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PAPIER-ZEIIUNG Nr. 51 1858 resp. des Pfandes getreten. K. (Möbelspediteur) Düten-Maschinen AUGUST FOMM Holz -Entrindungs- Trommel 187816] — Deutsches Reichs-Patent — 185908] bauen als Specialität mit selbstthätigem Farbwerk, Einrichtung zur selbstthätigen Ein-und Ausführung des Tisches Schüttens, Greifervorrichtung für die Decken und Frictionskuppelung Diese Maschine hat ihren Einzug äusser in Deutsch land in Amerika, Frank reich, Oester reich, Schweden und in die Schweiz gehalten. 5D. R.-P. No. 78868 D. R.-G.-M. No. 116658 und No. 116 714 liIIIIIII iI H 1 ,i Rückbehaltungsrecht des Spediteurs Folgender Rechtsstreit beschäftigte kürzlich das Landgericht I in Berlin: Die Speditionsfirma B. & Co. in Berlin klagte gegen die Papierfabrik K. in Konkurs, auf Grund folgenden Tatbestandes: Die Klägerin hatte im Juni 1901 im Auftrage der Verklagten dieser gehörige 44 Ballen Papier im Gewicht von 7176 kg von K. nach Berlin befördert. Die als Empfänger bezeichnete Firma J. & F. hatte, als Klägerin ihr das Papier anbot, die Annahme verweigert. Als über das Vermögen der Verklagten am 1. Juni 1901 das Konkursverfahren eröffnet wurde, hatte Klägerin, um sich wegen der ihr zustehenden von 1185 M. 12 Pf. für Fracht gegenüber der Beklagten ein Ab sonderungsrecht im Konkurse zu sichern, ihr Rückbehaltungsrecht an den 44 Kolli, vergl. § 869 HGB, durch Schreiben vom 8. Juli 1901, ausgeübt. Die Verklagte erkannte zwar dieses Recht nicht an, hinter legte jedoch, um das Papier frei zu bekommen, 1185 M. 12 Pf. zu züglich 84 M. Lagergeld für 8 Monate, im Einverständnis mit der Klägerin bei der Deutschen Bank, worauf die Ware freigegeben und an I. & F. ausgeliefert wurde. Die Herauszahlung dieses Betrages forderte Klägerin im Prozesswege und führte vor der 3. Handels kammer aus: Da die Firma I. & F. das Papier nicht abgenommen habe, sei die Verklagte dessen Eigentümerin geblieben, es sei auch mit Willen der Verklagten in ihren Besitz gekommen, sie habe daher an diesem Papier der Verklagten gegenüber für ihre Forderungen an diese nicht nur das Pfandrecht aus § 410 HGB, sondern auch das Rückbehaltungsrecht aus § 369 HGB. An Stelle der zurückbehaltenen Ware sei nunmehr das hinterlegte Geld im Betrage von 1289 M. 12 Pf. getreten. Demnach könne sie (Klägerin) auch die Auszahlung des an Stelle der Ware hinterlegten Geldes fordern. Die Ballen Papier seien, als die Klägerin ihr Rückbehaltungsrecht geltend machte, Eigen tum der Verklagten gewesen, denn die Firma I. & F. hatte am 8. Juli 1901 kein Eigentum an der Ware erworben, da eine Uebergabe bis zu dieser Zeit nicht stattgefunden hatte. Diese Abnahme seitens des Empfängers sei erst am 28. August 1901 erfolgt, früher sei es nicht möglich gewesen, da die Firma I. & F. Anweisung gab, die Klägerin solle die Kolli auf Lager nehmen. Der Gerichtshof erkannte: Die Verklagte wird verurteilt, darin einzuwilligen, dass der von ihr bei der Deutschen Bank zu Berlin am 15. August 1901 hinterlegte Betrag gezahlt werde. Gründe: Die Klägerin hat Pfand- und Zurückbehaltungsrechte an den in ihrem Besitz befindlichen 44 Ballen Papier wegen einer dem hinterlegten Betrage gleichkommenden Forderung gegen die Beklagte geltend ge macht. Der beklagterseits hinterlegte Geldbetrag ist an die Stelle Gebr. Zellschow, Maschinenfabrik BERLIN SO — Man verlange Special - Offerte Alleinverfertigerin für Deutschland: Zeitzer Dampfkessel-Fabrik u.Apparate-Bau-finstalt Govetndot 6. Schumann, Zeitz, prov. Sachsen Geqznzdet Farbdruckpresse FOMM" Leipzig - Reudnitz Filiale: BERLIN C 19, Neue Grünstr. 32 Das Farbwerk arbeitet nach dem unter Patentschutz stehenden Verfahren, bei welchem behufs Erzielung einer vollkommenen Ein färbung jede Auftragwalze nur einmal über die Gravur läuft. Interessenten diene gern mit Referenzen und mit Probe drucken. Bereits eingegangene Nachbestellungen legen Zeug- niss ab für die nutzbringende Verwendbarkeit der Presse in jedem grösseren Betriebe. [128428 Fabrik für Buchbinderei-Maschinen für Apotheker- und Samenbeutel, mit absolut pulverdichter Klebung, nach neustem, patentirtem Verfahren. Leistung 100—120 Stück pro Minute Cigarren- und Lohnbeutel- sowie Actentaschenmaschinen Couvertmaschinen für jede Grösse, mit Faon-Ver- schlussklappen - Gummirung bei Verwendung von reinem Gummi [arabicum Couvertmaschinen ohne Verschlussklappen - Gummi rung, mit Reliefprägungen der Schluss- und Seitenklappe, In einfacher und bunter Prägung mee. Die Couvertmaschinen sind mit einem genau funktionirenden Zählapparat versehen. • Sehlussklappen-Gummir-Masehinen A u ss tan z m asch in e n sowie Ausstanzmesser