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Weiil-ErOM UÄM US. »er ial. Sonnabend, den 2. November 1901 51. Jahrgang. em (8 llt kN Königliches Amtsgericht. Za. 11/01 Nr. 7. Reg. Nr. 1460 a II. a I. zur Hauseiskammer den Amtsgerichtsbezirk Glauchau in der umfassenden 13. Wahlabtheilung Hohenstein-Ernstthal 2-, n Lichtenstein 3-, ja. Meerane 4., n kl Waldenburg o, 0- II. zur Gewervetammer den Amtsgerichtsbezirk Glauchau der in 1-, 2, 3., r, 4-, Meerane 5., Waldenburg kl Sämmtliche Wahlen finden statt. Haudelskammer und die Zimmer im Meisterhause in Glauchau, die n in Saal tue sirr die Saal kleine Hal Lhr en le. Hoheustein-Ernstthal Lichtenstein en ine den 31. ab iur den ten. oo )0f. 2. der 3. , 4. , 5. . kal. scht 3 Wahlmänner, 14. Wahlabtheilung 2 Wahlmänner, 15. Wahlabtheilung 1 Wahlmann, 16. Wahlabtheilung 3 Wahlmänner, 17. Wahlabtheilung 1 Wahlmann, Wahlabtheilung unter I. 1. ein «rfchemt leben Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1M dura) die Post Mk 1,82 frei in's Hans. Zur Theilnahme an den ttrwahlen für die Handelskammer sind berechtigt 7 des Gesetzes): 1 ., diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2 ., die im Genossenschastsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 der kleine Saal im M-ist-rhanf- in Glauchau, - Rathhaussaal in Hohenstein-Ernstthal, Inserat» nehmen außer der Expedition auch die Austräger auf dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Expeditionen solche zu Driginalpreisen. ct r en S". IS zu :rn und die Wahlabtheilung unter im Gasthaufe zu den 3 Schwaneu in Hohenstein-Ernstthal, Saal im Gosthause zum goldenen Helm in Lichtenstein, » in Härtels Hotel in Meerane, im Gasthause zum Schönburger Hof in Waldenburg, Gewervekammer „ 3. ., Rathskellersaal in Lichtenstein und das Ralhssttzungszimmer in Eallnberg, „ „ 4. ein Zimmer im Gasthof zur Sonne in Meerane, „ „ 5. der Rathhaussaal in Waldenburg bestimmt worden. Die Urwähler zur Gewerbekammer aus den Orten des Amtsgerichtsbezirkes Lichtenstein ohne Slimmabgabestelle können ihre Stimmen in Lichtenstein oder Eallnberg abgeben. Quittung über Bezahlung deS letzten Einkommensteuertermins, bez. des letzten fälligen Beitrags für Handels- und Gewerbekammer) nachzuweifen. Zweifel über die Berechtigung zur Theilnahme an den Urwahlen werden von dem Wahlleiter erster Instanz entfchieden. Die Stimmzettel sind mit der festgesetzten Anzahl von Namen zu versehen und müssen Personen der zu Wählenden mit gehöriger Deutlichkeit erkennen lassen. Glauchau, den 28. Oktober 1901. Die Königliche AmtShauptmannschast. Ebmeier. B SSSSSSM Nr. 256 Zwangsversteigerung. Die im Grundbuche für Oberlungwitz Blatt 228 und 978 auf den Namen des verstorbenen Baugeschäftsinhabers Friedrich Emil Saupe in Chemnitz eingetragenen Grundstücke und zwar a., die Wohn- und Wirthschastsgebäude Nr 234 des ÄrandkatasterS für Oberlungwitz, Parzelle Nr. 483 des Flurbuchs, nach demselben 15,8 Ar groß, mit 125,82 Steuer- einheiten belegt, auf 12000 Mk. geschätzt, d., das Feldgrundstück Parzelle Nr. 994 des Flurbuchs, rach demselben 63,9 Ar groß, mit 22,79 Steuereinheiten belegt, auf 1200 Mk. geschätzt, sollen am 19. Dezember 1901, Bormittags 10 Uhr an Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweifungen, insbefondere der Schätzungen, ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 16. Septbr. 1901 verlautbarten Bersteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spä testens im Bersteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden, und wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des gering sten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Vertheilung des Bersteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Bersteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Hohenstein-Ernstthal, den 29. Oktober 1901. Hohenstein Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Lugau, Hermsdorf, Kernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. L für das Königliche Amtsgericht n«d den Ktadtrath zu Hohenstein-Ernstthal. Organ aller Gernerrröe-Verivaltrrngen der urnliegenöen Ortschaften. umfassenden 13. Wahlabtheilung 6 Wahlmänner, „ 14. Wahlabtheilung 6 Wahlmänner, „ 15. Wahlabtheilung 4 Wahlmänner, „ 16. Wahlabtheilung 4 Wahlmänner, „ 17. Wahlabtheilung 2 Wahlmänner. (Gesetz- und Verordnungs-Blatt Seite 353 fge.), 3 ., die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesammt, sofern sie nach §8 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammer bezirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind. 4 ., der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. Zur Theilnahme an den Urwahlen für die Gewerbckammer sind berechtigt (8 8 dcs Gesetzes): Mittwoch, den 13. November 1901 von Vormittags 11 vis Nachmittags 2 Nhr Als Stimmabgabestellen sind für die II. 1. , 2. Bekanntmachung, die Urwahleu für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz betr. Nachdem das Königliche Ministerium des Innern die von den Vorsitzenden der Handels» und Gewerbekammer zu Chemnitz gemäß 8 8 der Verordnung vom 15. August 1900 zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gemerbekammern betr., über die Bildung der Wahl- abtheilungen und die Zahl der Wahlmünner für die bevorstehenden Urwahlen zur Handels- und Gewerbekammer gemachten Vorschläge genehmigt hat, wird über das Wahlverfahren Folgendes bekannt gegeben: Es sind zu wählen a, zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sosern sie nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mk. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk. übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; b, zur Wahl von Nichthandwerker-Wahlmännern 1 ., Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 176 und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2 ., Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeinde- Verbände, sofern sie nach 88 17 6 und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. eingeschätzt sind. Von den Wahlmännern für die Gewerbckammer mutz die eine Hälfte Hand werker und die andere Hälfte Nichthandwerker fein. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben, und im Uebrigen den Vor schriften der 88 7 und 8 des Gesetzes vom 4. August 1900 genügen, st-ht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an (8 9 des Gesetzes). Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt (8 10 des Gesetzes): 1 ., für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2 ., für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3 ., für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4 ., für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen (8 11 des Gesetzes): 1 ., diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter » bis der Revidirten Städte ordnung beziehentlich aus den im 8 35 Absatz 1 unter a bis § der Revidirten Landgemeinde ordnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausge schlossen sind; 2 ., Personen, bezüglich deren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkurs ordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. Wählbar sind diejenigen wahlberechtigten männlichen Personen sowie 'die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und Deutsche Reichsangchörige sind (8 12 des Gesetzes). Die Wahlberechtigten haben sich zu der oben festgesetzten Zeit bei dem betr. Wahlleiter an zumelden und auf Verlangen das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse (;. B. durch Vorzeigung dcr Anzeiger für