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15458 VSrsenblaU f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 281, 3. Dezember 1912. Steuer auf andere abwälzeu oder sich sonst schadlos halten. Des halb ist auf steuerlichem Wege gegen die Warenhäuser nicht viel zu machen. Wenn man den Wunsch hat, das; die Warenhäuser ihre Geschäftsprinzipien aufgeben und in ihrer Tätigkeit einge schränkt werden, so kann diesem Wunsche nur dadurch Genüge ge schehen, das; man diese Art des Gewerbes auf reichsgesetzlichem Wege verbietet oder eiuschränkt, aber nicht durch steuerliche Maß nahmen. Inwieweit die bisherige Fassung des 8 14 abgeändert werden kann, wird die Negierung untersuchen. Vielleicht könnte mau bei Gelegenheit der Revision des Kommunalabgabengesetzes erwägen, ob es nicht zweckmäßig sein würde, diese Steuer direkt als Gemeindesteuer zu betrachten.« sK. Der billige Nebenverdienst. Urteil des Reichsgerichts vom 26. November 1912. (Nachdruck verboten.) — Der Kaufmann Friedrich Stephan in Berlin war wegen Betrugs vom Landgericht Berlin II am 23. Mai 1912 zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Stephan hatte unter der Firma »Globus« und »Juuo«-Verlag in Zeitungen eine große Jnseraten- reklame entfaltet und allen, die seinen Vervielfältigungsapparat zum Preise von 1.50 erwarben, dauernden, lohnenden Nebenver dienst durch allerlei Schreibarbeit augekttndigt. Wer nun auf das Inserat antwortete, erhielt für sein Geld eine minder wertige Hcktographenplatte im Werte von 45 «Z, die ersehnte Arbeit blieb aus, vielmehr wurden die armen Opfer so lange mit Versprechungen getröstet und hingehalten, bis sie den Mut verloren und die Sache aufgaben. Durch dieses und noch manches ähnliche Manöver prellte Stephan zahlreiche arme und hilfsbedürftige Leute um ihre letzten paar Groschen, bis die Polizei dem gemeingefähr lichen Treiben ein Ende machte. Die Zahl der Betrugsfälle konnte infolge ihrer Höhe nicht einmal annähernd festgestellt werden. Der Betrug selbst wurde vom Gericht darin gesehen, daß Stephan, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, durch die Vor spiegelung eines bevorstehenden billigen Nebenerwerbes täuschte und zum Ankauf einer minderwertigen Vervielfältigungseinrichtung zu unverhältnismäßig hohem Preise veranlaßte. Gegen seine Verurteilung legte Stephan Revision beim Reichsgericht ein, die jedoch als unbegründet verworfen wurde. (Aktenzeichen 2. v. 658/12.) Schwindelmanöver eines angeblichen Kapellmeisters. Im »Berl. Tageblatt« vom 29. November ist nachstehende Notiz zum Abdruck gebracht: »Kapellmeister der Charlottenburger Oper« nannte sich ein Peusions- und Wohuungsschwiudler, der zahlreiche Zimmer- vermieteriuueu und Peusionsinhaber in Berlin geschädigt hat und jetzt von der Leipziger Kriminalpolizei verhaftet wurde. Es handelte sich um einen 28 Jahre alten, aus Essen gebürtigen Repetitor Gustav Helwig, der schon seit zehn Jahren von sei nen Betrügereien lebt. Während dieser ganzen Zeit ist er wieder holt festgenommen und verurteilt worden. Nach jeder Straf verbüßung nahm er sein altes »Gewerbe« wieder von neuem auf. Zuletzt wurde er im August d. I. aus dem Gefängnis entlassen. Er reiste auch jetzt wieder in ganz Deutschland umher und ver übte überall Mietsbetrügereien. Außer in Berlin ist er seit August auch in Hamburg, Bremen, Hannover, Braunschweig und Magdeburg gewesen. In allen diesen Städten betrog er seine Wirtinnen um beträchtliche Beträge. Die Behörden sind augenblicklich damit beschäftigt, fcstzustellcn, wo Hclwig sonst noch geweilt hat. Bei seinen Betrügereien nannte er sich mit Vor liebe »Or. püil. Helwig«. In zahlreichen Fällen erzählte er, daß er als Kapellmeister in Stockholm tätig sei und sich nur er holungshalber einige Monate in Deutschland aufhalte. Gewöhn lich gab er sich jedoch als Direktor irgendeines Theaters der be treffenden Stadt aus, in der er weilte. Unter der Vorspiegelung, daß er sich in einer augenblicklichen Geldverlegenheit befinde, weil die Bank, auf der er sein Konto habe, schon geschlossen sei, borgte er seine Wirtinnen an, um entweder sein Gepäck auf dem Bahuhofe einlösen oder einige wichtige Einkäufe machen zu können. An die Begleichung seiner Logisschuld dachte er bei seiner Abreise nicht. In Berlin wohnte er im Oktober in verschiedenen Pcnsionatcn und gab sich hier als Kapellmeister der Char lottenburger Oper aus. Von Berlin scheint er sich unmittelbar nach Leipzig gewandt zu haben. Dazu wird uns aus Hannover geschrieben: Uns hat der »Herr Kapellmeister Or. H. aus Stockholm« am 14. November d. I. besucht, machte eine feine »feste« Bestellung von ca. 100 und verlangte für ca. 70 gangbare Werke der Wagner-Literatur und diverse Fremdwörterbücher »zur Ansicht«. Die Sendung sollte in das »Christliche Hospiz«, in dem er für zehn Wochen Wohnung genommen hätte, geschickt werden. Schon seine Vorstellung »Kapellmeister« in dem Alter und das Lagern seiner »Bibliothek« in Stockholm im Werte von 50 000^ machte uns stutzig, am meisten aber der Umstand, daß ein Mann mit einer so großen Fachbibliothek und solcher Belesenheit in der Wagner-Literatur, wie mir uns überzeugen konnten, es nötig hatte, sich die bekannteste n Werke der Wagner-Literatur noch »z u r A n - sicht« schicken zu lassen, um Diverses »für ein Geschenk« auszu suchen. Selbstredend wurde von uns nichts geliefert, trotz tele phonischer Mahnung des Kunden, der, wie wir erfuhren, ohne jegliches Gepäck im Hospiz abgestiegen war. 24 Stunden später erkundigte sich ein Hospizgast nach der Adresse des Herrn vr. H., da er aus dem Hospiz verduftet sei. Betreffender schien von dem Kapellmeister angepumpt zu sein. 48 Stunden später telephonierte Braunschweig an den hie sigen »Ortsverein«: »Achtung vor einem Schwindler, der bereits aus Braunschweig verduftet ist und sicher jetzt Hannover seinen Besuch abstatten wird. Hier reingefallen!« Der Kapellmeister hat also seinen Raubzug nicht direkt von Berlin nach Leipzig, wie oben steht, unternommen, sondern via Hannover, Braunschwcig usw. Allgemeine Vereinigung dentschcr Buchhandlungsgehilsen. — Au Stelle des kürzlich verstorbenen Herrn Dullo wurde Herr Di-. Pfirrmaun zum Geschäftsführer gewählt. Vom 1. Januar 1913 ab errichtet der Verein auch in Leipzig ein Geschäftsstelle, zu deren Leiter Herr Frz. Martin ernannt worden ist. Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. VVogwomer dei cier ^U8wsü1 von k'e8t§e8eÜ6nken. WsItinLcdten lünß in IVIüneken, Uromenacleplatr 10. I^ex.-8". XXXX, 56 8. k'ranükurt a. !K.. HoekstraZse 6. 8". 94 8. 1268 Xrn. Personalnachrichten. Auszeichnung. — Wie der Berner »Bund« meldet, ernannte die philosophische Fakultät in Bern Herrn Alexander Franck e, dort, zum Ehrendoktor. Diese Auszeichnung wird sowohl im schweizerischen als auch im deutschen Buchhandel mit lebhafter Ge nugtuung begrüßt werden, da Herr Francke es sich jederzeit hat angelegen sein lassen, die guten Beziehungen zwischen den buch händlerischen Organisationen beider Länder zu fördern und sein reiches Wissen und seine große geschäftliche Erfahrung in den Dienst der Allgemeinheit des Buchhandels zu stellen. SprechsaaL. Rechtsfrage. Besteht eine Verpflichtung, eine Buchdruckerrechnung inncr- balb einer bestimmten Frist zu prüfen? Auf der Rechnung ist nichts darüber angegeben. Wenn sich bei einer tatsächlichen oder behaupteten verspäteten Prüfung herausstellt, daß die Rechnung nicht den genau getroffenen Vereinbarungen entspricht, unberechtigte Aufschläge und Autor korrekturen berechnet sind u. dgl., kann der Drucker danu doch An spruch auf Zahlung für diese gar nicht geleisteten Arbeiten stellen, nur weil die falschen Berechnungen zu spät gerügt sind ? Liegen Urteile vor? Möglichst umgehende Auskünfte wären sehr erwünscht.