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^ 281, S, Dezember 1912, Nichtamtlicher Teil, vvrsenblatl f. d. Dtschn. vuchhandel. 15453 Veröffentlichungen, es sei denn, daß das Recht entweder allge mein durch Gesetz, Beschluß oder Verordnung oder im beson deren Falle durch einen Vermerk auf dem Werke selbst oder bei dessen Veröffentlichungen Vorbehalten werde, 8 4, Von der Veröffentlichung, Art, 12, Die Veröffentlichung eines Werkes der Lite ratur, Wissenschaft oder Kunst umfaßt auch: 1, die Veröffentlichung einer Vervielfältigung des gan zen Werkes oder eines Teiles desselben; 2, die Verbreitung des ganzen Werkes oder eines Teiles oder einer Wiedergabe desselben, solange es nicht im Druck erschienen ist; 3, den öffentlichen Vortrag und die öffentliche Auf führung oder Vorführung des ganzen Werkes oder eines Teiles oder einer Wiedergabe desselben. Als öffentlicher Vortrag, öffentliche Aufführung oder Vorführung werden auch solche Veranstaltungen in geschlos sener Gesellschaft verstanden, die gegen Bezahlung zugänglich sind, gleichviel ob letztere durch Entrichtung eines Unterhal- tungsgeldes oder auf eine andere Weise geschieht. Das näm liche gilt für die öffentliche Ausstellung, 8 5, Von der Vervielfältigung, Art. 13, Die Vervielfältigung eines Werkes der Lite ratur, Wissenschaft oder Kunst umfaßt auch die Übersetzung, das musikalische Arrangement oder die Bühnenbearbeitung und überhaupt jede gänzliche oder teilweise Bearbeitung oder Nach ahmung in geänderter Form, die nicht als ein neues Original werk angesehen werden kann, Art, 14. Die Vervielfältigung eines dem Gehör ver mittelten Werkes umfaßt auch die Anfertigung von Rollen, Platten und andern Gegenständen, die dazu dienen, das ganze Werk oder einen Teil desselben auf mechanischem Wege zu Gehör zu bringen, 8 6, Beschränkungen des Urheberrechts, Art, 15, Als Eingriff in das Urheberrecht an einer Zei tung oder Zeitschrift wird die Wiedergabe darin erschienener Artikel, Berichte oder anderer Beiträge durch eine andere Zeitung oder Zeitschrift nicht angesehen, vorausgesetzt, daß dabei die Zeitung oder Zeitschrift, denen sie entnommen sind, deutlich angegeben wird. Jedoch dürfen die in Zeitungen oder Zeitschriften er schienenen Romane oder Novellen ohne Zustimmung des Ur hebers oder seiner Rechtsnachfolger nicht wiedergegeben werden. Die gleiche Zustimmung ist hinsichtlich der andern Zei- tungs- oder Zeitschristenartikel erforderlich, wenn der Urheber oder die Redaktion deren Wiedergabe in der gleichen Num mer, worin der Artikel erscheint, ausdrücklich untersagt. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze jeder Nummer ausgesprochen ist. Dar im vorigen Absatz vorgesehene Verbot findet bei Artikeln politischen Inhalts, bei Tagesneuigkeiten oder ver mischten Nachrichten keine Anwendung, Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich ebenfalls auf die Wiedergabe in einer andern Sprache als derjenigen des Originalartikels, Art. 16, Keinen Eingriff in das Urheberrecht an einem schon veröffentlichten Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst bildet die Wiedergabe einzelner kurzer Stücke oder ein zelner kurzer Aufsätze oder Gedichte in Anthologien oder in anderen Werken, die zum Unterricht oder zu einem andern wissenschaftlichen Zweck bestimmt sind, sowie in Inseraten und Kritiken, die in Zeitungen und Zeitschriften erscheinen, vor ausgesetzt, daß in dem aufgenommenen Stück, Aufsatz oder Gedicht oder in dem Inserat oder in der Kritik das Werk, aus dem sie herrühren, angegeben und der Urheber, sofern er auf oder in dem Werke angeführt ist, genannt wird. Diese BSrsenilaU tür den Deutschen Buchhandel, 7g, Jahiaana Bestimmung gilt auch, wenn die Wiedergabe in einer andern Sprache als in derjenigen des ursprünglichen Werkes statt- findet. Die in Artikel 10, Ziffer 6, erwähnten Werke können unter den gleichen Umständen und Bedingungen gänzlich wie dergegeben werden, vorausgesetzt, daß die Wiedergabe sich durch ihre Größe und Herstellungsart deutlich vom ursprüng lichen Werke unterscheidet. Sind zwei oder mehrere solcher Werke zusammen veröffentlicht worden, so ist nur die Wieder gabe eines einzigen Werkes gestattet. Der sachliche Inhalt eines öffentlichen, noch ungedruckten mündlichen Vortrages darf als Bericht in einer Zeitung oder Zeitschrift mitgeteilt werden, wenn der Vortragende ge nannt wird, Art. 17, Als Eingriff in das Urheberrecht an einem Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst wird eine Ver vielfältigung nicht angesehen, wenn sie sich auf einige Exem plare beschränkt und ausschließlich zum persönlichen Bildungs mittel, Studium oder Gebrauch dient, sowie wenn sie sich hin sichtlich eines in Artikel 10, Ziffer 6, angeführten Werkes vom Originalwerk durch Größe und Herstellungsart deutlich unter- scheidet. Diese Bestimmung findet aus das Nachbauen von Bau werken keine Anwendung, Art, 18, Als Eingriff in das Urheberrecht an einem in Artikel 10, Ziffer 6, angeführten und bleibend an oder auf öffentlicher Straße sichtbar aufgestellten Werke wird dessen Wiedergabe nicht angesehen, wenn sie sich durch ihre Größe und Herstellungsart deutlich vom Originalwerk unterscheidet und hinsichtlich der Bauwerke sich auf den äußern Anblick beschränkt, Art, 19, Als Eingriff in das Urheberrecht an einem Bildnis wird eine Wiedergabe nicht angesehen, wenn sie durch oder für die abgebildete Person oder, nach deren Tod, durch oder für ihre Verwandten veranstaltet wird. Enthält ein Bild die Bildnisse von zwei oder mehr Personen, so steht einer jeden die Wiedergabe hinsichtlich eines andern als ihres eigenen Bildnisses nur mit Zu stimmung der andern Abgebildeten oder, nach deren Tod, während zehn Jahren nur mit Zustimmung ihrer Verwand ten zu. Die Verwandten umfassen die Eltern, Ehegatten und Kinder. Als Eingriff in das Urheberrecht wird die Wiedergabe eines photographischen Bildnisses in einer Zeitung oder Zeit schrift nicht angesehen, wenn diese Wiedergabe durch eine der im ersten Absatz dieses Artikels angeführten Personen oder mit ihrer Einwilligung erfolgt, vorausgesetzt, daß der Name des Photographen, insoweit er auf dem Bildnis angegeben ist, genannt wird. Dieser Artikel findet nur aus solche Bildnisse Anwen dung, die auf Grund eines dem Urheber durch oder für die abgebildete Person erteilten Auftrages hergestelll werden, Art, 20, Gegenteilige Vereinbarung Vorbehalten, ist der Inhaber des Urheberrechts an einem Bildnis nicht befugt, dasselbe ohne Zustimmung der abgebildeten Person oder, ist diese gestorben, während zehn Jahren ohne Zustimmung ihrer Verwandten zu veröffentlichen. Enthält ein Bild das Bildnis von zwei oder mehr Per sonen, so ist für die Wiedergabe des ganzen Bildes die Zu stimmung aller abgebildeten Personen oder, sind sie gestorben, während zehn Jahren die Zustimmung ihrer Verwandten er forderlich. Der dritte und letzte Absatz des vorigen Artikels finde» hierbei ihre Anwendung, Art, 21, Ist das Bildnis ohne einen durch oder für die abgebildete Person dem Urheber erteilten Auftrag hergestellt 2oav