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Nr. 47 PAPIER-ZEITUNG 1723 die Haftbarkeit des Hauswirts wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Heizer dem Lehrjungen die schadenbringende Handlung ausdrücklich verboten hätte. 3618. Frage: Ich bin 24 Jahre alt, seit 3 Jahren in London in einem Papierbause tätig und möchte in dieser Stellung bleiben. Vor 3 Jahren diente ich als Einjährig.Freiwilliger und habe noch zwei Uebungen von je 8 Wochen Dauer vor mir, welche ich in meiner jetzigen Stellung, wo ich nicht gut abkommen und auch die aus solchen Uebungen erwachsenden Kosten nicht leicht tragen kann, vermeiden möchte. Schon zwei an mich gerichtete Einberufungen zur Erledigung einer achtwöchentlichen Uebung, eine im Vorjahre und eine vor 2 Monaten, habe ich durch Einreichung von Reklamationen erfolgreich überwunden, d. h. man hat mich einstweilen davon dis- pensirt. Welche Schritte muss ich tun, um von diesen Uebungen ganz und gar befreit zu werden? Da ich mich für immer in England niederlassen werde, glaube ich, dass es zulässig ist, aus dem Militär- verbände auszutreten, ohne meine deutschen Rechte gänzlich aufzu geben. Mir wurde Aehnliches mitgeteilt, ich weiss jedoch nicht, ob es sich so verhält. Zweifelsohne können viele Ihrer Leser in unserm Fach mir einen Wink erteilen. Antwort: Fragesteller kann beim deutschen Konsulat in London oder bei der Verwaltungsbehörde seines Heimatortes oder beim Kommando seines Regiments um abermalige Ver schiebung seiner Waffenübung einkommen. Die deutschen Behörden pflegen ausgewanderten Staatsbürgern gegenüber in Bezug auf die Ausübung der Militärpflicht sehr nachsichtig zu sein. Sich gänzlich von der Waffenübungspflicht zu be- freien, twird aber dem Fragesteller kaum gelingen, denn so lange er deutscher Staatsbürger ist, muss auch ihm gegenüber das streng durchgeführte Gesetz der allgemeinen Wehrpflicht gehandhabt werden. 3619. Frage: Im Oktober 1901 verkauften und versandten wir an den Zwischenhändler B. einen Posten Papier mit Druck. Käufer des B. war der Verbraucher M. Die Partie wurde seinerzeit irrtüm lich doppelt angefertigt und infolgedessen die Bedingung vereinbart »Valuta bei Inangriffnahme«. Ende April schreibt uns B. zum ersten mal, sein Kunde M. wollte die Lieferung seinerzeit trotz wiederholter Aufforderung nicht abnehmen, einige Zeit nachher sei M. in Konkurs geraten. Der Rechnungswert der Partie ist etwa 100 M., der heutige Wert 20 M. Wer hat den Schaden zu tragen, B. oder wir? Wir haben nur mit B. unterhandelt und zu tun gehabt, nicht aber mit dessen Abnehmer. Antwort. Durch Verschulden des Fragestellers wurde die Ware doppelt angefertigt, und der Zwischenhändler B. übernahm sie unter der Voraussetzung, dass sein Kunde M. die doppelte Menge verbrauchen werde und könne. Infolge des Konkurses wurde dem Kunden M. die Abnahme unmöglich, dies entbindet aber B. nur von der Abnahme und Bezahlung der zu viel gelieferten Menge. Dagegen ist er verpflichtet, die ursprünglich gekaufte einfache Menge zu übernehmen. Zu dieser Entscheidung werden wir geführt, indem wir nicht auf den Wortlaut, sondern auf die Absicht der Parteien beim Abschluss des Vertrages das Hauptgewicht legen. 3620. Frage: Einer unserer Abnehmer beanstandet eine kleine Anfertigung einseitig glatt Kernpack in Rollen und sucht seine Be schwerde damit zu begründen, dass das Papier nicht so zähe und haltbar wie die Bestellprobe ausgefallen sei und anderes Aussehen habe. Nach unserm Dafürhalten ist das gelieferte Papier ebenso fest wie das Bestellmuster und die Abweichung in der Färbung so unbedeutend, dass solche bei dem ordinären Stoff gar nicht in Betracht kommen kann. In keinem Falle ist der Besteller unseres Erachtens berechtigt, die Sendung zur Verfügung zu stellen, wir haben solche daher abgelehnt. Wir fügen Bestellmuster A und Ausfallmuster B bei und bitten um Ihr Urteil darüber. Antwort: Wir finden zwischen beiden Papieren einen ziemlichen Unterschied in der Farbe, das Bestellmuster ist grau, die Lieferung braun. Im Griff sind beide Papiere nicht wesent lich verschieden, aber das Bestellmuster ist insofern schöner, als seine rauhe Seite eben ist, während die des gelieferten Papiers zahlreiche Erhöhungen besitzt, die von groben Splittern herstammen. Bei Prüfung beider Papiere auf Widerstand gegen Zerknittern finden wir, dass die Lieferung auch an Zähigkeit der Vorlage naohsteht. Aus allen diesen Gründen halten wir die Beanstandung der Ware für berechtigt und schätzen den Wertunterschied beider Papiere auf 10 pCt. des Kaufpreises. 3621. Frage: Woher rühren Ihrer Meinung nach die blasigen und knotigen kraterähnlichen kleinen Stellen auf dem Strich bei liegenden Kartons? Hier zeigt sich dieser üebelstand zum ersten Male und zwar, wie es scheint, in Begleitung eines neuen Leimes, während er bei anderen Leimen bis jetzt nicht beobachtet wurde. Die Farbe wird nach dem üblichen Alaunzusatz sehr,dick und zeigt beim Strich oben erwähntes Aussehen; derselbe Strich war mit anderem Lelm gut Dies schliesst nicht aus, dass der Färber irgend welchen Fehler gemacht hat. Härtung mit Formaldehyd gab dann bei nächster Machung unter Benutzung des vorher Umstände machen den Leims einen blasenfreien Strich. Antwort eines Fach-Mitarbeiters: Beim Mischen von Blanc fixe oder eines anderen Weiss kommt viel auf die Beschaffenheit des Leimes an, ich würde raten zu derartigen Strichen nur besten Leim zu verwenden. Man löst auf je 4 1 weichen Wassers 1 kg Leim, rührt dann z. B. 100 kg Blanc fixe mit 4—5 1 Chromalaunlösung an, setzt, um den Strich geschmeidig zu machen, 5—6 1 Bienenwachs lösung, welche etwa 10 pCt. Wachs enthält, zu, und rührt das Ganze unter allmäliger Zugabe von 25 1 obiger Leimlösung zu geschmeidiger Streichfarbe an, der man zum Schluss etwas Traubenzuckerlösung anstelle von Glyzerin beigeben kann. Zur möglichsten Vermeidung von Blasen im Farbstrich füge man reichlich magere Milch, die mit wenig Salmiakgeist ge mischt ist, zu. A. W. 3622. Frage: Wir liefern für die Firma O. in L. seit längerer Zeit Kaffeebeutel mit Lithografie wie Muster I. Die Zeichnung der Vorder- wie Rückseite ist von uns entworfen und ausgeführt und auch unser Eigentum, denn 0. hat uns die Arbeit nicht bezahlt. Nun bietet eine Konkurrenz-Firma unserm Kunden die Beutel billiger an, erhält einen Auftrag und ahmt unsere Zeichnung ohne Weiteres nach, die Rückseite mit der maschineüen Anlage ist sogar, wie sich beim Vergleich zeigt, gepaust. 1. Ist der Nachahmer strafbar? 2. Ist der Käufer 0. berechtigt, dem Nachahmer den Auftrag zu annulliren? 0. will dies tun, wenn es gesetzlich zulässig ist. 8. Können wir den Nachahmer zwingen, die Packung in dieser Ausführung dem Käufer nicht mehr zu machen? Antwort: 1. Der Nachahmer ist nicht strafbar. Nach § 14 des Urheberrechts an Werken der bildenden Künste geniesst ein solches Werk, wenn der Urheber gestattet, dass es an Werken der Industrie angebracht wird, nur dann Schutz gegen Nachbildung, wenn das Werk der bildenden Kunst als Ge schmacksmuster beim Amtsgericht eingetragen ist. Das heisst, auf obigen Fall angewandt: die Schnörkel der Vorderseite und die Fabrikansicht der Rückseite waren an sich als Werke der zeichnenden Kunst gegen Nachahmung geschützt. Da aber der Urheber (Fragesteller) gestattet hat, dass diese Zeichnungen an einem Gebrauchsgegenstand (Düten) angebracht werden, bei dem der Gebrauchszweck die Hauptsache und die Verzierung durch die Zeichnung nur Nebensache ist, so darf jedermann diese Zeichnungen auf anderen Gebrauchsgegenständen an bringen, falls diese Zeichnungen nicht als Geschmacksmuster geschützt sind. 2. Nein. 3. Nein. 3623. Frage: Einliegende Postkarte, welche nach der beige legten Fotografie in Autotypiechrom-Ausführung hergestellt ist, wird von dem Besteller nicht angenommen, weil die Karte schlecht aus geführt sei und eine gänzlich minderwertige Sorte darstelle. Der Preis ist bei Neuanfertigung von 2000 Stück einschliesslich neuer Klischees und neuer Farbenplatten . . M. das Tausend. Wir sind der Ansicht, dass die Karte für den billigen Preis ausserordentlich gut und sorgfältig ausgeführt ist und bitten um Ihr Gutachten. Fotografie erbitten wir zurück. Antwort: Um die Frage beantworten zu können, müsste man wissen, auf Grund welcher Muster des Fragestellers der Auftrag zustande gekommen ist. Waren die Musterkarten er heblich besser ausgeführt als die Lieferung, so kann der Be steller auf mustergetreue Ware dringen. Waren jedoch keine Muster vorgelegt, und hat Fragesteller lediglich die Anfertigung der Karten nach Vorlage in der erwähnten Druck weise über nommen, so brauchte er nur Handelsware mittlerer Güte zu liefern, und dies hat er auch unserer Ansicht nach getan. Wir finden die Karten hübsch und sorgfältig ausgeführt, was umso mehr Anerkennung verdient, als sich die Vorlage nicht be sonders gut zur Vervielfältigung eignete. Porto für Zurück sendung der Fotografie lag nicht bei. 3624. Frage: Anbei übersende ich Ihnen 2 Kartons für Muster, von denen ich das dunklere A in 450 Exemplaren für 212 M. angeboten und geliefert habe. Nun macht mir mein Kunde Schwierigkeiten in folge eines Schreibens seines früheren Lieferanten. Beide Schreiben lege ich bei. Ich bitte um Besprechung dieser Angelegenheit. Antwort: Der frühere Lieferant sagt über die vom Frage steller gelieferte Ware, dass diese an Druck, Papier usw. der früheren Lieferung bedeutend nachstehe. Auch wir finden einen gewissen Unterschied zu Gunsten der früheren Lieferung, die Decken sind etwas stärker und biegen sich nicht, das Papier ist etwas steifer und die Klebstelle sauberer. Die Unter schiede sind aber nicht wesentlich genug, um den Abnehmer