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Nr. 52 PAPIER-ZEITUNG 1903 - Rohmaterial zur Papierfabrikation Specialität: Papier- und Pappenabfälle in sachgemässer einheitlicher Sortierung Hermann Albu Inhaber Adolf Wolff BERLIN NW 52 Lüneburgerstrasse (Stadtbahn) Speicher eien mit eigenen Geleisanschlüssen Hamburg-Lehrter Güterbahnhof [135031 Kichenkanten in Rollen — Neue Muster [134709 KROTOSCHINER & Co. BERLIN O. 27 Neuheiten für 1902 Mignonharte Documentkarte 14 Schnellpressen 2 20 Hilfsmaschinen •M 120 Angestellte * B ausschliesslicn Pär cHnsichlskarten-Erzeugung — Variation skarte — 6 Serien, jede Serie in 5 verschiedenen Umrahmungen Besonderer Beachtung empfohlen! Innerhalb der Auflage von 1000 Stück werden bei gleichem Bilde (Ansicht) fünf verschiedene Umrahmungen geliefert, also jeweils ca. 200 Karten der betreffenden Ansicht in einer anderen Umrahmung. ,S6 ’”] Chromolichtdruchkarten in vollendet schöner Ausführung g amam Umrahmungskarten « 538553 Wappen, Flaggen, Blumen, Ornamente 435 88 etc. e t c - V‘4 KNACKSTEDT & NÄTHER =- Licht- und Steindruckerei Sehreib- federn. [134188 aus vorzüglichstem Material mit 5 Zu haltungen aus Stahl in unerreicht eleganter Lackierung. aus feinstem Diamantstahl auf selbst- konstruierten, patentierten Maschinen hergestellt. Gebr. Nevoigt, Reichenbrand-Chemnitz Diamant-Fahrräder-, Kassetten- * * * » * ***** und Sehreibfedern-Fabrik. Engros-Lager für Berlin bei Osear Wolff, Gr. Hiehterfelde, Bismarkstr. 82. Fernsprecher 134. Briefkasten Anonyme Kragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt kostenfrei, »ber ohne Gewähr, unter der Voraussetzung, dass sie ohne Namen abgedruckt werden darf 3664. Frage: Ich bin jetzt zur 8wöchentlichen Reserveübung eingezogen. Ist mein Chef gezwungen, mir die vollen 8 Wochen zu vergüten? Antwort: Nach § 616 Absatz 1 des BGB, das in diesem Falle auch für Handlungsgehilfen zur Anwendung kommt, ge bührt dem Dienstnehmer Gehalt während einer kurzen mili tärischen Dienstübung. Eine 8 wöchentliche gilt als längere und dafür gebührt dem Angestellten kein Gehalt. Vergleiche Handels gesetzbuch, Guttentag’sche Ausgabe, S. 92. 3665. Frage: 1. Können Sie mir die Firma und Ort für die Buch staben X & Y in Z nennen? Es muss eine Doppelfirma des Papier faches sein. 2. Im Frühjahr 1901 liess ich nach einer von mir neu aufge nommenen Fotografie Karten nach Muster I anfertigen. Vor einigen Wochen bringt nun meine Konkurrenz dieselbe Aufnahme (jedenfalls nach meiner Lichtdruckkarte ausgeführt) in Verkehr, siehe Muster II. Kann ich den Fabrikanten oder Verleger auf irgend welche Weise ge richtlich belangen? Antwort: 1. Die Firma mit den gewünschten Anfangs buchstaben, die wir oben durch andere ersetzten, ist uns nicht bekannt, aber auch sonst teilt die Redaktion keine Bezugs quellen mit, sondern empfiehlt zur Beschaffung solcher Aus künfte die Benutzung des Papier-Adressbuches von Deutsch land (Verlag der Papier-Zeitung) oder des Anzeigen-Teiles unseres Blattes. 2. Nach § 4 des Gesetzes zum Schutze der Fotografien ist die Nachbildung einer fotografischen Vorlage, wenn sie sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet, nicht als verboten anzusehen. Diese Be stimmung trifft auch für Lichtdrucke zu, die nach Fotografien hergestellt wurden. Demnach ist es Jedermann gestattet, eine Lichtdruckpostkarte nachzuahmen, insoweit diese als Werk der Industrie anzusehen ist, was für obige Karte unseres Erachtens zutrifft, da das Bild weniger als die Hälfte der Karte ein nimmt, d. h. in erster Linie zur Uebermittlung von Nachrichten dient. 3666. Frage: Der Firma A. gab ich, um recht billige Adress karten zu haben, unter Zugabe des Karton- und Prägepapieres etwa 400 Karten Nr. I zum Prägen. Mir wurde auf meine Frage nach dem Preise von dem bedienenden Faktor der Bescheid »Ein paar Mark«. Während der Prägung der 400 Karten mit grösserem Satz brachte ich noch 400 Karten (kleiner Satz) II in der Annahme, dass der Preis auf Grund der Verhandlungen etwa zweimal ein paar Mark ausmachen würde. Innerhalb 2 Tagen geliefert, bekam ich eine Rechnung über 21 M. für die Prägung von 825 Karten, die ich zu zahlen mich weigerte. Ich liess von zwei Firmen die Arbeit abschätzen, die auf höchstens 8 M. beurteilt wurde. Ich sandte 10 M. und verwies die Firma auf den event. Klageweg. Ist nun der Lieferant zu solcher Forderung berechtigt, und dürfte ich, wenn deswegen verklagt, Recht bekommen? Antwort: Die Entscheidung des Richters lässt sich nicht vorhersehen. Es ist fraglich, ob der Faktor berechtigt war, für die Firma A. ein bindendes Preis-Angebot zu machen. Wird diese Frage bejaht, dann wird es darauf ankommen, welcher Höchstbetrag nach Ansicht des Richters unter »ein paar Mark« gemeint sein kann. Wir legten obige Einsendung einem Fachmann vor, dessen Antwort lautete wie folgt: »Ich halte den geforderten Preis von 21 M. für 800 Karten für angemessen. Wahrscheinlich wurde die Adresskarte gesetzt, welcher Satz einen Arbeiter mindestens 2—3 Stunden be schäftigt. Die Karten sind mit gestrichenem Papier geprägt, und 800 würden rund 10 M. Arbeitslohn erfordern. Hierzu kommen Material, Geschäftsunkosten, Gasheizung der Presse und Verdienst des Fabrikanten, für welchen der Herstellungs preis der 800 Karten mit Satz einschliesslich Spesen rund 14 M. beträgt.« 3667. Frage: Vor 3 Wochen haben wir einer Firma in Ostfries land eine Ladung sogenanntes rötlich Javapack zu Wasser geliefert. Diese Firma schreibt uns heute, nachdem die Sendung inzwischen am Bestimmungsort eingetroffen ist, laut einliegender Abschrift. Wir senden Ihnen mit gleicher Post einen Rollenabschnitt des gelieferten Papieres und bitten Sie um Ihr Urteil, ob aus dieser Lieferung eine Reklamation in der beregten Weise hergeleitet werden kann. Antwort: In dem Brief des Empfängers heisst es »das Papier verbreitet so starken, karbolähnlichen Geruch, dass man es zu Düten nicht verarbeiten kann«. Wir finden, dass das Papier keinen andern Geruch besitzt, als alle Papiere, be sonders aber solche, die braunen Schliff enthalten, frisch von der Fabrik weg in mehr oder minder grossem Maasse be-