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glaubhaft zu machen, datz das Werk aus der Hand des jenigen stamme, dessen Name oder Zeichen darauf an gebracht wurde; 2. wer ein Werk der Literatur, Wissenschaft, Kunst oder Industrie, auf oder in welchem ein Name oder ein Zeichen fälschlicherweise angebracht ist, oder ein Werk, dessen wahrer Name oder Zeichen gefälscht ist, als rührte es von der Hand desjenigen her, dessen Name oder Zeichen fälschlicherweise angebracht wurde, wis sentlich verkauft, zum Verkauf anbietet, liefert, auf La ger hält oder nach Niederländisch-Jndien einführt. Das Werk kann, sofern es dem Verurteilten gehört, ein gezogen werden. Der Versuch zu diesen Delikten ist strafbar. VI. Abschnitt. Übergangs und Strafbestimmungen. Art. 4K. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 28. Juni 1881, betreffend Regelung des Urheber rechts (Swaisblad Nr. 124> aufgehoben. Jedoch bleibt für die vor diesem Zeitpunkt hinterlegten Werke und Übersetzungen Artikel 11 des letztgenannten Ge setzes in Kraft (betrifft Bescheinigungen für Hinterlegungs exemplare). Art. 47. Dieses Gesetz findet auf alle Werke der Lite ratur, Wissenschaft oder Kunst Anwendung, die zum ersten Male durch oder für den Urheber im europäischen Teile des Königreiches oder in Niederländisch-Jndien, sei es vor, sei es nach seinem Inkrafttreten, herausgegeben worden sind, so wie auf alle nicht herausgegebenen Werke, deren Urheber Nie derländer oder niederländische Untertanen sind. Ein Werk wird im Sinne dieses Artikels als herausge geben angesehen, wenn es im Drucke erschienen ist, oder über haupt wenn Vervielfältigungen davon veröffentlicht sind. Die Aufführung eines Bühnen- oder dramatisch-musikalischen Wer kes, die Aufführung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstel lung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst stellen keine Herausgabe suitgave s. Anmerkg. z» Art. 1) im obigen Sinne dar. In Abweichung vom ersten Absatz dürfen keine Rechte noch Befugnisse zur Wahrnehmung von Urheberrechten hin sichtlich solcher Tatsachen ausgellbt werden, die im Zeitpunkt, wo sie stattfanden, weder nach Gesetz noch Vertrag wider rechtlich waren. Art. 48. Dieses Gesetz anerkennt kein Urheberrecht an Werken, deren Recht bei seinem Inkrafttreten bereits gemäß Artikel 13 und 14 des Gesetzes vom 28. Juni 1881 betreffend Regelung des Urheberrechts erloschen ist, noch an Werken, deren Vervielfältigungsrecht im gleichen Zeitpunkt gemäß Ar tikel 3 des Gesetzes vom 25. Januar 1817, betreffend die in den Niederlanden hinsichtlich des Druckes und der Herausgabe von Werken der Literatur und Kunst ausgeübten Rechte (Staatsblad Nr. 5) zu bestehen aufgehört hat. Art. 4g. Dasjenige Urheberrecht, das kraft des Gesetzes vom 28. Juni 1881 betreffend Regelung des Urheberrechts er langt wurde, sowie das Vervielfältigungsrecht oder irgendein ähnliches Recht, das unter einer früheren Gesetzgebung erlangt und durch das genannte Gesetz aufrechterhalten wurde, bleibt nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bestehen. Art. 50. Wer, ohne gegen die Bestimmung des Gesetzes vom 28. Juni 1881 betreffend Regelung des Urheberrechts noch gegen irgendeinen im europäischen Teile des König reichs oder in Niederländisch-Jndien in Kraft stehenden Ver trag zu verstoßen, vor dem 1. September 1912 entweder eine Wiedergabe eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst veröffentlicht oder öffentlich einen Vortrag gehalten oder eine Auf führung, Ausstellung oder Vorführung eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst oder einer Vervielfäl tigung eines solchen Werkes veranstaltet hat, verliert durch das Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes sein Recht nicht, die vor diesem Zeitpunkt veröffentlichten Verviel fältigungen zu verbreiten und zu verkaufen oder denselben öffentlichen Vortrag zu halten oder Aufführungen, Ausstel lungen und Vorführungen dieser Werke zu veranstalten. Dieser Artikel bleibt zwei Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes zu Recht bestehen. Art. 51. Jedes Akten- oder Schriftstück, das sich aus eine gänzliche oder teilweise Abtretung des Urheberrechts oder auf die zur Ausübung der damit zusammenhängenden Rechte nötige Genehmigung bezieht und das vom Abtretenden und Übernehmer entweder mit oder ohne ihre gesetzlichen Ver treter als außergerichtlicher Vertrag oder in Gegenwart eines öffentlichen Beamten ohne Zuziehung Dritter ausgestellt wor den ist, wird von Stempel- und Einschreibepflicht befreit. Wird letztere Förmlichkeit verlangt, so wird das Akten- oder Schriftstück unentgeltlich eingetragen. Unter Dritten ver steht dieser Artikel die Ehegatten der Parteien nicht, wenn es verheiratete Frauen sind, die bei der Erstellung des Aktes Mitwirken. Art. 52. Dieses Gesetz kann als »Urheberrechtsgesetz von 1912« bezeichnet werden. Art. 53. Dieses Gesetz tritt im europäischen Teile des Königreichs am ersten des auf die Kundgebung folgenden Monats (1. November 1912) in Kraft. Die Stadt mit den goldenen Türmen. Die Geschichte meines Lebens von Gustav Falke. Berlin 1912. G. Grote'sche Verlagsbuchhandlung. Brosch. ^ 4.—, geb. 5.— ord. Dieses Buch gesellt sich ganz von selbst zu den bedeutenden Lebensbeichten unseres Schrifttums. Schlicht, sympathisch und ehr lich erzählt es von den mehr innerlichen als äußerlichen Schicksalen eines Mannes, der unter unseren lebenden Dichtern einen hervor ragenden Rang einnimmt. Aber dieser Umstand allein, und daß es ein seines und gutes Buch ist, würde nicht Veranlassung geben, seiner aus diesen Blättern zu gedenken. Etwas Buchhändlerisches mußte noch hinzukommen. Und in der Tat: Gustav Falke ist sieben Jahre seines Lebens Buchhändler gewesen; er hat Fakturen geordnet und Lclhbibllotheksbllcher ausgeliehen; er hat die Leiden und Freu den eines wandernden Bnchhandlungsgehilsen kennen gelernt; das Börsenblatt selbst hat in seinem Lebe» eine Rolle gespielt. Um es gleich zu sagen: Die Seiten des Buches, die diese sieben Jahre schildern, gehören nicht zu denjenigen, die der Leser, am wenigsten der Buchhändler, mit ungemischter Befriedigung aus der Hand legt. Was der Verfasser da von seiner Lehrzeit erzählt, er innert ein wenig an David Copperfield, wie er bei Murdstone L Grinby Flaschen spült. Hier wie dort trägt ein Stiefvater die Schuld, daß ein seiner Fürsorge anvertrauter junger Mensch in die Gefahr gerät, in einer elenden Umgebung geistig zu verkümmern. Unwillkürlich drängt sich das Gefühl auf, welcher Segen unter allen Umständen und besonders in unserm Berufe eine gute Lehre ist. Gewiß ist mancher junge Mann, ohne gefragt zu werden, zum Buch händler gemacht worden, aber ebenso gewiß habe» viele Lehrherren, und darunter gerade solche in mittleren und kleineren Geschäften, verstanden, in ihren Zöglingen jenen eigentümlichen Zauber zu wecken, der mit der Ausübung unseres schönen Berufes trotz aller Plackerei nun einmal verbunden ist. Falke freilich hat es in dieser Hinsicht übel getroffen, und wir fürchten, daß er selbst seine Buch händlerjahre nicht als eine Glanzzeit betrachtet, wenn er schreibt: »Bücher abstauben, Pakete packen, Ballen mit der Packnadel nähen, Fakturen ordnen, Lethbibliotheksbücher nach den Nummern heraus suchen und wieder einordnen, Davidis' Kochbuch verkaufen oder Elise Polkos Dichtergrüße, oder, wenn das nicht vorhanden war, sonst ein Buch ,zu drei Mark, aber mit Goldschnitt' — jeder Haus knecht konnte diese Arbeit ebensogut verrichten wie ich, der nebenbei auch den Ofen Hetzen und mit der Scheuerbürste die Regale reinigen mußte. Nach einem Vierteljahr war ich ganz verzagt. Würde das denn gar nicht anders werden? Der Vater hatte mich dem