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Nichtamtlich« Teil. 281, 3. Dezember 1912. Worden, so ist der Inhaber des Urheberrechts nur dann zur Veröffentlichung befugt, wenn die abgebildete Person, oder, ist sie gestorben, ihre Bluts- oder sonstigen Verwandten bis zum zweiten Grade, sowohl in direkter Linie, als auch in der Seitenlinie, oder ihr Ehegatte kein berechtigtes Interesse daran haben, sich der Veröffentlichung zu widersetzen. Art. 22. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit, sowie der Verfolgung strafbarer Handlungen dürfen Abbildungen, welcher Art sie auch seien, durch oder für die Justiz verviel fältigt, öffentlich ausgestellt und verbreitet werden. Art. 23. Gegenteilige Vereinbarung Vorbehalten, ist der Eigentümer eines Werkes der zeichnenden Kunst, Malerei, Baukunst und Bildhauerei oder eines Werkes der angewand ten Kunst berechtigt, dasselbe ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts öffentlich auszustellen und zu Verkaufszwccken in einem Katalog wiederzugeben. Art. 24. Gegenteilige Vereinbarung Vorbehalten, ist der Urheber eines Gemäldes trotz der Übertragung seines Ur heberrechts berechtigt, gleiche Gemälde zu malen. Art. 25. Ohne Zustimmung des Inhabers des Urheber rechts darf an einem der in Artikel 10, Ziffer 1 bis und mit 9 aufgezählten Werke—mit Ausschluß der Werke der Baukunst — keine Änderung angebracht werden. Ebenso ist hierzu, auch wenn der Urheber sein Recht übertragen hat, gleichwohl, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich. Die nämliche Bestimmung findet Anwendung hinsichtlich des Titels eines Werkes und der Angabe des Urhebers, so weit sie aus oder in dem Werk steht. Ist jedoch ein Werk nicht unter dem wahren Namen des Urhebers veröffentlicht worden, so ist der Inhaber des Urheberrechts im Falle des Ablebens des Urhebers befugt, dessen wahren Namen auf dem Werke anzugeben, wenn er von ihm hierzu ermächtigt wor den ist. Die Bestimmung des ersten Absatzes findet auf solche Än derungen keine Anwendung, für die der Urheber oder seine Rechtsnachfolger nach Treu und Glauben ihre Zustimmung nicht versagen können. Der Urheber behält ebenfalls, sogar im Falle der Übertragung seines Rechts, die Befugnis, sein Werk innerhalb der von den Regeln des gesellschaftlichen Le bens gutgläubig gezogenen Grenzen abzuändern. II. Abschnitt. Wahrung des Urheberrechts und Straf bestimmungen. Art. 26. Kommt ein Urheberrecht an einem Werke zwei oder mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so kann es ent weder insgesamt durch alle Berechtigten oder für sie durch denjenigen ausgeübt und wahrgenommen werden, der zu die sem Zweck durch allgemeines Einverständnis oder, fehlt ein solches, durch den Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts des Wohnorts des zuerst darum nachsuchenden Beteiligten bezeichnet wird. Für den Fall, daß derartige Bezeichnungen seitens zweier oder mehrerer Gerichtspräsidenten erfolgen, ist einzig und allein die erste gültig. Gegen die Bezeichnung des Gerichtspräsidenten kann keine Berufung eingelegt werden. Im Falle allgemeinen Einverständnisses können die Be rechtigten ihren Vertreter beseitigen und durch einen andern ersetzen. Art. 27. Trotz gänzlicher oder teilweiser Abtretung seines Rechts bleibt dem Urheber die Befugnis, gegen denjenigen, der in sein Recht eingreift, eine Schadenersatzklage anzu strengen. Art. 28. Das Urheberrecht schließt die Befugnis in sich, nach und gemäß den Vorschriften über gerichtliche Beschlag nahme infolge Pfand- oder Eigentumsrechtes an beweglichem Gut, die in Verletzung eines solchen Rechts veröffentlichten Gegenstände, sowie die unerlaubten Vervielfältigungen mit Beschlag zu belegen und sie entweder als Eigentum zu be anspruchen, oder deren Zerstörung und Unbrauchbarmachung zu verlangen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Eintrittsgelder, die erhoben werden, um einer unter Verletzung des Urheber rechts veranstalteten Vorlesung, Aufführung, Ausstellung oder Vorführung beizuwohnen. Falls die Übergabe der im ersten Absatz angeführten Ge genstände verlangt wird, kann der Richter anordnen, daß die selbe nur gegen eine vom Kläger zu entrichtende Entschädigung erfolge. Die beiden vorhergehenden Absätze sind ausschließlich aus die beweglichen Güter und auf die vermöge ihrer Bestimmung zu den Immobilien gerechneten Sachen anwendbar. Was die übrigen im vorigen Absatz nicht erwähnten un- beweglichen Sachen anbelangt, durch die eine Verletzung des Urheberrechts entsteht, so kann der Richter auf Antrag des Be rechtigten den Beklagten dazu anhalten, sie derart umzuän« dern, daß der Eingriff in dieses Recht dadurch beseitigt wird, wobei dem Beklagten die Verpflichtung zufällt, als Entschä digung eine gewisse Summe für den Fall zu zahlen, daß der Anordnung des Richters innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachgekommen wird. Alles unbeschadet der Strafverfolgung wegen Verletzung des Urheberrechts und der Zivilklage auf Schadensersatz. Art. 29. Das im ersten Absatz des vorigen Artikels vor gesehene Recht kann hinsichtlich solcher Gegenstände nicht aus- geübt werden, die sich bei Leuten befinden, die keinen Handel mit ähnlichen Gegenständen treiben gnd die sie ausschließlich zu ihrem persönlichen Gebrauch erhielten, es sei denn, djr Rechtsverletzung sei von ihnen selber begangen worden. Die im vierten Absatz des vorigen Artikels vorgesehene Klage kann nur gegen den des Eingriffs in das betreffende Urheberrecht schuldigen Eigentümer oder Besitzer des unbeweg lichen Gutes erhoben werden. Art. 30. Wird ein Bildnis ohne Genehmigung veröffent licht, so finden die das Urheberrecht betreffenden Bestimmun gen der Artikel 28 »nd 29 aus die Rechte der abgebildeten Person Anwendung. Art. 31. Wer wissentlich ein fremdes Urheberrecht ver letzt, wird mit einer Butze bis zu 5000 Gulden bestraft. Art. 32. Wer ein Werk, dessen rechtsverletzende Eigen schaft er kennt, verbreitet und öffentlich zum Kauf anbietet, wird mit einer Buße bis zu 2000 Gulden bestraft. Art. 33. Die in den beiden vorigen Artikeln vorgesehenen Delikte werden nur auf Klage des Urhebers des Werkes oder desjenigen, der zur Wahrnehmung des Urheberrechts befugt ist, oder, wenn zwei oder mehrere Personen dies beanspruchen können, einer dieser Personen verfolgt. Art. 34. Wer wissentlich aus unbefugte Weise an einem Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, an dem Urheber recht besieht, oder an dessen Titel oder an der Autorangabe Änderungen vornimmt, wird mit einer Buße bis zu 5000 Gul den bestraft. Das Werk unterliegt für den Fall, daß es dem Verur teilten gehört, der Einziehung. Das Delikt wird nur auf Klage des Urhebers oder des Inhabers des Urheberrechts verfolgt. Art. 35. Wer ohne Genehmigung ein Bildnis öffentlich ausstellt oder dasselbe in irgend einer andern Weise an die Öffentlichkeit bringt, wird mit einer Buße bis zu 200 Gulden bestraft. Diese Handlung wird als Übertretung angesehen. Art. 36. Die auf Grund eines Strafurteils eingezogenen Vervielfältigungen werden zerstört; jedoch kann der Richter in seinem Urteil deren Übergabe an den Inhaber des Urheber rechts anordnen, wenn derselbe sich zu diesem Zweck innerhalb