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1430 «SrsenM» I. d. Dtschn. DlMandek. Nichtamtlicher Teil. -ik 2-, 2 Februar 1912. sonst könnten so manche von den Wechselbälgen nicht vor handen sein. Ein weiteres Schmerzenskind für den, der Bücher benutzt, besonders wenn er in Büchern etwas sucht, weniger wenn er sie durchschmökcrt, ist das Inhalts verzeichnis. Bald sucht er's vorn, hinterm Titel, dann ist es gewiß am Schluffe des Bandes untergebracht, dann sucht er's wieder hinten, um es nun irgendwo vorn zu ent decken. Dazwischen einmal blättert man überhaupt ver geblich nach dem notwendigen Wegweiser das Ganze mehrfach durch. Hier ist die Regellosigkeit so groß, daß ich weiter darüber gar nichts sagen mag, als eine Frage stellen, die auf die bisher gerügten Unzulänglichkeiten überhaupt Bezug haben soll: Hat der Deutsche Vcrlegerverein nicht die Absicht, allgemein gültige Gesichtspunkte festzulegen, die für die Herstellung neu zu druckender Bücher gelten sollen, verbindlich für alle, die den Anspruch erheben, Verleger ge nannt zu werden?') Ich meine, die paar Proben von Büchcr-Unarten, die ich eben gezeigt habe, dürften einen solchen Entschluß nicht unnötig erscheinen lassen. Friemar. Vom Verlagsvertrag mit Photographen. Die große Bedeutung der Photographie für die Re produktionsanstalten und Zeitungsverleger hat dahin geführt, daß einige dieser Firmen mit selbständigen Photographen Verträge abschließen, nach welchen sich die letzteren ver pflichten, den Verlagsanstalten ausschließlich ihre Tätigkeit zu widmen, oder daß die Photographen zum mindesten gehalten sind, den betreffenden Firmen alle ihre Arbeiten zuerst an zubieten. Es läßt sich nun nicht leugnen, daß eine solche Vereinbarung in richtiger Form sür die Verlagsanstalten wie sür die betreffenden Photographen recht ost oorleilhast sein kann, besonders dann, wenn dem letzteren ein gewisser Mindestertrag aus seiner Tätigkeit sür die Firma garantiert wird. Das ist aber nicht immer der Fall. Sehr ost kommt es dagegen vor, daß ein Verlag von dem Photographen wohl die Verpflichtung verlangt, daß dieser ihm bei allen seinen Arbeiten das Vorrecht des Ankaufs läßt, ohne dagegen seinerseits bestimmte Ver pflichtungen bezüglich Garantie einer Mindesteinnahme zu übernehmen, wie dies besonders bei Postkarten- Verlagsanstalten vorkommt. Ein solcher Vertrag wurde mir vor einiger Zeit unterbreitet und zwar ging er dahin, daß der betreffende Photograph sich verpflichtete, alle seine Arbeiten zuerst der betreffenden Anstalt vorzulegeu und erst wenn diese nicht daraus reflektierte, durste er sie anderweitig verwenden. Der Photograph glaubte sich nun aber dadurch geschädigt, daß die betreffende Firma immer weniger seine Arbeiten akzeptierte und ihre Entscheidung in jedem einzelnen *) Der Deutsche Verlegerverein hat sich bisher jeder Ein mischung in den internen Geschäftsbetrieb seiner Mitglieder ent halten und sich mehr aus die grundsätzliche Regelung solcher Be ziehungen beschränkt, die das Verhältnis der Mitglieder zu den Licseranlen- (Autoren, Buchdruckern, Buchbindern usw.) und Abnehmergruppen (Sortiment, direkten Bestellern usw.) betreffen, also als Fragen allgemein wirtschaftlicher Natur angesprochen werden können. Er hat es aber bisher nicht als in den Kreis seiner Ausgaben fallend betrachtet, aus Vereinheitlichung in der Buch herstellung hinzuwirken oder seinen Mitgliedern Vorschriften über interne Geschäftsangelegenheiten zu machen, und würde seiner ganzen bisherigen Struktur und Zweckbestimmung nach einen Einfluß daraus auch nur durch Empfehlung gewisser Leitsätze gewinnen können. Bei dem großen Einfluß des Deutschen Verlegervereins würde ein Vorgehen in dieser Richtung allerdings auch schon einen nicht zu unterschätzenden Gewinn bedeuten, von dem die Mitglieder wie die Lesewelt den Vorteil hätten. Red. Falle so lange hinausschob, daß auch eine Verwendung der Arbeiten an anderer Stelle vielfach nicht mehr möglich war. Es dürfte daher von Interesse sein, daß in einem ähnlichen Falle, bei dem es sich um einen Vertrag über die gesamte literarische Produktion eines Schriftstellers handelte, ein Ober landesgericht sich auf den Standpunkt gestellt hat, daß eine derartige Klausel nichtig sei'). Dieses Urteil des Oberlandcs- gerichts Stuttgart, das in Nr. 14, Jahrgang 1911 des »Bühnenschriftsteller« veröffentlicht wurde, geht dahin, daß eine solche Klausel nach Ansicht des Gerichts die freie Ent faltung der Lebenskräfte eines Rechtssubjekts in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Beziehung in einer unangemessenen Weise zugunsten eines anderen Berechtigten beschränkt und zwar auf einem Gebiete, das seiner Art nach sür eine solche Beschränkung besonders empfindlich sein muß, nämlich auf dem Gebiete freier künstlerischer Produktion. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts verstoßen der artige Verträge, in denen Vorteile zugebilligt werden, die in keinem Verhältnis zu der Größe des Opfers stehen, das der andere Teil durch die Ausgabe seiner Ent schließungsfreiheit gebracht hat, gegen die öffentliche Ordnung und sind daher unsittlich. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß diese Auf fassung des Oberlandesgerichts Stuttgart nur in ganz be sonderen Fällen platzgrcifen kann, denn ein Vertrag z. B., nach dem ein Photograph, selbst wenn er das Vorrecht am Ankauf seiner ganzen Produktion einem bestimmten Verleger überläßt, von diesem eine Mindesteinnahme garantiert erhält, ist durchaus nicht unsittlich und im Gegenteil sogar geeignet, den Photographen in der Entsaltung seiner Tätig keit erheblich zu fördern. Fritz Hansen. Kleine Mitteilungen. Der OrlSvcrein der Buchhändler in Hannover-Linde« hat aus Montag, den S. Februar, abends pünktlich g Uhr eine Versammlung im Brauergtldehaus mit nachstehender Tages ordnung anberaumt! I. Vorbereitungen und Besprechung über Neuwahlen zu dem am 1v. März in Hannover stattfindenden Verbandstag. — 2. Die Technische Hochschule und ihre Bücherbezüge. Endgültige Be schlußfassung über Maßregeln. — 3. Gemeinsame Sortimenter- reklame in Tageszeitungen usw."). — 4. Verschiedenes. Lfterrcich-Ungaro. Zolltarisentscheidungen. — Ver- lagskataioge, Lagerverzeichnisse von Barsortimenten bzw. illustrierte Lehrmittelverzeichnisse, von ausländischen Verlegern bzw. Buch händlern herausgegeben, deren Umschläge nicht den Namen deS ausländischen Verlegers bzw. Buchhändlers ausweisen, sondern mit der Adresse des inländischen Händlers (Buchhändlers, Lehr mittelinstituts) bedruckt sind, können zollfrei eingesührt werden. Vulhdindcr-Wiinsche. — Von dem Vorstand des Verbandes »Bund deutscher Buchbinder-Innungen« in Berlin geht uns das nachstehende Zirkular zu, das wir der Beachtung der Herren Verleger empfehlen: Auf dem im vergangenen Jahre zu Halle a. S. abgehaltenen 32. Verbandstag des Bundes deutscher Buchbinder-Innungen wurden bewegliche Klagen von den Mitgliedern unseres Bundes darüber geführt, daß bei Werken, welche Bilder, Karten oder Zeichnungen enthalten, dem Buch binder es große Schwierigkeiten bereitet, sie einzuordnen, weil in einzelnen Fällen nicht der geringste Hinweis daraus vermerkt ist, wohin die Abbildungen einzureihen sind. Ein Hinweis, wo das Bild, die Karte oder die Zeichnung einzukieben ist, würde dem Buchbinder manche Stunde ersparen und brauchte er nicht erst dieserhalb das ganze Werk durchzulesen. Es würde aber eine solche Bezeichnung auch verhindern, daß Karten und Bilder an falschen Stellen eingesügt werden, ') Vgl. hierzu auch Bbl. 1811, Nr. 178 u. 2S4. Red. '"> Vgl. die Artikel in Nr. ü, 16 u. 24 d. Bbl. ISI2. Red.