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Grfchrtut dem Lande entgegen, auch befördern die Annoncen- Erpeditionen solche zu ^riginalpreisen. zeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1,b5 durch die Post Mk 1,82 frei in's Haus Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Kugan, Hermsdorf, Kernsdors, Zangenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rüßdorf, Wiistenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschuappel, Grumbach, St. Egydicu, Httttengrund u. s. w Inserate nehmen außer der Expedition auch die Au-träger aus MMÄ-EGIM NgM Anzeiger für Mr das Königliche Amtsgericht «nd den Stadtrath pt Hohenstein-Ernstthal. Grgcrrr crllev Geiireirröe-Verrvckltrrirgerr öer° rrurlreyeirberr Mitscherfterr. '«N», >IIMSWSSSWMWENK.L«»1VW!E^''k «MN^SWWW^SS Nr. 141. Donnerstag, den 20. Juni 1901. 51. Jahrgang. Auf dem die Firma Grünzig L Lohse hier betreffenden Blatte 318 des Handelsregisters für die hiesige Stadt ist heute verlautbart worden, daß der Fabrikant Eli Lohse ausgeschieden und der Privatmann Earl Friedrich Müller hier in die Gesellschaft eingetreten ist. Hohenstein-Ernstthal, am 18. Juni 1901. Königliches Amtsgericht. Pferdevormusterung betreffend. Alle hicWn PfMMer werden unter Bezugnahme aus die Bekanntmachung der Königlieben Amtshauptmannschaft vom 28. Mai dieses Jahres, die diesjährige Pferdevormusterung im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Glauchau betreffend, hierdurch ausgefordert, sämmtliche in ihrem Besitze befindlichen Pferde Montag, den 24. Ium er. Bormittags ' .10 Uhr pünktlich auf dem hiesigen Schützenplatze (Altstadt) zur Vormusterung vorzuführen, mit Ausnahme 1. der Fohlen warmblütiger Schläge unter 4 Jahren, 2. der Fohlen kaltblütiger oder kaltblütig-gemischter Schläge unter 3 Jahren, 3. der Hengste, 4. der Stuten, die entweder hochtragend sind, (d. h. deren Abfohlen innerhalb der nächste,'. 4 Wochen zu erwarten steht) oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben, 5. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen Deutschen Gestütbuch" oder den hierzu gehörigen offi- zielten — vom Unionklub gesührten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, auf Antrag des Besitzers, 6. der Pferde, welche aus beiden Augen blind sind, 7. der Pferde, welch; in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 8. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß. Außerdem kann unter besonderen Umstanden Befreiung von der Vorführung eintreten; Gesuche sind rechtzeitig an den unterzeichneten Stadtrath einzureichen. Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: a) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebräuche, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigcn Pferde, b) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Post kontraktmäßig gehalten werden inuß. Die Pferde sind links an der Hafter mit der Nummer der Vorftthrungs- tiste zu versehen. Die Aushändigung der Nummer an die Pferdebesitzer erfolgt am Tage vor den, Musterungstermine. Die Pferde sind blank, d. h. ohne Geschirr und Sattelzeug und möglichst auf Trense mit 2 Hügeln vorzusühren. Die Hufe sind zu reinigen aber nicht zu schmieren. Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht oder nicht rechtzeitig oder vollzählig, fowie überhaupt nicht ordnunpspemäß vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, das; auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Den Thierärzten, den Beschlagschmieden und den Pferdebesitzern wird die Theilnahme an der Vormusterung warm empfohlen. Nach den beim Xll. Armeekorps gemachten Erfahrungen bieten die Bormusterungen die beste Gelegenheit, um durch Besprechungen der Commissare mit den Pferdebesitzern die Letzteren über die Pferde- zücht und das sowohl im Interesse der Militärverwaltung als auch der Pferdebesitzer liegende Zuchtziel aufzuklären. Den Weisungen der zur Aufrechterhaltung der Ordnung ausgestellten Polizeimannschaften ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend getroffenen Anordnungen werden gemäß 8 27 des Gesetzes über die Kriegsleistung vom 13. Juni 1373 mit Geldstrafe bis zu 15V Mk. oder entsprechender Haftstrafe bestraft werden. Hohenstein-Ernstthal, den 12. Juni 1901. Ter stadtrath. Or. Polster. Ws. Kirschen -Verpachtung. Die diesjährige Nutzung von den fiskalischen Kirschbänme» an den Straßen der nachgenannten AmtSstraßenmeisterbezirke soll gegen sofortige baare Bezahlung und unter den sonstigen, vor Beginn des Termins bekannt zu gebenden Bedingungen öffentlich an die Meistbietenden verpachtet werden, und zwar: 1. im AmtSstraßenmeisterbezirke Glauchau * Sonnabend, den 22. Juni d. I., vormittags 10 Uhr, in der Expedition der Königlichen Banverwalterei Glauchau, Bahnhofstraße 6, 2. im AmtSstraßenmeisterbezirke Lichtenstein Montag, den 24. Juni d. I., vormittags 10 Uhr, die Nutzungen der Alleen von Hofer Straße L. Abth. 8, Hohenstein-Ernstthal-Stollberger Straße Abth. 1 und 2, Altenburg — Oberlungwitzer Straße Abth. 3 und 3a und Wüstenbrand — Glauchauer Straße Abth. 1 im „Gasthofe zur Sonne" in Hohenstein-Ernstthal und Montag, den 24. Juni d. I. nachmittags 2 Uhr, die Nutzungen der übrigen Alleen im Gasthofe „zum goldeuen Helm" in Lichtenstein. Zwickau und Glauchau, am 15. Juni 19>>1. RchWt ZirM- M Mn-Lmchkltm. Nächst Mmmlimi. Lempe. Liebers. Kirschen Verpachtung. Die diesjährige Kirschen-Nutzung auf Abtheilung 1 der Oberlungwitz—Limbach—Mittweidaer Staatsstraße — zwischen Oberlungwitz und Wüstenbrand — soll an den Meistbietenden verpachtet werden. Bewerber wollen sich Montag, den 24. d. Mts., Nachmittags 5 Uhr, in Pohler's Restaurant in Wüstcubrand einfinden, wo die Versteigerung nach Bekanntgabe der Pacht- bedingungen vorgenommen werden wird. Ehemuitz, am 17. Juni 1901. Achl. Ärchn- M Mcr-ÄuicheltW. Köchl. VaMmaltttti. Pietzsch. Klemm. UWkim LMmkcckfsc WcnWMsM. Mit dem 1. Juli dss. Ihrs, tritt der unten abgedruckte, von der Königlichen Kreishauptmannschaft Chemnitz genehmigte II. Nachtrag zum Kassenstalut der allgem Ortskrankenkasse in Kraft. Zum Zwecke einer richtigen Versetzung der Versicherung-pflichtigen in die ihrem thatsächlichen Arbeitsverdienst entsprechende Beitrags- und Unterstützungsklasse lassen wir an die Herren Arbeitgeber Lohnnachweisnngen vertheilen, die sorgfältig ausgefüllt, wir bis zum 5. Juli d. Js. an unsere Kassenstelle, Lungwitzcrstr. 10, abzugeben bitten. Tas Krankengeld wird vom 1. Juli a. c. ab pro Trag die Hülste dec in 8 12 Abi. 2 des Nachtrags (f. unten) festgesetzten Beträge des durchschnittlichen TagesarbeitsverdienfteS betragen. Lohnvcrättdcrungen, die von Einfluß aus das Bersicher- unasverhältniß der Arbeiter sind, müssen künftig innerhalb drei Tagen der Kaffen verwaltung angezcigt werden. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat für die Arbeitgeber Strafe im Gefolge. Hohenstein-Ernstthal, am 18. Juni 1901. Ter Borstand. Emil Riedel, Bors. II. Nachtrag zum ZIMl Str ichmcim Wskmktükajst Hchnslkin-tstiiWal. Die tzZ 12, 20, 29 und 30 werden folgendermaßen abgeändert: 8 12. Als Maßstab für die Bemessung des Krankengeldes und der Beiträge werden die Kassenmitglieder in 7 Klassen eingetheilt: 1. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst sür den Arbeitstag mehr als 3 M. 50 Pf. beträgt (I. Klasse). 2. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst sür den Arbeitstag 2 M. 75 Pf. bis 3 M. 49 Pf. beträgt (II. Klasse). 3. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den* Arbeitstag 2 M. — Pf. bis 2 M. 74 Pf. beträgt (III. Klasse). 4. Kasfeumitglieder, deren Arbeitsverdienst sür den Arbeitstag 1 M. 50 Pf. is 1 M. 99 Pf. beträgt (IV. Klasse). 5. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst 1 M. — Pf. bis 1 M. 49 Pf. täglich beträgt (V. Klasse). 6. Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst — M. 60 Pf. bis — M. 99 Pf. täglich beträgt (VI. Klasse) und 7. Kassenmitglied.'r, deren Arbeitsverdienst sür den Arbeitstag unter — M. 60 Pf. beträgt (VII. Klasse). ' Der durchschnittliche Tagesarbeitsverdienst ist bis aus Weiteres festgesetzt: für die I. Klasse auf 4 M. — Pf. II. 3 — „ » lll- „ „ 2 „ 50 „ IV. „ „ 1 „ 75 „ Jedes Kassenmitglied wird auf Grund seiner Anmeldung nach Maßgabe des darin angegebenen Arbeitsverdienstes durch die Kassenverwaltung einer diesem Verdienste entsprechenden Klasse zugetheilt. Die freiwilligen Mitglieder haben anzugeben, zu welcher Klasse sie treten wollen. Die Zutheilung erfolgt durch den Kassenvorstand. Versetzungen in eine höhere oder niedrigere Klasse finden bei verändertem Arbeitsverdienst, jedoch nur unter Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen und 4 Wochen nach Eintritt der Veränderung statt. Beschwerden der Mitglieder gegen die Feststellung der Klasse werden von der Aufsichtsbehörde entschieden.