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>730 PAPIER-ZEITUNG treten wollte, hierauf durch Vorbehalt des 10 prozentigen Spielraumes aufmerksam machen müssen, um die Annahme des Bestellers aus- zuschliessen, dass das genaue Quantum von einem Lagerbestand ge liefert werde, und um dem Besteller im anderen Falle die Freiheit des Entschlusses bezüglich Bestehenbleibens der Bestellung ohne Vorbehalt seinerseits, des Rücktritts vom Geschäft, oder eines Be grenzungszusatzes, z. B. »500 Kilo, nicht mehr«, zu lassen. E. G. May Söhne, Frankfurt (Main), Kunstanstalt und Verlag Es war bei uns stets Gebrauch, Papierfabrikanten bezw. Gross händlern bei Bestellung einer eigens für uns herzustellenden Papier sorte eine Marge von 10 pCt. zu erlauben. Der Konsument sieht u. E. im Allgemeinen sehr darauf, dass das bestellte Quantum mindestens geliefert wird, und da der Papierfabrikant garnicht in der Lage ist, im Voraus genau zu bestimmen, wieviel die Papiermasse in Bogen zahl und Gewicht ergibt, so muss es ihm auch gestattet sein, nament lich wenn der Konsument Wert darauf legt, das bestellte Quantum voll zu erhalten, eventuell ein kleines Plus zu liefern. Uns ist immer mit unserem stillschweigenden Einverständnis ein Plus von 2 bis lOpCt. geliefert worden, in ganz seltenen Fällen ein kleines Minus. In diesen letzteren Fällen haben unsere Kunden von uns gewöhnlich Nachlieferung des Minus verlangt, und wir hatten Mühe dieselben zu überzeugen, dass dies nicht angängig sei. Schon um Weitläufigkeiten mit den Kunden zu vermeiden, ziehen wir ein Plus der bestellten Lieferungen vor. Wir machen auf Grund dieser Erfahrungen auch unsere Kunden bei Aufgabe von Spezialauflagen stets darauf auf merksam, dass wir berechtigt sind, bis 10 pCt. mehr Ware zu liefern. Kürzlich sahen wir sogar einen dahinzielenden Vermerk auf dem Briefpapier einer Konkurrenz vorgedruckt. Dies ist sehr zweckmässig, und beabsichtigen wir bei nächster Gelegenheit ein Gleiches zu tun, um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden. Unser Urteil geht also dahin, dass eine Mehrlieferung von 10 pCt. dem Papierlieferanten bei Aufgabe einer Spezialanfertigung unbedingt zu gestatten daher handelsüblich ist, auch wenn der Lieferant die Bestellung ohne jeden Zusatz oder Vorbehalt an genommen hat. Die genaue Einhaltung des bestellten Quantums kann nur bean sprucht werden, wenn es sich um Lagersorten handelt. Carl Schleicher & Schüll, Düren, Papierverarbeitung Uns ist von erwähntem, also stillschweigendem Handelsbrauch zwischen Grosshändlern und Verbrauchern nichts bekannt. Wir hören vielmehr trotz langjähriger und umfangreicher Praxis zum ersten Male davon. Aber auch im Verkehr zwischen Fabrikant und Händler würden wir ein Mehr von 10 pCt., falls solches nicht ausdrücklich vorbehalten, für zuviel erachten, weil es — wenigstens bei den Papieren, die wir pflegen — das Maass des Zulässigen überschreitet. Wenn der Grosshändler in diesem Falle sich beim Fabrikanten nicht dadurch sicherte, dass er die Annahme der mehr erzeugten Menge an den Vorbehalt des Einverständnisses seines Kunden damit knüpfte, wird er sehen müssen, wie er sie los wird. Trapp & Münch, Kartonpapier-Fabrik, Berlin Der Handelsbrauch, nach welchem der Grosshändler verpflichtet ist eine Mehrlieferung von 10 pCt. abzunehmen, hat auch für den Verkehr des Grosshändlers mit dem Verbraucher Giltigkeit, wenn die Bestellung des Letzteren eine Extraanfertigung für die Papier fabrik darstellt, und das bestellte Papier in Bezug auf Format, Gewicht, Güte oder Färbung von den Lagersorten des betreffenden Gross händlers wesentlich abweicht. Carl Mayer’s Kunstanstalt, Nürnberg Die Anfrage, ob ein Abnehmer von einem Papiergrosshändler lOpCt. mehr als bestellt abnehmen muss, beantworte ich dahin, dass meines Erachtens dies nicht der Fall und auch nicht üblich ist. Wenn der Grosshändler das Papier angeboten hat, wenn es also Lagersorte ist, lasse ich mir es unter keinen Umständen gefallen, mehr oder weniger zu erhalten, als was ich bestellt habe. Bei Bestellung zur Neuanfertigung halte ich mich auch nicht für verpflichtet, dem Grosshändler mehr abzunehmen als bestellt, wenn derselbe bei Erteilung des Auftrages diesen bestätigt hat, ohne dem Auftraggeber die Verpflichtung aufzuerlegen, ein allenfallsiges Mehr ergebnis der Fabrikation mit zu übernehmen. Ich mache einen grossen Unterschied zwischen einem Händler und einem Fabrikanten. Habe ich es bei dem Auftrag einer Neu anfertigung direkt mit einer Papierfabrik zu tun, so werde ich mich nicht sträuben, Abnehmer einer Mehranfertigung bis zu 5 pCt. zu sein, werde aber nicht reklamiren, wenn ich 5 pCt. weniger als be stellt erhalte, es sei denn, dass ich hierüber eine ganz bestimmte Vorschrift gegeben habe. Nach allem, was ich bis jetzt in dieser Hinsicht erfahren habe, ist es üblich, dem Papierfabrikanten eine Lieferungsdifferenz von 10 pCt. stillschweigend einzuräumen, wenn nicht anders vorgeschrieben ist, dahingehend, dass diese lOpCt. aus 5 pCt. Unter- oder 5pCt. Ueberlieferung bestehen. Der Papiergross- händler dagegen hat sich genau nach den Vorschriften des ihm ge gebenen Auftrages zu richten, und ist es seine Sache, sich mit der Papierfabrik, bei welcher er seine Bestellungen aufgibt, zurecht zu finden. Wer bei einer Papier-Grosshandlung bestellt, weiss, dass er ihr mehr zu bezahlen hat als dem Papierfabrikanten, darf aber deshalb auch verlangen, dass der Händler auch das Risiko trägt, welches durch Ueber- oder Unterlieferung seitens seines Papierfabrikanten erwächst. Berlin-Neuroder Kunstanstalten Wenn es sich um Lieferung von Seiten einer Papierfabrik handelt, mit welcher wir in fortlaufendem Verkehr stehen, und deren Fabrikate fortwährend oder doch häufig bei uns gebraucht werden, so lehnen wir eine Mehrlieferung bis zu 10 pCt. nicht ab. Handelt es sich dagegen um einen besonderen Stoff, welcher nach vorhergegangenen präzisen Vereinbarungen in bestimmt vereinbarter Menge zu liefern ist, so ist eine Mehrlieferung von 10 pCt. entschieden zu hoch und würde von uns zur Verfügung gestellt werden: »wenn wir unseren eigenen Abnehmer nicht zu einer entsprechenden Erhöhung seines Auftrages veranlassen können.« Grund dieser Ablehnung wäre für uns der Umstand, dass wir für das zuviel gelieferte Papier voraus sichtlich keine Verwendung haben. Gerade so wenig würden wir es der Papierfabrik gestatten, uns etwa 10 pCt. zu wenig/ zu liefern, weil wir unserem Abnehmer gegenüber an die bestimmte Menge ge bunden sind und uns durch Lieferung einer geringeren Menge schädigen würden. Anders liegt der Fall dem Papier-Grosshändler gegenüber. Von diesem wissen wir von vornherein, dass er selbst nicht Fabrikant ist, sondern von seinem Lager verkauft oder erst anfertigen lässt. Ver kauft der Händler uns nach seinen Mustern vom Lager, dann muss er auch in der Lage sein, pünktlich die ihm aufgegebene Menge zu liefern, oder er darf den Auftrag nicht annehmen. Wird aber mit ihm eine extra anzufertigende Menge vereinbart, dann ist es seine Sache, sich einen Vorbehalt uns gegenüber in Bezug auf eine begrenzte Mehrlieferung zu machen, es ist ja auch an ihm, eich selbst dem Fabrikanten gegenüber zu decken. Wir beantworten daher Ihre Frage dahin, dass wir dem Gross händler gegenüber eine Mehrlieferung von 10 pCt. unbedingt ablehnen würden. B. Dondorf, Frankfurt (Main), Luxuspapier- und Spielkartenfabrik Ich halte mich für verpflichtet, ein grösseres Quantum Papier als ich bestellt habe, abzunehmen und zu bezahlen, falls solches Papier eigens für mich hergestellt wurde, und nicht eine anderweitig verwertbare Lagersorte des Lieferanten ist. Ich halte aber eine Ueberschreitung von lOpCt. für recht hoch und nur bei einer besonderen Anfertigung von 500 bis 1000 kg für zulässig; bei gleichzeitiger An fertigung von grösseren Partien sollte das abzunehmende Mehr quantum weniger als 10 pCt. betragen. Ich halte die folgenden Ueber- schreitungen für zulässig: bei 500 bis 1000 kg lOpCt., 1000 bis 2000 kg 9 pCt., 3000 kg 8 pCt. und so fort bis zu 5 pCt., jedenfalls aber nicht über 300 kg, und würde Ueberschusslieferungen in diesen Grenzen abnehmen und bezahlen. Es macht hierbei keinen Unter schied, ob es sich um Bezug von dem Fabrikanten oder dem Gross händler handelt, denn es ist nicht abzusehen, warum ein Zugeständnis, welches dem Fabrikanten aus technischen Gründen gemacht werden muss, dem Grosshändler vorenthalten werden soll. Wollte man dem Lieferanten — gleichviel ob Fabrikant oder Grosshändler — das Recht der Mehrlieferung verweigern, so würde man ihn zwingen, mit ganz knappem Zuschuss zu arbeiten; dies würde in vielen Fällen ein Minderergebnis zur Folge haben, und damit wäre dem Besteller unter Umständen noch weniger gedient als mit der Uebernahme eines Mehrergebnisses. Der Besteller muss mit der Möglichkeit eines Verlustes auf die Mehrlieferung von vornherein rechnen und seine Preisstellung darnach einrichten. Georg Adler, Buchholz I. S., Kartonnagen-Fabrik Ich halte mich bei einer vorbehaltlos, sei es von einem Papier grosshändler oder einem Papierfabrikanten, angenommenen Bestellung auf Papier nicht für rechtlich verpflichtet, lOpCt mehr Papier, als ich bestellt habe, abzunehmen und zu bezahlen. In Rücksicht, dass es für den Papierfabrikanten mitunter schwer sein wird, bei einer Sonderanfertigung die verlangte Bogenzahl oder Gewichtsmenge ganz genau zu treffen, mag sich bei dem Papierkaufe im Laufe der Jahre allmälig die Gepflogenheit ergeben haben, gegen geringfügige Auftragsüberschreitungen keinen Einspruch zu erheben; ich halte es jedoch für unzutreffend, dass in Bezug hierauf tat sächlich ein handelsüblicher Brauch mit der rechtsverbindlichen Wirkung — bis zu lOpCt. des bestellten Quantums mehr abnehmen zu müssen — bestehe. Ausserdem dürfte das in Frage kommende Quantum Papier, sowie auch der Preis für die Beurteilung nicht ohne Einfluss sein. Je grösser das Quantum ist, um welches es sich handelt, um so leichter ist es für den Fabrikanten, genau die vorgeschriebene Bogen zahl oder Menge zu liefern. Bei mir sind denn auch derartige Abweichungen nur selten vor gekommen, und niemals haben sie zu Streitigkeiten geführt! Ich erinnere mich allerdings, dass auch der umgekehrte Fall zuweilen vorgekommen ist, und das bestellt gewesene Quantum nicht ganz vollständig geliefert wurde. In solchem Falle kann dem Fabrikanten,