlärend wirft. An- ichliesend wirb ausgeführt: „Seine erzieherische Seite ift ebenfalls von nießt zu unterschätender Bedeutung. Der ge= nossenschaftlic eingestellte Bauer unb Randmirt lernt auf bie Gehaltsangaben ber einselnen Waren, bie er Fauft, feien es Dünges ober Futtermittel, achten unb damit rechnen. Hehnlic ift es hinsichtlic ber Keimfähigkeit des bezogenen Saatgutes. Auc bei ber Auswahl unb Anwendung von Kraft- ober fonftigen Futtermitteln findet ber Bauer jederzeit Rat unb Aufichlus bei feiner Genvsjenschaft, bie dafür forgt, baß bie durc fie zum Vertrieb gelangenden Futtermittel in gehalt- voller Beichaffenheit, richtiger Zusammensesung unb “üte geliefert werben, ©er Bauer wirb fernerhin durc bie Ge- noiseirschast zu rechtzeitiger Bestellung unb GEindeckung feine» Bedarfs angeßalten. Auc erfennt er bie Bedeutung der Zinsberechnung unb lernt begreifen, daßWarenschulden in ihren Außwirfungen lästiger unb für feinen Betrieb unter umständen gefährlicher als reineGe!dculden finb. Wenn bann bie Warengenossenscheft, wie eS vielfach ber Fall ift, ihren Mitgliedern irgendwelche größeren unb foft» ivieligeren Maschinen zu gemeinsamer Benusung jur Verfügung stellt, fo lernen bie Genofien dadurc nicht allein bie Borzüge ber Anwendung berartiger GEinrichtungen kennen, fonbern werben gleichzeitig zur Bünktlichkeit unb Drdnung angeßalten, benn bie Mafchine wirb nach festgesetztem Vian nur für bestimmte Dauer ausgeliehen unb muß forgfältig gepflegt werben. Schulenden Einfluß übt bie Arbeit ber Warengenosfen- {chaften auch aus bei Abfat ber gewonnenen landwirtschaft- ließen Grseugnisse. „Wie bie Saat, fo bie Ernte!" fagt ein alter Bahrivruc. Dies erfennt baS Mitglied einer Warengenofsenschaft schon durc bie Hinwetse, bie eS bei Bestellung des Saatgutes vom Geschästssührer empfängt. Da lernt man auf Sortenauswahl, Sortenreinheit und Keimfähiskeit achten. Kommt bann bie Ernte genossenschaftlic zum Absat, fo jeigt sic, baß gut be- bandelte unb scharf fortierte, reine Ware auch gut abzusesen ift. Besonders beim Absat ber Startoffeln tritt dies äugen» fällig jutage. Die Genoffenschaft fann feine verschntutsten, befchädigten, schlecht verlejenen Kartoffeln brauchen. Sie muß feßen, baß fie möglichst volle Ladungen gleichwertiger Ware bekommt unb jum Abiat bringen fann. Ein Fuder Schmuts= fartoffeln würbe ben Wert einer ganzen sonst guten Ladung empfindlic herabdrücken. Wenn eS sich um Sammellabungen bandelt, forgenbann schon außer dem Geschäftsführer bie Mit- glieber untereinander dafür, baß einwandfrei angcliefert wirb. So finb bie nutbringenden Ausstrahlungen ber Tätigkeit ber Warengenossenschaften mancherlei Art. Ve nac ben ört« ließen, fachltchen unb persönlichen Berhältnissen treten fie mehr ober minber in Erscheinung. Vn ben seltensten Fällen werben fie ben beteiligten Mitgliedern ohne weiteres klar. Allgemeinwirtichaftlic finb fie auch von großer Bedeutung, tragen fie doc baju bei, ben Staub unb bie Reistungsfähigkeit unfereS Bauernstandes auf einfache unb sichere Weise au heben unb ju sichern." Bekanntmachung Binterhilfswert des deutschen Toffee 1934/35 Vie 1933/34 fo werden sic and) in diesem Tahre bie Genossenschaften tetkräftig an dem Winterhilsswerk beteiligen. Die Spenden finb bis zum 1. Nebelung (Rovember) b. I. ber Landeshauptabteiliing III zu melden. Geldbeträge finb auf das Konto des Berbandes ber landw. Genossenschaften int reistaat Sachsen e. V. bei bet Sächsischen Landwirtschaftsbank A.G. unter dem Vernier! Winterhilfe" zu Überreifen. Für bie Abführung von Raturalspenden finb bie Anweisungen ber Landeshauptabteilung III abzuwarten.