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Wasserbau ohne behördliche Genehmigung Eine Entscheidung in nachstehender Streitsache erging kürzlich vom Obersten Landesgericht, Revisions-Strafsenat, in München. Am 8. August 1901 war gegen den Papierfabrikanten K. in 0. ein Straf befehl, lautend auf 80. M. Geldstrafe, ergangen, weil K. bei seinem Triebwerk ohne gewerbs- oder wasserpolizeiliche Genehmigung eine neue Stauanlage sowie eine Uferschutzmauer errichtet und sich da durch gegen die §§16 und 147 Ziffer 1 der RGO., sowie gegen die Art. 20 und 26 des Uferschutzgesetzes verfehlt hatte. Dieser Straf befehl erlangte, da kein Einspruch gegen ihn erhoben wurde, Rechts kraft. Am 2. Oktober 1901 war gegen K. ein neuerlicher Strafbefehl ergangen, worin es heisst, K. sei beschuldigt, in seinem verbotswidrig gebauten Wehr neue kleinere Fallen eingesetzt, seit drei Wochen ohne bezirksamtliche Genehmigung seinen Fabrikbetrieb fortgesetzt und das Wasser hinter dem Wehre zu einem Weiher anlaufen ge lassen zu haben; diesmal wurde eine Geldstrafe von 100 M. aus gesprochen Gegen diesen Strafbefshl erhob K. Einspruch und machte geltend, dass er wegen der verbotswidrig gebauten Stauanlage bereits bestraft sei. Das Schöffengericht Garmisch erachtete den Einspruch als nicht begründet. Aus den Feststellungen gehe hervor, dass K., nach dem am 8. August das Hochwasser die alte Stauanlage weggerissen hatte, den Kanal räumen, die Wehranlage um ICO m näher an sein Werk verlegen, an dem neuen Wehre das Wasser zu einem Weiher anlaufen, die Kanalsohle betoniren, neue Holz- und Eisenkonstruktionen einfügen und neue kleinere Fallen einfügen liess. Weder zu diesen Arbeiten, noch zu der hierauf Mitte August erfolgten Wiederinbetrieb setzung seines Werkes besass K. die notwendige behördliche Geneh migung. Das Vorbringen der Verteidigung geht nach Ansicht des Schöffengerichts in beiden Punkten fehl, denn es sei erwiesen, dass dem zweiten Strafbefehl eine andere strafbare Handlung zu Grunde liege, als dem ersten. In diesem handle es sich um die Aufführung einer Uferschutzmauer, im zweiten jedoch um die Verlegung und den Bau einer neuen Stauanlage, nachdem die alte vom Hochwasser zer stört war, sowie um die Fortsetzung des Betriebes nach dem Ein setzen neuer, kleinerer Fallen. Auf Berufung des Angeklagten fand am 21. Januar 1902 neuerliche Verhandlung vor dem Landgerichte München II statt; die Berufungsinstanz stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt des Schöffengerichtes und verwarf die Berufung. Nun legte K. Revision zum Obersten Landesgerichte ein. In der Re- visionsbegründung wird gerügt die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem (Eine Tat kann nur einmal bestraft werden), des Begriffes der Einheit der Tat und des Fortsetzungsdeliktes, woran sich längere Ausführungen knüpfen, die sämtlich in der Erwiderung des Herrn Staatsanwaltes Griesmeyer am Obersten Landesgerichte Erwähnung fanden. Staatsanwalt Griesmeyer erachtete die Revision als sachlich unbegründet. Der Grundsatz ne bis in idem gehört nach konstanter Praxis des Revisionssenates dem Prozessrechte an und auf die Ver letzung prozessrechtlicher Bestimmungen kann die Revision gegen ein zweitinstanzliches landgerichtliches Urteil nicht gestützt werden. § 380 der Str.-Pr.-O. steht der Zulässigkeit der Revision nur dann nicht entgegen, wenn zugleich auch die Verletzung des Begriffes der Einheit der That oder des Fortsetzungsdeliktes, also materiell recht licher Vorschriften und Grundsätze behauptet ist. In der Revisions- begründung wird nun geltend gemacht, es liege im gegebenen Falle ein fortgesetztes Delikt vor, die Errichtung der ganzen Stauanlage sei nur aus einem einzigen Entschlusse hervorgegangen. Theorie und Praxis sind allerdings darüber einig, dass die Zusammenfassung auch zeitlich getrennter Handlungen zu einer Einheit rechtlich zulässig ist, allein diese rechtliche Möglichkeit hat auch eine Grenze. Wenn die verschiedenen Akte, die zu einer rechtlichen Einheit zusammen gefasst werden sollen, durch eine in Mitte liegende Bestrafung ge trennt sind, so ist die Anwendung des Grundsatzes vom fortgesetzten Delikt ausgeschlossen. Das Reichsgericht sagte in dieser Beziehung: »Mag es auch richtig sein und dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass gleichartige Handlungen, obgleich sie zeitlich auseinanderliegen, und jede derselben für sich den vollen Tatbestand eines Vergehens erschöpft, dennoch im Hinblick auf den von vornherein gefassten Entschluss zu einer einzigen Straftat vereinigt werden können, so muss doch dieses Prinzip eine Einschränkung dann erleiden, wenn eine Bestrafung wegen einer dieser Handsungen in der Mitte liegt.« Das Letztere trifft nun hier zu. Der Strafbefehl vom 8. August betrifft Handlungen des Beschuldigten vor diesem Zeitpunkt. Im vorliegenden Falle handelt es sich um Handlungen nach dem 11. August (dem Tage der Zustellung des Strafbefehls). Der Erlass des Strafbefehls genügt, denn in diesem Erlass liegt die Warnung, die Aufforderung, von einem rechtswidrigen Tun abzulassen. Der Betreffende muss sich dann darüber schlüssig werden, ob er in seinem rechtswidrigen Handeln beharren will oder nicht. Daraus folgt, dass die nach einem Straf befehl vorgenommenen Handlungen auf selbständigem Entschluss be ruhen, und dass aus diesem Grunde der Begriff der Fortsetzung der Handlung überhaupt keine Anwendung finden kann. Ob der Straf befehl rechtskräftig geworden ist, darauf kommt es nicht an, es genügt der Zeitpunkt, in welchem der Strafbefehl dem Beschuldigten durch Zustellung bekannt geworden ist. Gegenüber der Behauptung der Verteidigung, dass dann ja eine endlose Reihe von Handlungen zur Strafe gezogen werden könnten, bemerkt der Staatsanwalt, dass die Handlungen einerseits, die vor einer Bestrafung liegen und die nach der Bestrafung vorgenommenen Handlungen andererseits zu einer Einheit zusammengefasst werden können, somit von einer endlosen Reihe von Bestrafungen keine Rede sein kann. Nach Anschauung des Staatsanwaltes setzt sich ferner die Verteidigung mit ihrer Be hauptung, dass der Begriff der Errichtung im Sinne des § 147/2 und § 16 RGÖ. verkannt worden sei, in Widerspruch mit dem von der Wissenschaft überall eingenommenen Standpunkt, dass das »Er richten« sowohl das Herstellen der Anlage als auch das Inbetriebsetzen umfasst. Dass das »Errichten« das »Herstellen« umfasst, ergibt sich aus dem Umstande, dass in § 147/2 auch unter Strafe gestellt wird die wesentliche Veränderung der Betriebsstätte ohne Rücksicht auf eine Veränderung des Betriebes. Dies ergiebt sich aber auch aus dem § 7 der Verordnung vom 29. März 1892, den Vollzug der RGO. betreffend, wo es am Schlüsse heisst: »Vor Erteilung der Genehmigungs urkunde ist die Ausführung der Anlage nicht gestattet. Der Begriff »Errichten« umfasst auch das Inbetriebnehmen der Anlage mit Rück sicht auf den Zweck der Vorschrift, die Allgemeinheit vor den durch gewerbliche Anlagen entstehenden Belästigungen zu schützen. In den allermeisten Fällen wird aber durch die bauliche Herstellung einer Anlage eine Belästigung nicht herbeigeführt, die Verletzung des öffent lichen Interesses tritt erst ein, wenn die Anlage in Betrieb gesetzt wird. Uebrigens sei es völlig gleichgiltig, ob man den Begriff »Er richten« im weiteren oder engeren Sinne auffasse. Im ersteren Falle hat der Angeklagte die von ihm hergestellte Stauanlage in Betrieb genommen, im zweiten Falle nach der Erlassung und Zustellung des Strafbefehls Handlungen (Anbringung von Fallen) vorgenommen, welche unter dem Begriff der Herstellungsthätigkeit fallen. Der Ein wand der Verteidigung, dass die Entscheidungsgründe des Zweitrichters nach mehreren Richtungen hin unklar seien, sei ebenfalls nicht ge rechtfertigt, denn auf dieser Unklarheit der Gründe beruht die an gefochtene Entscheidung nicht. Das weitere Vorbringen der Vertei digung, dass bei einer Stauanlage schon begrifflich nicht unterschieden werden könne zwischen der Errichtung und der Inbetriebsetzung, der Stau vielmehr von selbst eintrete, sei nicht richtig. Um die Inbetrieb setzung des Stauwerkes herbeizuführen, müssen die angebrachten Fallen eingesetzt werden, um das Aufstauen des Wassers zu bewirken ; man kann ja auch die Fallen leer lassen. Von der Verteidigung wurde noch als zweifelhaft bezeichnet, ob Neuerrichtung der Anlage oder nur Veränderung derselben in Frage stehe. Nach den tatsächlichen Feststellungen wurde die Stauanlage an anderer Stelle errichtet als die ursprüngliche. Schon daraus ergibt sich, dass nicht eine Verän derung der alten, sondern die Neuherstellung einer Stauanlage in Be tracht komme. Da nach alledem ein Rechtsirrtum nicht erkennbar sei, rechtfertige sich der Antrag auf Verwerfung der Revision. Das oberste Landesgericht verwarf die Revision, indem es sich den Ausführungen der K. Generalstaatsanwaltschaft anschloss. (Augsburger Abendztg.) K. Vereinigte A Stralsunder Spielkartenfabriken Aktien-Gesellschaft Stralsund “A- empfehlen sämmtliche Sorten Spielkarten, auch „wasserdichte“ sogenannte Gummikarten zu billigsten Preisen [180849 Muster und Preisliste gratis und franco [188789 Kraftchlor billigster Ersatz für Chlorkalk durch selbst erzeugtes Kraftohlor vermindert man die Bleichkosten bei Wasserkraft um 80 °/ 0 , bei Dampf kraft um 60 °I, vermittelst Einrichtungen der Maschinenbau Act-Ges. Golzern-Grimma