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1692 PAPIER-ZEITUNG Nr. 47 erwachsende Verlust den Verdienst, den ich an meiner eigenen Arbeit (Druck etc.) habe, übersteigen kann. Handelt es sich um Lagersorten oder um Papiere, bei denen eine Mehrlieferung verwertet werden kann, so nehme ich unter Umständen auch eine 10 pCt. übersteigende Mehrlieferung an. Grosse Buchdruckerei, Berlin, die nicht genannt sein will Meines Erachtens ist der Besteller nicht verpflichtet, vom Gross- Händler 10 pCt. mehr als bestellt abzunehmen, wenn es sich um dessen Lagersorten handelt. Ist aber dem Händler eine Anfertigung in Auftrag gegeben worden, so treten, wenn nicht andere Verabredung getroffen, die gleichen Lieferungsbedingen wie bei direkter Bestellung beim Fabrikanten ein, und ist in diesem Fall der Auftraggeber ver pflichtet, das bei der Anfertigung eventl. zuviel hergestellte Papier bis zu 10 pCt. abzunehmen, da es bei einer Extra-Anfertigung un möglich ist, genau das bestellte Gewicht resp. die gewünschte Bogen zahl anzufertigen. In dem mir mitgeteilten Fall haben jedoch, falls es sich um eine extra Anfertigung des Papiers handeln sollte, wie es scheint, beide Kontrahenten nicht klar abgeschlossen. Der Grosshändler hätte die Kunstanstalt vorher darauf aufmerksam machen müssen, dass sie zur Abnahme des eventl. überschiessenden Quantums verpflichtet sei, und die Kunstanstalt hätte bei der Auftrags-Erteilung ausdrücklich er klären müssen, dass sie nur den bestellten Posten abnehmen wolle. Es dürfte daher meiner Ansicht nach beide Teile die Schuld an dem Streitfälle treffen, und wäre es demnach am richtigsten, wenn jeder die Hälfte des mehr gefertigten Papieres übernimmt. C. G. Roeder, Buch-Druckerei etc. Leipzig Ich nehme bei Neuherstellungen keinen Anstand, ein Ueber- quantum von 10 pCt. zu akzeptiren; anders verhält es sich bei Ab nahme von vorrätigen Lagersorten, wo wir auf strenge Einhaltung des bestellten Quantums halten. Riefenstahl, Zumpe & Co., Berlin, Geschäftsbücherfabrik Nimmt ein Händler von uns ohne Vorbehalt einen Auftrag auf eine bestimmte Bogenzahl an, so nehmen wir bei Lieferung auch nicht mehr ab. Bestellen wir bei einem Fabrikanten, so räumen wir 10 pCt. Differenz ein, das heisst 5 pCt. unter oder 5 pCt. über die Bestellung. Auf keinen Fall würden wir uns zu 20 pCt. Differenz verstehen. Liegt uns sehr an einer bestimmten Bogenzahl, so geben wir bei Bestellung die Differenz an, zwischen welcher sich der Fabrikant bewegen darf, also z. B. 50—55 000 Bogen. Etwas Differenz muss dem Fabrikanten wohl eingeräumt werden. — Aber doch dürfte keine Verpflichtung vorliegen, wenn nicht die Höhe vereinbart wird. Wezel & Naumann, Akt.-Ges., Leipzig, Kunstdruck- und Verlagsanstalt Nach unseren Erfahrungen besteht ein Handelsgebrauch, dass 10 pCt. bei Papierlieferungen mehr als bestellt angenommen werden müssen, nicht, in unserem Etablissement ist es aber üblich, Mehr lieferungen, die sich in bescheidenen Grenzen bewegen, anstandslos abzunehmen, zumal es sich bei uns in den meisten Fällen um Stoffe handelt, welche fortwährend gebraucht werden. Selbst bei Extra anfertigungen von Papieren, welche für besondere Fälle Verwendung finden sollen, würden wir einen Ueberschuss bis zu 5 pCt. (10 pCt. halten wir jedoch für zu viel) nicht beanstanden, in Rücksicht darauf, dass der Papierlieferant aus technischen Gründen das bestellte Quantum nicht genau einhalten kann, und daher zur Vermeidung eines Mankos den zu verarbeitenden Stoff etwas reichlich bemessen muss. Wir würden also in solchen Fällen einen Ueberschuss bis zu 5 pCt. unbedenklich annehmen und bezahlen, vorausgesetzt, dass bei der Bestellung nicht ein ganz bestimmtes Quantum ausbedungen worden ist. Leider besteht bei der Kundschaft der Papier verarbeitenden Industrie eine derartige Einsicht noch nicht, dieselbe stützt sich viel mehr in den meisten Fällen auf das Handelsgesetz, welches den Be steller nicht verpflichtet, mehr Ware anzunehmen als er in Auftrag gegeben hat, obgleich es auch in der Druckbranche eine technische Unmöglichkeit ist, eine bestimmte Stückzahl oder Gewichtsmenge einzuhalten. Es wäre daher mit Freuden zu begrüssen, wenn die Herren Fachgenossen sämtlich den Handelsgebrauch einführten, dass Abweichungen vom bestellten Quantum um 5 pCt. nach oben oder unten zulässig sind, und dass jeder Besteller verpflichtet ist, bis zu 5 pCt. Ueberschuss anzunehmen und zu bezahlen. Edler & Krische, Hannover, Geschäftsbücherfabrik Nach unserer Auffassung besteht ein Handelsbrauch zwischen Fabrikanten und Verbrauchern dahin, dass der Besteller einer be sonders anzufertigenden Papiersorte verpflichtet ist, bis 10 pCt. Mehr oder Minderergebnis anzunehmen. Wir unserseits haben stets dem entsprechend gehandelt und würden eine Mehrlieferung bis zu 10 pCt. nicht beanstanden. Busse & Niederstadt, Herford, Papierwarenfabrik In häufigen Fällen ist uns mehr Papier von der Chromopapier fabrik geliefert worden, als wir bestellt hatten. Allerdings ist bei einem i geringen Bestellungsquantum von 500 bis 1000 Bogen ein Ueberschuss von lOpCt. nicht hoch, bei Bestellungen von 10000 Bogen dagegen schon reichlich, und bei Bestellungen von über 20000 Bogen würden wir ein Plus von 2 bis 8 pCt. für zutreffend halten, ein grösseres aber ablehnen. Vereinigte Kunstanstalten. München Wir teilen Ihnen höflichst mit, dass wir bei Bestellungen an Papier-Fabriken, wo es sich um Extra-Anfertigung handelt, ohne Weiteres lOpCt. Ueberschuss nehmen und bezahlen. Bei einer Be stellung an Grossisten aber, wo wir eine bestimmte Anzahl oder Gewichts-Menge bestellen, werden wir nie eine Mehrlieferung bezahlen. Von einer Usance kann dabei keine Rede sein. Meisenbach, Riffarth & Co., Graphische Kunstanstalten, Berlin-Schöneberg Wir fühlen uns verpflichtet, ein Mehr und Weniger von 10 pCt. zu akzeptiren, wenn die Bestellung lautet: ca. 50 000 Bogen oder ca. 1000 Kilo, und dies ist die gebräuchlichere. Wir glauben, dass dies auch dem Handelsbräuche zwischen Papierlieferanten und Kunstanstalten entspricht, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Be stellen wir dagegen z. B. 88 500 bis 40 000 Bogen, so verlangen wir Lieferung innerhalb dieses Spielraums, nehmen nicht mehr als 40 000 Bogen ab, beanspruchen eventuell Ersatzlieferung bis zu 38 500 Bogen. Es ist ja wahr, dass die Ueber- oder Unterlieferung des bestellten Quantums in Kunstanst alten sehr oft zu grossen Kom plikationen führt; liefert z. B. der Papierfabrikant oder Händler 10 pCt. weniger, und kann kein Ersatz geschafft werden, so bedeutet dieser Ausfall für den Drucker einen grossen Verlust; denn der Ein heitspreis ist für das ganze Quantum bereits festgelegt, nicht für das um 10 pCt. geringere! Anderseits wird ein Verleger usw. z. B. bei einem teuren Werke nicht gewillt sein, volle 10 pCt, mehr abzunehmen. Dies kommt aber auch selten vor, weil durch den Ausschuss beim Druck das Mehr teilweise oder ganz aufgebraucht wird. Rob. Leunis & Chapman, Hannover, Kunstanstalt Zwischen Fabrikant einerseits und Grosshändler resp. Verbraucher anderseits besteht der Handelsbrauch, dass Ersterem eine Abweichung der bestellten Menge nach oben oder unten bis zu 10 pCt. Differenz zugestanden wird. Dieses Zugeständnis findet seine Berechtigung in dem Umstande, dass es dem Fabrikanten schlechterdings unmöglich ist, im Wege der Fabrikation genau die bestellte Menge treffen zu können. Anders liegt der Fall zwischen Grosshändler und Verbraucher. Der Grosshändler bezieht die Ware von den Erzeugern selbst und verkauft sie an andere Händler oder an die Verbraucher. Da er also nicht als Produzent, sondern nur als Kaufmann (Zwischenhändler) auftritt, so kann er nicht die dem Fabrikanten billigerweise zu gestandenen Vorrechte auch auf sich angewandt sehen und sich mit demselben Maass gemessen wissen wollen. Der Verbraucher will von dem Grosshändler genau nur die Menge geliefert erhalten, die er tatsächlich gebraucht, und die er deshalb bestellt hat; nicht mehr und nicht weniger, weil er auch wohl mit Recht voraussetzt, dass der Grosshändler die betreffende Ware auf Lager führt oder für das ihm von dem Fabrikanten evtl, gelieferte Mehr anderweitig Absatz finden wird. Es ist also lediglich Sache des Grosshändlers, wie er sich mit dem Handelsbrauch des Fabrikanten und wie er sich dem gegenüber mit den Wünschen und Vorschriften seiner Abnehmer abfindet. Irgend ein Handelsbrauch besteht nach dieser Richtung nicht, auch haben wir während unserer langjährigen Praxis in allen Fällen, wo wir uns der Mittelsperson des Grosshändlers bedienen mussten und nichts Gegenteiliges zuvor vereinbart worden war, von letzterem stets nur das geliefert erhalten, was wir ihm bestellt haben, ohne dass uns, mit Ausnahme besonderer Fälle, die Abnahme eines Mehr quantums zugemutet wurde. Zu dem mitgeteilten Streitfälle zwischen Grosshändler und Kunstanstalt ist unsere Ansicht die, dass Letztere sehr entgegen kommend handelt, wenn der fragliche Ueberschuss von ihr mit ab genommen wird, dass sie aber niemals dazu gezwungen werden kann, und dass es keinen Handelsbrauch gibt, der dem Verlangen des Grosshändlers rechtsgiltig Nachdruck verleiht, weil zwischen den Parteien nichts Diesbezügliches vorher vereinbart ist. Rheinische Kunstanstalt, die nicht genannt sein will Wir halten die seinerzeit von dem Verein deutscher Papier fabrikanten in der vorliegenden Frage getroffenen Vereinbarungen als dem Handelsgebrauch entsprechend, wenn auch nicht offiziell ver bindlich. Demnach ist bei’ Extrabestelluug irgendwelcher Papier qualitäten und bei einem Quantum von über 1000 Kilo ein Mehr von 10 pCt. dem Fabrikanten gestattet und bei einem Quantum von unter 1000 Kilo ein Mehr von 15pCt. Dieses Mehr muss auch von dem Besteller mit abgenommen werden. Ehe diese Vereinbarung in Kraft trat, d. h. vor dem Jahre 1891, war es, soweit wir uns erinnern, üblich, bei Bestellung eines Quantums Papier von nicht unter 500 Kilo und bei einem Normal gewicht bis 100/150 g per qm nur einen Ueberschuss von etwa 5 pCt. mitzuliefern; bei schwereren Gewichten von etwa 150/250 g per qm war dagegen ein Zuschuss von lOpCt. gestattet. Schluss folgt