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auch wenn er den Auftrag vorbehaltlos angenommen hat, meines Er achtens nicht zugemutet werden, ein solch kleines Fehlquantum nachzuliefern, da die Sonder-Anfertigung so kleiner Quantitäten als zu unlohnend ausgeschlossen ist. Die Hauptsache bleibt wohl, dass in solchen Fällen beide Teile sich der nötigen Einsicht nicht verschliessen und nach den Grund sätzen von Recht und Billigkeit verfahren, abgesehen davon, inwieweit die Verpflichtung durch das Gesetz geregelt ist. Das Urteil lautete auf Abweisung der Klage und Tragung der Kosten durch die Klägerin. Gründe: Der Klageantrag würde sich nur dann rechtfertigen, wenn tat sächlich ein auf das Verhältnis zwischen den Parteien einschlägiger Handelsgebrauch, wie von der Klägerin behauptet wird, bestünde. Wäre dies der Fall, so würde man davon ausgehen müssen, dass die Parteien beim Vertragsschlusse das nach diesem Handelsgebrauch Geltende stillschweigend mit zum Vertragsinhalte gemacht haben; hiernach w'ürde dann eine Verpflichtung des Verklagten zur Abnahme des fraglichen Mehrquantums bestehen. Für das Bestehen eines derartigen Handelsgebrauchs war die Klägerin beweispflichtig. Nun hat freilich der Sachverständige A. das Bestehen eines derartigen Handelsgebrauchs in dem Verkehre zwischen Fabrikanten und Händlern bestätigt. Der Sachverständige B. hat jedoch mit ebenso grosser Bestimmtheit das Bestehen eines solchen Handelsgebrauchs in dem Verkehre zwischen Händlern und Konsumenten in Abrede gestellt. Es erschien unter solchen Um ständen die Einholung eines Obergutachtens notwendig. Der Sach verständige Geh. Regierungsrat Hofmann, der als Herausgeber der »Papier-Zeitung« zweifellos über die erforderliche Sachkunde verfügt, was sich ohne Weiteres aus dem erschöpfenden und eingehenden Gutachten selbst ergibt, kommt nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnisse, dass der von der Klägerin behauptete Handelsgebrauch höchstens in dem Verkehr zwischen Fabrikanten und Händlern, viel leicht auch in dem Verkehr zwischen Fabrikanten und Konsumenten, nicht aber in dem Verkehr zwischen Händlern und Konsumenten bestehe. Da nun in vorliegendem Falle allein der letzterwähnte Verkehr in Frage kommt, kann sich die Klägerin auf einen Handels gebrauch der behaupteten Art nicht stützen. Nur kraft einer be sonderen Vereinbarung — welche jedoch hier nicht vorliegt — hätte sie die Abnahme des streitigen Mehrquantums fordern können. Demgemäss musste Klageabweisung erfolgen mit der sich aus § 91 der CPO ergebenden Kostenfolge. Leimprüfung Lüneburg, 30. Mai 1902 Ich übernehme neuerdings sowohl für meine Gelatine-Lederleime LA und LAg wie auch für mein Gelatine-Leimpulver GP die auf ein liegender Drucksache näher beschriebene Gewähr, um der Unsicher heit im Handel mit Leim einigermaassen entgegenzutreten. Die auf erwähnter Drucksache beschriebene Gewähr versteht sich für meine Gelatine-Lederleime LA und LAg für ßprozentige und für mein Gelatine-Leimpulver für 4prozentige Lösung. Es sollte mich freuen, wenn durch dieses Vorgehen eine Anregung zur Einführung einer bestimmten Gewährleistung für die Güte der Leime gegeben würde, und ich ermächtige Sie, das von mir eingeführte Verfahren zu ver öffentlichen. Ich gewährleiste für die verdünnten warmen Lösungen des Lederleimes schon seit längerer Zeit eine Haltbarkeit von mindestens 8 Tagen. A. Brauer Der erwähnten Drucksache entnehmen wir Folgendes: Beim Einkauf von Lederleim verlässt sich der Käufer ganz und gar auf die liefernde Fabrik. Der Verbraucher kann dem Verkäufer den Vertrag nicht kündigen, wenn die Ware nicht die Ergiebigkeit wie das Verkaufsmuster besitzt, weil bislang meines Wissens keine einzige Leimfabrik sich dazu verstanden hat, einen für ihre Lieferungen maassgebenden Wertmesser zu bestimmen. Da grosse Ergiebigkeit in der Regel auch grosse Bindekraft und sonstige von einem erstklassigen Lederleim geforderte Eigenschaften bedingt, so dürfte mit der nachstehend beschriebenen Gewähr ein annäherndes, im Allgemeinen für die Praxis maassgebliches, von jedem Käufer ohne Mühe anwendbares Verfahren gegeben sein. Ich gewährleiste für meine Lederleim-Gelatine LA und LAg, dass dieselbe in 5 prozentiger Lösung, welche auf dem üblichen Wege des Vorweichens der Tafeln in kaltem Wasser und nachherigem Erwärmen nicht über 80° C. gewonnen ist, bei einer Temperatur von 16° C. in einem Becherglaee von 5 cm Durchmesser derart erstarrt, dass bei schräger Lage des Gefässes der Leim nicht mehr herausläuft. Genaue Ausführung des Verfahrens: Man nimmt ein Becherglas von etwa 6 cm Durchmesser und 8 bis 10 cm Höhe, füllt es mit 10 g grobzerstossenem Leim und fügt genügend kaltes Wasser zum Quellen hinzu. Dann lässt man den Leim eine Nacht vorweichen und löst ihn unter Erwärmen bei höchstens 75° C. im Wasserbade, unter stetiger Ergänzung des Gewichts der gesamten Flüssigkeitsmenge auf 200 g. Das Glas mit der Lösung stellt man hierauf zum Abkühlen in kaltes Wasser, bis die Temperatur der Lösung 10 Minuten lang auf 15° C. herabgesunken ist; der Leim muss dann erstarrt sein und darf bei geneigter Lage des Gefässes nicht mehr herausfliessen. Chiffre-Anzeigen. Fotografien Stellesuchender Aus Baden Welche Ergebnisse das Angebot der Stelle eines jungen Buch halters bei Nennung des Namens haben kann, können Sie daraus er sehen, dass einige junge Leute hierher kamen, kein Geld zur Weiter fahrt mehr hatten, und ich einige Mark jeweils geben musste. Das sind die Annehmlichkeiten der Namensnennung. In welch eigentümlichem Sinne aber manchmal ein gutgemeinter Aufsatz in der Papier-Zeitung aufgefasst wird, geht aus den Einlagen hervor. Kommentar überflüssig. Kommt diese Frage wieder auf’s Tapet, so wollen Sie sich dieses Materials bedienen. S., Papierwaren-Fabrikant Die Beilagen lauten: G . . . ., 17. April Herrn S. Trotzdem ich mit meinem Schreiben vom 9. er. 1902 nochmals um Rücksendung meines Bildes gebeten habe, bin ich bis heute, nachdem also wiederum 8 Tage verstrichen sind, immer noch nicht im Besitz desselben. Mir ist ein derartiges Verhalten Ihrerseits un erklärlich, und finde ich augenblicklich keine passenden Worte, um ein solches Gehahren zu bezeichnen. Meine Fotografie ist für Sie doch völlig wertlos, während sie für mich doch immerhin einen Wert von 1 M. hat. Meinem Bewerbungsschreiben vom 27. März lag übrigens auch eine 10 Pf.-Marke bei, die einzig und allein zur Rücksendimg des Bildes be stimmt war. Die Papier-Zeitung hat das Verhalten solcher Geschäfts-Inhaber, welche Fotografien Stellungsuchender, sei es aus Nachlässigkeit oder aus anderen Gründen, widerrechtlich zurückbehalten, verschiedentlich gegeisselt. Allerdings scheinen die Artikel in den Kreisen, an deren Adresse sie besonders gerichtet waren, nicht die nötige Beachtung gefunden zu haben Bevor ich weitere Schritte unternehme, fordere ich Sie nochmals auf, mir schleunigst mein Bild zurückzusenden! Achtungsvoll R., Buchhalter * * * Aus Baden, 19. April 1902 Herrn R. in[G. Offertbrief und Bild gingen am 11. d. Mts. weg. Ihr Schreiben werde ich als Beitrag und Charakterstudie der Papier-Zeitung einsenden. Ergebenst S., Papierwaren-Fabrikant Nur Deutsch! Aus Brüssel Ihre in letzter Zeit in der Papier-Zeitung häufig gebrachten Auf sätze »Nur Deutsch« haben wir mit grosser Aufmerksamkeit gelesen, und Ihre sehr anerkennenswerten Bestrebungen haben uns Deutsche im Auslande mit grosser Freude erfüllt. Noch grösser wäre indes diese gewesen, wenn z. B. das Eingesandt unter der Fahne »Nur Deutsch« in Nr. 42 auch dem Stichwort ent sprochen hätte, denn bereits in der dritten Zeile kam uns das Wort »Redaktion«, welches sich doch so schön auf deutsch durch »Schrift leitung« ersetzen lässt, unter die Augen. Auch die' Schriftleitung der Papier-Zeitung besiegelte ihr Ver sprechen, die deutsche Sprachreinigung in jeder Hinsicht fördern zu wollen, durch ihre Unterschrift »Red.« anstelle von »Schriftl.« Im Auftrag mehrerer Deutscher Friedr. Seidel § 7 des Gesetzes über die Presse fordert, dass jede Nummer einer Zeitung oder Zeitschrift Namen und Wohnort des »ver antwortlichen Redakteurs« aufweise. In diesem Vermerk ist also der Gebrauch des Wortes »Schriftleiter« unstatthaft. Im Uebrigen folgen wir gern der Anregung. Schriftleitung Schreibhefte und Bleistifte In den Schulen. Eine Bekanntmachung, die sich wohl in erster Linie gegen den Pestalozzi-Verein in Quedlin burg richtet, haben der dortige Magistrat und die Schul-Deputation erlassen. Der Erlass ist, wie es heisst, veranlasst durch Beschwerden über die Nichtbeachtung der Verordnung des Kultusministers, dass in den Schulen Schreibhefte, Bleistifte und dergl, die von bestimmten Fabriken hergestellt sind, vor anderen von gleicher Güte und Beschaffen heit nicht bevorzugt werden dürfen. In der Bekanntmachung werden die Eltern schulpflichtiger Kinder darauf aufmerksam gemacht, dass sie berechtigt sind, Schreibhefte, Bleistifte und dergl. beliebiger Herkunft für ihre Kinder zum Gebrauch in den städtischen Schulen anzuschaffen, wenn diese Waren die von den Lehrpersonen geforderte Güte und Beschaffenheit haben. Die ministerielle Verordnung bezweckt, so heisst es in der Bekanntmachung, dass die Interessen der orts angesessenen Geschäftsleute nicht zu Gunsten von Witwenkassen und dergl., die aus dem Verkaufe solcher Hefte usw. Gewinnanteile be ziehen, geschädigt werden. K.