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1728 PAPIER-ZEITUNG Nr. 48 gesehenen Zollsatzes seinerzeit die Hannövrische Handelskammer ge beten worden ist. Letztere hat es unter Bezugnahme auf den gegen wärtigen Stand der Zolltarifverhandlungen nicht für angemessen gehalten, ihrerseits bestimmte Stellung zu nehmen. Ferner sagt der »Hannoversche Courier«: »Ob aber Erhöhung des Zolles auf 20 M. angemessen ist, das bedarf immerhin näherer Prüfung; man muss dabei in Erwägung ziehen, dass bei dieser Ware Netto verzollung kaum möglich ist, dass vielmehr die Flaschen und Stein kruken, die fast ebensoviel wiegen wie der Inhalt, mit verzollt werden müssen.« Hierbei ist vergessen zu bemerken, dass die Glas flaschen leer mehr Zoll bezahlen, als wenn sie mit Tinte gefüllt ein geführt werden, nämlich 8 M. der Doppelzentner, gegen 8 M. der Doppelzentner jetzt und 5 M. der Doppelzentner, wie im Zolltarif entwurf für Tinte vorgesehen ist. Der bei der Verzollung von Tinte in Flaschen erhobene Zoll deckt also noch nicht den Zoll, wie er für die leeren Glasflaschen zur Erhebung kommen müsste. Ein derartiges Verhältnis entbehrt jeder Gleichberechtigung, wie sie doch in erster Linie durch ein Gesetz gewährleistet werden soll. Ganz abgesehen von allen übrigen für eine Erhöhung sprechenden Gründen dürfte der angeführte Umstand allein schon genügen, um die Berechtigung des Wunsches der »Freien Vereinigung deutscher Tintenfabrikantene nach Erhöhung des im Tarifentwurfe vorgesehenen Zollsatzes darzutun. Tintenfabrik Mehrlieferung von Papier Schluss zu Nr. 47 Bibliographisches Institut, Leipzig Bei dem fortlaufenden Papierbedarf, welchen wir für eine Reihe unsrer grösseren Verlagswerke haben, kam es wenig vor, dass die Papierfabriken Mehrablieferung machten, als wir beordert und ab gerufen haben, bei Papiergattungen indessen, in welchen nur periodisch wiederkehrender kleinerer Bedarf eintritt, welcher genau zu bemessen ist, würden wir es wohl für handelsüblich erachten, wenn die Fabrik 10 pCt. mehr abliefern darf als bestellt wurde, sobald bei der Bestellung nicht ausdrücklich darauf aufmerksam ge macht worden ist, dass nicht mehr als ein bestimmtes Ballen- resp. Bogenquantum abgeliefert werden darf. Verlagsgeschäft mit Druckerei, Leipzig, welches nicht genannt sein will Eine Verpflichtung für Grosshändler zur Abnahme einer Mehr lieferung eines bei dem Fabrikanten bestellten Papierpostens bis 10 pCt. der Bogenzahl oder des Gewichts ist mir nicht bekannt. Zwischen beiden Theilen können möglicher Weise gewisse Ver einbarungen in dieser Beziehung im Allgemeinen oder von Fall zu Fall getroffen sein, da der Grosshändler öfter Gelegenheit zur ander weitigen Verwertung des gelieferten Ueberschusses haben kann, aber als eine anerkannte Usance vermag ich dies nicht zu bezeichnen. Im Verkehre zwischen Fabrikanten oder Grosshändlern und Ver brauchern muss ich das Bestehen einer Verpflichtung oder Usance der Abnahme eines um 10 pCt. grösseren Quantums als des bestellten entschieden in Abrede stellen, ich als Verbraucher habe eine solche niemals gekannt. Bei einer unverlangten Mehrlieferung von Fabriken wie von Papierhandlungen (Grosshandlungen) habe ich mich nur zur Abnahme des Plus bestimmen lassen, wenn sich mir zu ander weitiger Verwendung Gelegenheit zeigte, und dabei Format, Stoff, Stärke, Färbung und Preis des gelieferten Papieres für den vor liegenden Zweck geeignet befunden wurde. J. C. König & Ebhardt, Hannover, Geschäftsbücherfabrik und Druckerei Während unserer langjährigen Praxis ist uns seitens der Papier lieferanten noch nicht zugemutet worden, ein erheblich grösseres Quantum als bestellt wurde zu übernehmen. Nach unserer Ansicht wäre eine Ueberschreitung von 10 pCt. entschieden zu hoch. Wir würden es jedenfalls ablehnen, unserem Lieferanten ein Mehrquantum, das über 6 pCt. der Bestellung hinaus ginge, abzunehmen. Osnabrücker Papierwaarenfabrik, Berlin. Unserer Meinung nach braucht eine Ueberlieferung von 10 pCt. nicht voll abgenommen werden. Im allgemeinen ist es üblich, dem Fabrikanten einen Spielraum von 4—5, höchstens 6 pCt. nach oben oder unten zu belassen, und zwar haben wir auch in dieser Be ziehung stets bereitwilliges Entgegenkommen nicht allein bei unseren Grossisten sondern auch den meisten grösseren Detailgeschäften jeder Zeit gefunden. Ein Mehrquantum von 10 pCt. ist entschieden zu gross, denn die betreffende Papierfabrik hätte den Spielraum unserer Meinung nach auf 5 bis 6 pCt. beschränken können, über welches Quantum hinaus auch der Grosshändler wohl nicht zur Ab nahme des Papiers verpflichtet ist. Eduard Büttner & Co., Berlin, Luxuspapierfabrik Es ist uns nicht bekannt, dass in unserer Branche der Gebrauch besteht 10 pCt. mehr abzunehmen als bestellt wurde. Wir betrachten es vielmehr als eine Kulanz des Bestellers, wenn er die Mehrlieferung des Papierfabrikanten, sei es Retir oder anderes Papier, annimmt. Von einer Verpflichtung hierzu kann unserer Meinung nach gar keine Rede sein. Luxuspapierfabrik In Bayern, die nicht genannt sein will. Ich beziehe meinen Papierbedarf direkt vom Fabrikanten, bin jedoch der Ansicht, dass der Brauch, vom Fabrikanten ein Mehr quantum zu nehmen, welches sich prozentual nach der Gesamtmenge richtet, nicht beim Verkehr zwischen Grosshändler und Verbraucher Platz greifen kann, umsoweniger wenn bestimmte Abmachungen über eventuelle Mehrlieferungen zwischen Verbraucher und Grosshändler nicht getroffen waren. Rheinische Kunstdruckerei, die nicht genannt sein will. Wenn wir bei einem unserer Fabrikanten ein Papier bestellen, von dem wir annehmen müssen, dass es speziell für uns angefertigt wird, so halten wir uns zur Abnahme eines angemessenen Mehr quantums auch für verpflichtet. Wenn es sich um ein Packpapier etwa in der Preislage bis zu 86 Pf. handelt, und die Bestellung nicht mehr wie höchstens 2000 kg beträgt, so würden wir an einem Ueber- quantum von 10 pCt. keinen Anstoss nehmen. Anders liegt es natür lich bei einem Auftrag von 10000 kg, in diesem Falle müsste doch wohl der Fabrikant mit 5 pCt. Ueberquantum auskommen können, wenn es sich nicht um gar zu viele Schweren und Formate handelt. Liegt aber der Fall etwa so, dass wir eine Ware bestellen, die der betreffende Papierfabrikant als Lagersorte führt, also sagen wir ein weisses Postpapier in Medianformat, oder handelt es sich um Bestellung irgend einer Lagersorte, die wir vom Papiergrossisten kaufen, so halten wir uns zur Abnahme irgend eines UeberquantumB nicht für verpflichtet. In erstem Falle scheint uns ein Vorbehalt oder Zusatz von Seiten des Fabrikanten kaum nötig, denn wenn auch vielleicht von einem feststehenden Handelsgebrauch nicht die Rede sein kann, so werden doch die meisten Papierwarenfabriken dieselbe Gepflogen heit wie wir gelten lassen. Reinhart Schmidt, Elberfeld, Brlefumsohlag-Fabrlk Im geschäftlichen Verkehr zwischen Papierhändler und Papier fabrik besteht die Praxis, dass der sich ergebende Ueberschuss in der Fabrikation, wofern nicht besondere gegenteilige Abmachungen vorausgegangen sind, abgenommen werden muss. Hierbei ist still schweigende Voraussetzung, dass der Ueberschuss gewisse normale Grenzen nicht überschreitet. In der Regel beträgt der Ueberschuss weniger als 10 pCt. der Anfertigung. Druckereien und Kunstanstalten haben, da sie eine Auflage von bestimmter Höhe beabsichtigen, fast stets nur für ein bestimmt be messenes Quantum Verwendung. Falls dieselben deshalb mit einer Papierfabrik direkt arbeiten, so müssen sie in der Bestellung aus drücklich darauf aufmerksam machen, dass sie nur eine bestimmte Bogenzahl verwenden können. In der Regel wird die betr. Papier fabrik die Ware dann mit einem Preisaufschlage liefern. Anders liegt die Sache, wenn der Konsument die Ware vom Händler bezieht, hier ist die Voraussetzung berechtigt, dass der Händler Lager halte und von diesem Lager expedirt, oder falls dies nicht der Fall ist, seinerseits für einen Ueberschuss in der Fabrikation Verwendung hat. Hatte der Grossist keine Verwendung für einen sich ihm ergebenden Ueberschuss, so musste er dies bei Auftrags bestätigung ausdrücklich mitteilen. Da dies nicht geschehen ist, so fehlt für ihn der rechtliche Vor wand, auf Abnahme eines Mehrquantums zu drängen. Auf der anderen Seite sprechen allerdings Billigkeitsrückeichten für einen Vergleich, da der Drucker in seiner Bestellung bei entsprechender Ueberlegung darauf hätte hinweisen müssen, wenn er für ein Mehrquantum keine Verwendung hatte. W. Hagelberg, Act.-Ges., Berlin, Luxuspapierfabrik Wir halten uns bei Bestellung einer bestimmten Bogenzahl oder Gewichtsmenge von Papier, gleichviel ob die Bestellung ohne jeden Vorbehalt oder Zusatz von dem Lieferanten angenommen ist, und gleichviel ob der Lieferant Fabrikant oder Grosshändler ist, zur An nahme eines grösseren Quantums als bestellt nicht für verpflichtet, wenn die bestellte Ware Lagerware ist, also von den Vorräten des Lieferanten zu entnehmen ist. Ist die bestellte Ware aber besonders anzufertigen, so halten wir uns für verpflichtet, eine Mehrlieferung von 10 pCt. des bestellten Quantums anzunehmen, sofern es sich um ein Quantum unter 1000 Kilo und um eine mindere Qualität im Preise unter 60 Pf. per Kilo handelt. Bei Aufträgen auf mehr als 1000 Kilo einer Sorte und bei besseren Stoffen in der Preislage über 60 Pf. per Kilo halten wir uns nur zur Abnahme einer Mehrlieferung von 5 pCt. des bestellten Quantums für verpflichtet. Es macht bei besonders anzufertigender Ware keinen Unterschied, ob der Lieferant Verfertiger oder Grosshändler ist. Ferd. Asheim, Berlin, Buchdruckerei und Geschäftsbücherfabrik Ich kann ein Urteil nicht abgeben, weil ich mit Papiergross händlern absolut nichts zu tun habe und meinen Bedarf in der Hauptsache direkt von den Papierfabriken beziehe, also nicht weiss, welche Bedingungen in der Regel ausgemacht werden. Meiner persönlichen Ansicht nach kann der Papierverbraucher,