Volltext Seite (XML)
1696 PAPIER-ZEITUNG Nr. 47 Steindruck auf gestrichenes Papier Nachdruck verboten Aus Sachsen In Nr. 44 beantwortet Herr A. W. die Frage über das Tonen von gestrichenem Papier nach meiner Ansicht nicht ganz richtig. Unter Tonen von Chromopapier verstehe ich Festsetzen der Druckfarbe auf dem Lithografie-Stein zwischen den Zeichnungen. Dies kann ent stehen, wenn die Druckfarbe stark alkalisch oder säurehaltig ist. In beiden Fällen überträgt sich die chemische Eigenschaft der Farbe auf den Stein. Dasselbe geschieht, wenn das verwendete Chromo papier alkalische Eigenschaften besitzt, was man leicht mittels Lakmuspapiers nachweisen kann. Der Stein wird durch Alkali oder Säure rauh, man sagt dann, er ist »entsäuert«. Er nimmt infolgedessen Farbe an, die Zeichnung wird fortgerissen, und nach 300—BCO Bogen muss ein neuer Umdruck hergestellt werden. Bei dem Fragesteller aus Norwegen in Nr. 44 war offenbar das Chromopapier alkalisch. Ich habe gefunden, dass alle Papiere, auf denen die Chromoschicht mit Kasein gebunden ist, und die einen Ueberschuss von Alkali zeigen, auf den Stein ätzend, d. h. entsäurend wirken. Auch bei Leimfarben kommt Aehnliches vor, aber meist liegt dann die Schuld daran, dass das dazu benutzte Blanc fixe schlecht ausgewaschen war. Die einzige Hilfe ist, solch alkalisches Chromopapier kräftig zu firnissen oder unter Umständen den Firniss mit weisser Farbe zu mischen. Auch ein Zusatz von Glyzerin ins Wischwasser hilft, weil dadurch der Stein sich länger feucht hält und weniger Wasser nötig ist. Chromopapiere, die schlecht geleimt sind, tonen nicht, sondern saugen das Wischwasser vom Stein zu schnell ab, der Stein wird trocken und die Druckfarbe beschmiert die freien Stellen, diese werden aber durch Wasser sofort wieder rein. Max Hübner Druckfirma auf Glückwunsch-Vordrucken Aus der Provinz Posen Anliegend übersende ich einen Vordruck, dessentwegen ich sowie mein Druckereileiter in Anklage versetzt sind. Beim Druck wurde nämlich vergessen, die Firma des Druckers anzugeben. Die Anklage stützt sich auf §§ 3, 6 und 19 I des Pressgesetzes vom 7. Mai 1874. Gehört nach Ihrem Dafürhalten vorliegende Drucksache zu denen, für die das Pressgesetz einen Firmen-Auf druck fordert? Die Vor drucke werden zu Glückwünschen bei Hochzeiten und Familienfestlich keiten anstelle von Telegrammen benützt und in Posen sowie in der Provinz in Geschäften feilgeboten. Die Polizeibehörde in Thorn be schlagnahmte diese Vordrucke in einem Falle, worauf auch die in meinem Besitz befindlichen Vordrucke beschlagnahmt wurden. Obwohl ich mit meinem Druckerei-Leiter das schriftliche Abkommen getroffen habe, dass er für alle Vorkommnisse in Beziehung auf Gewerbe-Ordnung, Krankenkasse usw. die Verantwortung zu über nehmen hat, bin ich doch als Drucker und gleichzeitig als Händler angeklagt. Die mit Firma versehenen Vordrucke können anstandslos verkauft werden. Als Beweismittel, dass die Firma nicht absichtlich, sondern versehentlich weggelassen wurde, dient ein Exemplar einer früheren Auflage. X Nach § 6 des Pressgesetzes muss auf jeder Drucksache Name und Wohnort des Druckers und, wenn diese zur Ver breitung bestimmt ist, auch Name und Wohnort des Verlegers genannt sein. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu Zwecken des gewerblichen Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften. Die bean standete Drucksache ist ein Vordruck für Glückwünsche und dergleichen. Die obere Hälfte des 18x25 cm grossen Blattes ist auf einer Seite in farbiger Lithografie mit dem Bildnis eines polnischen Nationalhelden, mit polnischen Wappen, der polnischen Königskrone und den Zahlen 1794—1894 bedruckt. Das Spruchband zu beiden Seiten des Bildes besagt: »Gel Narodowy i Dobroczynny«. Diese Zusammenstellung des Textes und des Bildes besagt, dass die Drucksache nicht, wie das Gesetz verlangt, nur den Zwecken des geselligen Lebens usw. dient, sondern auch polnisch-nationale, also politische Bedeutung besitzt. Drucksachen politischen Inhalts müssen aber nach obigem § 6 Druck- und Verlagsfirma tragen. Zwar werden derartige gesellschaftliche Drucksachen mit politischem Bei geschmack nicht immer von der Polizei beanstandet, und wo kein Kläger, ist bekanntlich auch kein Richter. Wenn jedoch eine derartige Anklage erhoben wird, so verfällt der Drucker nach § 19 Absatz 1 des Pressgesetzes einer Geldstrafe bis zu 150 M. Die oben erwähnte Verabredung mit dem Druckerei- Leiter schützt den Fragesteller in diesem Fall nicht vor Strafe, denn die vom Gesetz auferlegte Verantwortlichkeit kann nicht durch private Vereinbarung auf Andere abgewälzt werden. Eine Innung für das Buch- und Steindruckgewerbe des Regierungs bezirks Posen ist gegründet worden. In den Vorstand wurden die Buchdruckereibesitzer B.Merzbach-Posen, v. Houwald-Posen, J. Joachim- Pieschen, Stl. Krüger-Samter, P. Matthias-Meseritz, Pucher-Fraustadt und W. Witkowski-Posen gewählt. K. (Ostd. Rundsch.) Verein Deutscher Zeitungs-Verlegeri 2 Der in Nr. 45 abgedruckte Bericht über die Stuttgarter Generalversammlung dieses Vereins wird ergänzt durch folgende Mitteilungen des »Schwarzwälder Boten«: Ueber die Lage des Papiermarktes wurde in den Vorberatungen der Versammlung berichtet, dass die dem Ring angehörenden Papier fabriken mangels genügender Aufträge gegenwärtig eine Erzeugungs einschränkung von 45 pCt. haben eintreten lassen, um weiterem Sinken der Preise vorzubeugen. Die jetzige Uebererzeugung sei dadurch zu erklären, dass nach der vor zwei Jahren erfolgten Erhöhung der Druckpapierpreise viele Fabriken erhebliche Betriebs erweiterungen vorgenommen haben, anderseits auch durch den geringeren Bedarf, der eine Folge der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse im grössten Teil des Reiches ist. Da am 1. Juli weitere vervollkommnete Papiermaschinen in einzelnen Fabriken in Betrieb kommen, die seinerzeit im Vertrauen auf die andauernde Höhe der Preise bestellt wurden, so ist eine Steigerung der Preise in der nächsten Zeit nicht zu erwarten. Ueber den Wert von Setzmaschinen fand eine eingehende Erörte rung statt, welche als allgemeines Urteil ergab, dass die Besitzer von Setzmaschinen keine nennenswerte Ersparnis gegenüber den Kosten des Handsatzes erzielen. Deutscher Buchbinderverband im Jahre 1901 Ueber das Jahr 1901 berichtet der Vorstand des Deutschen Buch- binderverbandes in einem 42 Seiten starken Heft. Danach betrug der Mitgliederbestand durchnittlich 9971, am Schlüsse des Jahres 1901 10022, davon 7175 männliche und 2847 weibliche Mitglieder. Die Jahreseinnahme betrug 168961 M. 63 Pf., darunter 135585 M. 95 Pf. Wochenbeiträge; die Ausgabe 113040 M. 73 Pf., darunter 37788 M. 30. Pf. Arbeitslosen-Unterstützung, für Ausstände 3519 M. 37 Pf., für Gemaassregelten-Unterstützung 6463 M. 89 Pf., 625 M. für Umzugs kosten, für Rechtsschutz und Gerichtskosten 1996 M. 92 Pf. Die weiteren Ausgaben verteilen sich auf 30389 M. 72 Pf. örtliche Aus gaben (für Verwaltung, Agitation und Materialien), 19280 M. 41 Pf für das Verbands - Organ »Die Buchbinder - Zeitung«, 14793 M. für Zurückzahlung von Darlehen und 1801 M. 83 Pf. für sonstige Ausgaben. In der Hauptkasse und in den Mitgliedschaften befand sich am 1. Januar 1902 ein Vermögen von 189709 M. 34 Pf. Die Arbeitslosen-Unterstützung erforderte 22,4 pCt. der Gesamt- Einnahme, gegen das Vorjahr ist dieser Unterstützungszweig um nahezu 20000 M., d. h. mehr als das Doppelte gestiegen. Während im Jahre 1900 rund 1384 Personen Arbeitslosen-Unterstützung erhielten, stieg die Zahl der unterstützten Mitglieder im Jahre 1901 auf 2047, sodass von der durchschnittlichen Mitgliederzahl 201/2 pCt. Arbeits- losen-Unterstützung bezogen haben. S. Die Hauptversammlungen der Deutschen Buchdruoker-Berufsgenossen- schaft und des Deutschen Buchdrucker-Vereins finden am 11. und 13. Juni in Konstanz statt. Zur Verhandlung gelangen u. A. die abgeänderte Dienstordnung für die Beamten der Berufsgenossenschaft und die Grundsätze für die Pensionirung derselben; ferner ein Antrag des Vorstandes, den Termin für die Anbringung von Schutzvorrichtungen an Tiegeldruckpressen bis zum 1. Juli 1903 hinauszuschieben. Der Vorstand der Berufsgenossenschaft wird sich voraussichtlich auch mit der Frage der Versicherungspflichtigkeit der Zeitungsträger in ein zelnen Grossbetrieben und den Grundsätzen für die gleichmässige Behandlung dieser Frage beschäftigen. Im Deutschen Buchdrucker verein wird über die Verhandlungen mit dem Verein Deutscher Zeitungs-Verleger Bericht erstattet und die Wahl einer fünfgliedrigen Kommission für weitere Unterhandlungen vollzogen werden; weiter soll das Ergebnis einer neueren Setzmaschinenstatistik mitgeteilt werden. Ueber die Mängel der gegenwärtigen gewerblichen Organisation und Vorschläge zu anderweiter gesetzlicher Reglung derselben wird referirt werden, ebenso über die gedrückte materielle Lage des Buchdruckgewerbes, ihre Ursachen und Vorschläge zu ihrer Besserung. Schliesslich bildet auch die Konkurrenz des Formular lagers des Zentralverbandes der Gemeindebeamten Preussens einen Punkt der Tagesordnung. Am 9., 10. und 14. Juni finden Vorstands sitzungen und am 12. gemeinschaftliche Beratungen der Buch druckereibesitzer Deutschlands, Oesterreichs und der Schweiz statt. Nach Beendung der Tagungen wird ein Dampferausflug nach Bregenz und Lindau unternommen. B. Die Kreishauptmannschaft Chemnitz hat beschlossen, eine Meister prüfungskommission für das Steindruckerhandwerk mit dem Sitze in Chemnitz für den Regierungsbezirk Chemnitz zu errichten und bei dieser Kommission Herrn Steindruckereibesitzer Herrmann Ernst Lauterbach in Chemnitz als Vorsitzenden und die Herren Stein druckereibesitzer Karl Emil Schmidt in Chemnitz, Max Wilisch in Chemnitz, Moritz Eduard Schmidt in Buchholz und Ernst Pilz jun. in Schlettau zu Beisitzern zu ernennen, g. Jubelfest. Der Schriftsetzer Ernst Förster in Bautzen feierte am 1. Juni sein 50 jähriges Berufsjubelfest bei der Firma E. M. Monse in Bautzen, g.