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WeOill-ErnMl NME Mr das Königliche Amtsgericht und de« Stadtrath m Hohenstein-Grnstthal. Orgcrn aller Gernernbe-Verrvaltirrrgerr der rrrnliegenöen Ortschaften. ^»1 OK 2 O »°hmm-ub--d-° V» L s ,O"°rd>l « . I^° ^M. DO -L U5 > I» U dem L»»°- -ntz-g-n -mH bG-d--n di- «M-n-n,. durch d,- P°ft M I.S2 ,m m's Hm«. (P OM TMditLen !°lch, ju d-igm-lpr-i,.u Hohenstein-Grnstthal, Oderlnngmitz, Gersdorf. Lugau. Hermsdorf. Kernsdorf. Langenberg. Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach, Nrchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w. Nr- 296. Freitag, den 20. Dezember 1901. 51. Jahrgang. Konkursverfahren. Ueber das Vermögen des Materialwaarenhändlers Paul Gustav Ebersbach in Hohen- stetU-Ernstthal wird heute am 18. Dezember 1901, Nachmittags >/,1 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann und Lokalrichter Johannes Koch in Hohenstein-Ernstthal wird zum Konkurs verwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 9. Januar 1902 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubiger-Ausschusses und eintretenden Falles über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den 18. Januar 1902, Bormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben oder zur Konkurs masse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 8. Januar 1902 Anzeige zu machen. x. 14/01 Nr. 3. Königliches Amtsgericht zu Hohenstein-Ernstthal. ZÜM- mil 1. WrWlile in Zchchiil-LrnM. Die Anmeldung der Ostern 1902 schulpflichtig werdenden Kinder, das sind alle bis zum 31. März 1896 geborenen, hat Donnerstag und Freitag, den 2. und 3. Jan. 1902, von 9—1 Uhr und zwar am ersten Tage die der Knaben, am zweiten Tage die der Mädchen im Direktorialzimmer der Bürgerschule zu erfolgen. Ausgenommen können auf Antrag der Eltern und Erziehungspflichtigen auch solche Kinder werden, welche bis zum 30. Juni 1902 das 6. Lebensjahr vollenden. Bei der Anmeldung ist bestimmte Erklärung abzugeben, ob das betreffende Kind die Bürgerschule (für Altstadt und Neustadt in gleicher Weise zugängig) oder die 1. Bezirksschule (nur für Kinder der Altstadt) besuchen soll. Beizu- bringen ist für alle Kinder der Impfschein, außerdem sür die auswärts geborenen die Geburtsurkunde mit Tausbescheinigung. Hohenstein-Ernstthal, den 19. Dez. 1901. Schuldir. Dietze. Rom Landtage. Dresden, 19. Dezember 1901. Zweite Kammer. Auf der Tagesordnung steht die allgemeine Borberathung über die Regelung des Gemeindesteuerwesens. Zunächst nimmt Herr Kultusminister v. Seyde witz Bezug auf eine Aeußerung des Abg. Schubart bei der Etatberathung, in welcher er sich u. A. über den luxuriösen Bau der Lehrerseminare aussprach. Jeder einzelne Fall der Forderung eines solchen Baues habe der Kammer zur Genehmigung vorgelegen. Um den Herrn Abgeordneten aber anderer Meinung wer- den zu lassen, wolle er ihm Gelegenheit geben, einen solchen in neuerer Zeit ausgeführten Bau in Augen schein zu nehmen und deshalb lade er die Herren Ab- geordneten zur Besichtigung des Seminars in Plauen bei Dresden ein. — Die Kammer erklärt durch den Mund ihres Präsidenten, dieser Einladung nach Neu jahr gern Folge leisten zu wollen. Zum Gegenstand der Tagesordnung nimmt das Wort Herr Staatsminister v. Metzsch: Es sei von dieser Stelle schon bei Gelegenheit der Etatberathung der Freude darüber Ausdruck gegeben worden, daß die Kammer die Beschlußfassung über das Staatsein- kommensteuergesetz so gefördert habe, daß der Eintritt -er Giltigkeit dieses Gesetzentwurfs bereits auf den 1. Januar n. I. habe in Aussicht genommen werden können. Danach werde der 50prozentige Zuschlag zur Staatseinkommensteuer, wenn er auch nicht ganz in Wegfall komme, doch bedeutend abgemindert werden. Wenn diese Situation im Interesse der Steuerzahler und der Staatsverwaltung nur mit Dank und Freude zu begrüßen sei, so könne dabei eine Schwierigkeit nicht übersehen werden, die in Rücksicht auf die Frage der Anpassung der Gemeindesteuergesetzgebung an die neugeschaffene Staatssteuer entstehe. Bei Abfassung der Denkschrift habe die Regierung noch damit zu rechnen gehabt, daß das abgeänderte Einkommensteuer gesetz erst 1804 in Kraft treten solle. Wenn die Re gierung, dem angenommenen Anträge Mehnert-Georgi entsprechend, sich bereit erklärt habe, einen Gesetzent wurf einzubringen, in welchem das richtige verhältniß der Gemeindesteuer zur Staatssteuer festgelegt würde, so habe sie damals damit rechnen zu müssengeglaubt, daß den Gemeinden immer noch ein Zeitraum von anderthalb Jahren zur Umänderung ihrer Einkommen steuerregulative verbleibe. Durch die beschlossene Bor- datirung de- Inkrafttretens des Gemeindeeinkommen- steuergesetzes liege die Möglichkeit der Regulativänderung nicht mehr vor. Es bestehe aber die Nothwendigkeit, darauf hinzuwirken, daß die Erhöhung im Staats- steuergebiete nicht in gleicher Weise bei den Umlagen der Gemeindesteuer Anwendung finde. Man werde, um die Bestimmung des Staatseinkommensteuergesetzes nicht bei der Gemeindegesetzgebung in Wirksamkeit treten zu lassen, für das Jahr 1902 die analoge An wendung der Bestimmungen des Staatseinkommen- steuergcsetzes bei den Gemeindesteuern überhaupt aus zuschließen haben. Freilich erscheine es nicht räthlich, bereits 1902 bezüglich des Gemeindesteuerwesens noch weitere Einschrän'ungen herbeizuführen, weil dann di- Gemeinden in der Ausstellung ihrer Haushaltpläne gestört würden. Es müsse vor allen Dingen dem Grundsätze Rechnung getragen werden, daß die mit der Gemeindeordnung ausgesprochene Autonomie der Gemeinden auch auf steuerrechtlichem Gebiete thunlichst gewahrt werde (bravo!) und daß ein Eingriff in diese Autonomie von Seiten des Staates in Handhabung des staatlichen Aufsichtsrechts nur in der Richtung zu erfolgen haben dürfe, daß die Grenzlinie zwischen Staats- und Gemeindesteuergebiet feftgelegt werde. Die Regierung mache ihre Vorschläge unter dem Vor behalt, bei weiterer Verhandlung über die Materie ihre Anschauung zu motiviren. Zunächst wolle die Regierung die Anschauungen der Kammer darüber er fahren, nach welcher Richtung man auf eine beifällige Aufnahme dieser Vorschläge rechnen könne. Die Hauptfrage sei, in welchem Umfange ein zu erlassen des Gesetz über das Gemeindesteuerwesen festzulegen sei, damit nicht allenthalben die Schärfe, die bei der Staatssteuer hervortrete, bei der Gemeinoesteuer ihre Wiederholung finde. Bei der grundsätzlichen Stellung nahme über die künftige Erhebung einer Gemeinde einkommensteuer würde zu beachten sein, daß nicht reine Zuschläge zur StaatSeinkommensteuer erfolgen, daß sie aber dort, wo sie seither üblich waren, nicht zu versagen seien. (Sehr richtig!) Die fernere Erheb ung der Gemeindeeinkommensteuer, sei es mit oder ohne Benutzung der staatlichen Einschätzung, müsse unter der Voraussetzung nachgelassen sein, daß das steuerpflichtige Einkommen nicht höher als 4 v. H. herangezogen werde. Bei der Erhebung reiner Zu schläge zur StaatSeinkommensteuer werde das zulässige Maß der Steuer nach Prozenten des Staatssteuersatzes, etwa auf 75 Proz., zu begrenzen sein. Der entstehende Ausfall bei der Gemeindesteuer wäre durch Real- oder Objektsteuern zu decken, am ehesten wohl durch eine Grund- und Gewerbesteuer. Wenn den Gemeinden ein nach diesen Grundsätzen entworfe nes Musterregulativ geschaffen werde, so dürfte die Hoffnung begründet sein, das Gemeindesteuerwesen derart rechtzeitig zu reguliren, daß mit dem 1. Ja nuar 1903 gleichzeitig mit dem in Aussicht genomme nen Gemeindesteuergesetz auch die entsprechend abge änderten Regulative in Wirksamkeit treten. Bei den Realsteuern sei die Wahrung der Verhältnißmäßigkeit als allgemeiner Grundsatz hinzustellen, die Realsteuer dürste aber insgesammt höchstens 80 Proz. der Ge meindeeinkommensteuer betragen. Eine Dispensations- befugnih sei in die Hände des Ministeriums des Innern zu legen. Der Entwurf eines solchen provisorischen Gemeindeeinkommensteuergesetzes sei bereits in der Be arbeitung begriffen. Die Kammer möge sich heute über die von ihm ganz knapp hingestellten Grundsätze äußern, damit deEegierung die Möglichkeit geboten sei, entweder auf diesen Grundsätzen weiterzubauen oder den Wünschen der Kammer Rechnung zu tragen. Die Regierung sei der Ueberzeugung, daß eine Regu- lirung der Gemeindesteuergesetzgebung in vollem Um fange ein Gebot der Billigkeit und Nothwendigkeit fei. Abg. Leupold-Dresden: Er und srine politischen Freunde sähen der baldigen Einbringung des Gesetzes mit Interesse entgegen, ohne daß sie sich, wie ja auch die Regierung, auf dessen Prinzip noch auf seine Einzelheiten festlegen wollten. Die geplante Gewerbe steuer werde als neue Stemrquelle einer gewissen Unbeliebtheit begegnen. Nachdem der Staat diese Steuerquelle längst zurückgestellt, müsse es den Ge meinden sonderbar vorkommen, wenn sie letzt auf diese Steuer verwiesen würden. In der Hauptsache müßte die Gemeindeeinkommensteuer nach der staatlichen Ein kommensteuer berechnet werden. Die Anstrengungen, die in neuerer Zeit in Bezug auf die Nutzbarmachung der indirekten Stenern gemacht worden seien, wären auf energischen Widerstand gestoßen, obgleich man die indirekte Steuer als praktisch befunden und sie auch theoretisch als gerechtfertigt bezeichnet habe. Wenn er und feine politischen Freunde sich auch mit innerem Widerstreben dazu entschlossen hätten, die Bedürfnisse des Staates durch eine erhöhte Einkommensteuer zu decken, so seien sie der Ansicht, daß die Gemeinden das Opfer auf sich nehmen müßten, sich der schwieri- gen Arbeit einer Neugestaltung ihres Steuerwcsens innerhalb einer kurzen Frist zu unterziehen. Er halte es für zweckmäßig, wenn die Regierung den einzelnen Gemeinden Direktiven gebe, damit tiefgehende Mein ungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen gesetzgeben den Faktoren innerhalb der Gemeinden vermieden würden. Die Härten im Gesetz werde die DiSpensa- tionsbefugniß des Ministeriums auszugleichen haben. Vizepräsident Dr. Scyill-Leipzig sieht für sich und die große Mehrheit seiner politischen Freunde mit Interesse der gesetzlichen Neugestaltung des Gemeinde- steuerwesens entgegen. Das bisherige Fußen von Staat und Gemeinde auf gleicher Steuerbasis habe zu Bedenklichkeiten geführt. Der Staar könne es nicht mehr ruhig mit ansehen, daß die Gemeinden bei jedem Anwachsen des Bedürfnisses ihre Zuflucht zu derselben Steuerquelle nähmen wie der Staat. Insonderheit dürften es sich die Gemeinden nicht zu Nutze machen, wenn der Staat die Progression hinaufschiebe. Wenn man aber den Gemeinden eine Schranke ziehe, so müsse man auch für andere Steuerquellen sorgen, denn von der Luft könne die Gemeinde ebenso wenig leben wie der einzelne Mensch. — (Sehr richtig! Große Heiter- keit.) Die Erklärungen des Herrn Ministers ebneten die Basis der Berathungen wesentlich. Er stehe den Anschauungen des Ministers viel näher als den in der Denkschrift ausgeführten. An dem Erfolge d.r geplanten Musterregulative zweifle er; der Staat müsse einen anderen Weg einschlagen, wenn er die Gemeinde besteuerung auf einen richtigen Stand bringen wolle. Er und seine politischen Freunde seien damit einver- standen, daß unter dem Vorbehalt einer Dispensation ein Maximum von etwa 75 Proz. der StaatSein- kommensteuer für die Geimeindesteuer feftgelegt werde. Dagegen halte er eS für bedenklich, den Gemeinden den Anschluß an die StaatSsteuer überhaupt zu ver- bieten (Sehr richtig!); denn daraus resultire eine Verschiedenheit der Regulative und die Plage der Steuerzahler, sich eventuell zweimal einschätzen lassen zu müssen. Ob der Anschluß an die StaatSeinkommen- steuer in Form von Zuschlägen oder unter Benutzung der Klassensätze geschehe, sei ihm gleichgiltig. Die Be- steuerung von Lebensmitteln sei nicht überall durch führbar, eine direkte Abgabe sei nothwendig, diese könne vom Grundbesitz, vom Gewerbe und vielleicht auch von den Kapitalrenten genommen werden. DaS Recht einer selbstständigen Vermögenssteuer möchte er den Gemeinden nicht eingeräumt wissen. Es würde sür eine Reform der Steuer versöhnlich stimmen, wenn alle Einkommen gleich getroffen würden. Die Wahl der Steuern dürfe den Gemeinden nicht überlassen, sondern es müßten Normen geschaffen werden, in wel chem Umfange Realsteuern neben der Einkommensteuer erhoben werden könnten. Die Relation dieser ver schiedenen Steuerquellen zu bestimmen, sei Aufgabe des Staates. Bei dem engen Zusammenhang zwischen Staats- und Gemeindebesteuerung und bei der Rück sicht, die beide aufeinander nehmen müßten, wäre eS angezcigt, wenn das weitere Vorgehen nicht vom Ministerium des Innern allein unternommen würde. — Abg. Rüder-Roßwein: Der Wunsch nach Erlaß eines derartigen Gesetzes habe sich bei den Gemeinden usher noch gar nicht geltend gemacht. Er sei gegen jede Beschränkung der Gemeindesteuerquellen. Das Ein kommensteuergesetz sei ein Danaergeschenk. Der Staat verlange fortgesetzt von den Gemeinden die Erfüllung neuer kultureller Aufgaben, ohne ihnen hierzu die nöthige Unterstützung zu gewähren. Der größte Theil >er Gemeindeleistnngen entfalle auf die Schulen und die Armenpflege. Schon durch die Aussichten auf die Zuschläge bei der Staatseinkommensteuer sei unter den Steuerzahlern Beunruhigung entstanden, er möchte nicht, daß diese Beunruhigung auch auf die Gemeinde teuerzahler übergreife. Durch das geplante Gesetz ;eschehe ein Eingriff in die Autonomie der Ge meinden. Abg. Enke-Leipzig: Es scheine ihm, als wenn nach dem Gesetz den Gemeinden kein anderer Weg 'leiben solle, als ihr Bedürfniß durch die Gewerbe teuer zu decken. Wenn aber der Ausfall an Ein ommensteuer von den Gemeinden durch die Gewerbe- teuer gedeckt werden solle, so würde dar Gewerbe ^u schwer getroffen. Acht oder neun Steuern lasteten bereits auf ihm. Darum halte er jede weitere Steuer auf das Gewerbe sür undiskutirbar. Selbstverständlich seien solche Gewerbe, die die Gemeindeleistungen erhöhten, in gewissem Grade zu besteuern. Wenn die soziale Belastung des Gewerbes nicht schon so hoch wäre, so würden die Armenlasten der Gemeinden bedeutend anschwellen, (sehr richtig!) Redner spricht sich für eine Besteuerung auch der Gelehrten-Gewerbebetriebe, wie der Aerzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller rc. aus, der eine Kapitalertcagssteuer nebenher laufen könne. Dar Dekret sei ein lauter Schrei nach einer Reichs steuerreform, denn wenn unsere Finanzen geordnete wären, hätte es der Staat nicht nöthig, seine Steuer- schraube anzuziehcn und die Gemeinden zu drücken. Er habe die Hoffnung, daß unsere Regierung im Bundesrathe Alles thun werde, um zu einer Reichs- steuerreform zu gelangen. Abg. Andrä-Braunsdorf meint, die Kommunal steuer dürfe nicht lediglich aus eine Grundsteuer hinaus- kommen. Die Lasten der Arbeitgeber aus dem Lande seien ebenso hoch wie in den Städten. Trotz des erheblichen Betrages der indirekten Steuern in den Großstädten seien beispielsweise in Dresden die Preise der Produkte nicht höher als anderswo; es würden also wohl nicht die Konsumenten, sondern die Liefer anten durch die indirekten Steuern getroffen. Nicht die Rohprodukte, sondern die Fabrikate müßten besteuert werden. Eine höhere Belastung des Grundbesitzes dürfe nicht eintreten, lieber möge die Regierung aus eine staatliche Gewerbesteuer zukommen, deren Ertrag an die Gemeinden zu vertheilen wäre, die durch die Gewerbe besonders belastet sind. Abg. Grase-Annaberg kann eine kommunale Ge werbesteuer nicht als gerechtfertigt ansehen. Sic werde nie populär werden. Biel sympathischer sei es ihm, wenn eine Kapitalrenten- oder auch Vermögenssteuer für Kommunalzwecke dienstbar gemacht würde. Vor dem Ausbau des indirekten Steuersystems warne er. Schon durch die beabsichtigte Zolltariferhöhung des Reiches würden die nothwendigsten Lebensmittel ver« theue^t, aus diesem Grunde dürften Staat und Ge meinde nicht das Gleiche thun. Die Einkommen- Steuer fei die gerechteste Steuerform auch für die Gemeinden.