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55452 ÄürlenblLlt! » vtschn. vllchha»d«t. Nichtamtlicher Teil. 281. 3. Dezember 1912 Nichtamtlicher Teil, Niederlande. Gesetz vom 23. September 1912, betreffend Neuordnung des Urheberrechts. Deutsche Übersetzung von Pros. vr. Ernst R ö t h l i s b e r g e r, Bern. I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen. ZI. Natur des Urheberrechts. Art. 1. Das Urheberrecht ist das ausschließliche, dem Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst oder seinen Rechtsnachfolgern zustehende Recht, das Werk unter den gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen zu ver öffentlichen lopenbaar te maken) und zu vervielfältigen.*) Art. 2. Das Urheberrecht wird als bewegliches Gut be trachtet. Es geht aus die Erben über und kann ganz oder teilweise übertragen werden. Diese gänzliche oder teilweise Übertragung des Urheberrechts kann nur mittelst authentischer Urkunde oder Privatvertrag geschehen; sie umfaßt einzig und allein die im Übertragungsakt aufgezählten oder die sich not wendigerweise aus der Natur und dem Zweck der geschlossenen Abmachung ergebenden Rechte. Das dem Urheber des Werkes zustehende Urheberrecht, sowie das Recht, das nach dessen Tode an einem noch nicht veröffentlichten Werke demjenigen zusteht, der es als Erbe oder Legatar des Urhebers erworben hat, unterliegen der Zwangs vollstreckung nicht. K2. Vom Urheber. Art. 3. Ist eine verheiratete Frau Urheberin eines Wer kes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, so darf der Gatte ohne ihre Mitwirkung über das Urheberrecht keine Verfügung treffen. Diese Bestimmung darf auch im Ehevertrag nicht abge ändert werden. Art. 4. Bis zum Beweise des Gegenteils gilt als Urheber derjenige, der selber auf oder in dem Werke genannt ist, oder, fehlt eine solche Angabe, derjenige, der bei der Veröffent lichung des Werkes vom Veröffentliche! als Urheber ange geben wird. Wird bei Abhaltung eines nicht im Druck erschienenen mündlichen Vortrages oder bei Aufführung eines nicht im Druck erschienenen Musikstückes der Urheber nicht angegeben, so wird unter Vorbehalt des Beweises des Gegenteils der Vortragende oder Aufsührende als Urheber angesehen. Art. 5. Als Urheber eines aus getrennten Werken zweier oder mehrerer Personen sich zusammensetzenden Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst wird, unter Vorbehalt des Urheberrechts an jedem einzelnen Werk, derjenige angesehen, unter dessen Leitung und Aufsicht das Gesamtwerk zustande gekommen ist, oder, fehlt ein solcher, derjenige, der die Einzel werke gesammelt hat. Als Eingriff in das Urheberrecht am Gesamtwerk wird die Vervielfältigung oder Veröffentlichung eines darin ent haltenen und Urheberrecht begründenden Einzelwerkes durch *) Wie das deutsche Gesetz von 18ül, so unterscheidet das holländische Gesetz zwischen der Veröffentlichung im weiten Sinne lopeitbasrmskiaZ, s. besonders hiernach Art. 1L> und dem Erscheinen, der Herausgabe luitgavo), also dem Er scheinen im Druck und dem an die Lffcntlichkeitbringen von Ver vielfältigungen d. h. der Veröffentlichung im engeren Sinne, wie die Berner Übereinkunft sic definiert. Dies ist besonders zu be-^ achten mit Bezug auf Art. 47, wonach alle in Holland erschienenen! iherausgcgcbenen), sowie die von Holländern herriihrenden nicht erschienenen Werke geschützt werden sollen lÜbers.). jemand anderes als den Urheber oder seine Rechtsnachfolger aitgesehen. Ist das Einzelwerk vorher nicht veröffentlicht worden, so bildet, gegenteilige Vereinbarung unter den Parteien Vorbe halten, die Vervielfältigung oder Veröffentlichung desselben durch dessen Urheber oder seine Rechtsnachfolger dann einen Eingriff in das Urheberrecht am Gesamtwerk, wenn dabei das Gesamtwerk, dem das Einzelwerk angehört, nicht angegeben wird. Art. 6. Wird ein Werk nach dem Entwurf eines An dern und unter dessen Leitung und Aufsicht zustande gebracht, so gilt dieser als Urheber. Art. 7. Besteht die im Dienste eines Andern geleistete Arbeit in der Herstellung bestimmter Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, so wird, andere Abmachungen unter den Parteien Vorbehalten, als Urheber dieser Werke der jenige angesehen, in dessen Dienst sie hervorgebracht sind. Art. 8. Veröffentlicht eine öffentliche Anstalt, Verei nigung, Stiftung oder Handelsgesellschaft ein Werk als von ihr versaßt, ohne dabei einen physischen Urheber zu nennen, so wird sie als Urheberin des Werkes angesehen, sosern nicht bewiesen wird, daß unter den obwaltenden Umständen die Veröffentlichung auf eine unrechtmäßige Weise erfolgte. Art. 9. Wird aus einem im Druck erschienenen Werke der Verfasser nicht oder nicht mit seinem wahren Namen ge nannt, so kann das Urheberrecht Dritten gegenüber zugunsten der Berechtigten durch denjenigen ausgeübt werden, der auf oder in dem Werke als Herausgeber, oder, fehlt eine solche Angabe, durch denjenigen, der als Drucker genannt wird. §Z3. Von den Werken, an denen Urheberrecht b e st e h t. Art. 10. Unter Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst versteht das Gesetz: 1. Bücher, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften und alle andern Schriftwerke; 2. Bühnenwerke und dramatisch-musikalische Werke; 3. Mündliche Vorträge; 4. Choreographische und pantomimische Werke, deren Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise fest gelegt ist; 5. Werke der Tonkunst mit oder ohne Worte; 6. Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bau kunst, der Bildhauerei, Lithographien, Stiche und an dere Bildwerke. 7. Geographische Karten; 8. Geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstel lungen plastischer Art; 9. Werke der Photographie und der Kinematographie, so wie durch ein ähnliches Verfahren hergestellte Werke; lg. Werke der angewandten Kunst; und überhaupt alle Erzeugnisse aus dem Bereiche der Lite ratur, Wissenschaft oder Kunst ohne Rücksicht aus die Art oder die Fonn der Vervielfältigung. Als selbständige Werke werden, unbeschadet des Urheber rechts an dem Originalwerk, geschützt: Übersetzungen, Adap tationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitun gen eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, so wie Sammlungen aus verschiedenen Werken. Art. 11. Urheberrecht besteht nicht an den von öffent lichen Behörden erlassenen Gesetzen, Beschlüssen oder Ver ordnungen, noch an den Gerichts- oder Verwaltungsent scheidungen. Ebensowenig besteht Urheberrecht an den durch die amt lichen Behörden oder auf deren Anordnung veranstalteten