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Briefkasten Anonyme Fragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt kostenfrei, aber ohne Gewähr, unter der Voraussetzung, dass sie ohne Namen abgedruckt werden darf 3611. Frage: Unterm 20. März (soll wohl heissen Februar. Red.) 1902 bestellte ich von der Firma B. in Wien Muster von Künstler karten gegen Berechnung und erhielt unterm 1. März eine Faktura vom 26. Februar 1902 über 49 M. mit dem Bemerken, dass der Be trag durch Nachnahme erhoben sei. Sofort schrieb ich an B., dass ich das Nachnahme-Paket nicht einlösen werde, da ich unter einer Sendung von 49 M. nicht mehr eine Mustersendung verstehen könne, sondern dass solches eine wirkliche Ordre-Sendung sei, ich würde das Nachnahme-Paket nur dann einlösen, wenn B sich bereit erkläre, nicht Konvenirendes zurückzunehmen. Auf dies Schreiben erhielt ich von B. die Nachricht, es ver stehe sich bei einer Auswahlsendung von selbst, dass der Empfänger berechtigt sei, nicht Passendes zurückzusenden, es unterliege keinem Anstand, wenn ich nicht Konvenirendes innerhalb acht Tagen zurücksende. Ich löste auf diese Mitteilung hin am 6. März das Paket ein. Bei Durchsicht dieser Künstlerkarten fand ich leider nichts, was mir konvenirte, und sandte unterm 8. März das gleiche Paket unter Nachnahme von 49 M. an B. in Wien zurück, erhielt aber unterm 13. März vom Postamt Wien die Mitteilung, dass das Nach nahme-Paket mit 99 M. nicht eingelöst werde. Ich benachrichtigte das Postamt, dass der Nachnahme-Betrag nicht 99 M, sondern 49 M. wäre, um aber die Firma B. vollständig schadlos zu halten und die Verpackung zu bezahlen, ersuchte ich das Postamt Wien, man möchte das Paket dem Adressaten gegen Nachnahme von nur 48 M. noch mals vorzeigen, und wenn er es nicht einlöse, sofort an mich zurück senden. Erst am 3. April erhielt ich das Paket uneingelöst zurück. Kann ich B. durch Klage zur Einlösung zwingen? Antwort: Fragesteller schreibt nicht, ob das Postamt in Wien das Paket mit dem geringen Nachnahme-Betrag dem B. angeboten hat. Ferner scheint nicht vereinbart zu sein, dass B. die nicht gefallenden Muster gegen Nachnahme zurücknimmt. Fragesteller muss dem B. Gelegenheit geben, sich zu über zeugen, ob im Paket sämmtliche Muster in unbeschädigtem Zu stand enthalten sind. Er sollte daher von B. in eingeschrie benem Brief eine Erklärung darüber fordern, ob B. für die ihm vom Fragesteller postfrei zurückzusendenden Muster sofort nach Erhalt so viel bezahlen wird, als er vom Fragesteller da für durch Nachnahme erhoben hat, abzüglich der Fracht- und Verpackungs-Spesen von B. Gibt B. diese Erklärung nicht, oder hält er sie nicht, wenn gegeben, so verklage ihn Frage steller beim zuständigen Bezirksgericht in Wien. Vergl. »Rück gabepflicht für verlangte Muster« in Nr. 30 der Papier-Zeitung von 1902. 3612. Frage: Einliegend behändige ich Ihnen 2 Muster von echt schwedisch Seidenpapier. Muster A ist der Ausfall der ersten Lieferung. Bei der Bestellung bezog ich mich auf diese erste Lieferung, ohne jedoch nochmals ein Muster beizufügen, sondern bemerkte: Lieferung genau wie am ... . gehabt. Die zweite Anfertigung ist nun nach Muster B ausgefallen, welches meiner Ansicht nach nicht nur in Färbung, sondern auch in Griff, Stärke und Haltbarkeit so be deutend abweicht, dass eine Verfügungsstellung berechtigt ist. Meine Fabrik ist jedoch nicht damit einverstanden, sondern besteht auf schlanker Abnahme der Anfertigung. Bin ich zu einer Verfügungs stellung berechtigt, und wenn ja, welchen Nachlass hätte die Fabrik zu gewähren? Antwort: Wir finden in Bezug auf Griff, Stärke und Halt barkeit zwischen beiden Papieren keinen Unterschied, der die jenige Grenze überschritte, welche man dem Papierfabrikanten infolge der Verschiedenheit der Halbstoffe usw. zubilligen muss. Dagegen ist der Farbenunterschied so bedeutend, dass die Lieferung nicht als mustergetreu angesehen werden kann. Fragesteller ist daher zur Verfügungsstellung berechtigt. Kann er jedoch das Papier benutzen, so wäre es nicht billig, dass er grossen Nachlass fordert, da die Lieferung, abgesehen von der Farbe, ebenso gut ist wie die Vorlage. Wir halten höchstens 5 pCt. Preisnachlass für angemessen. 3613. Frage: Einer unserer Abnehmer, welchem wir auf seine Anfrage nach einem 46—50 giqm schweren Papier durch unsern Ver treter Angebot dafür machen liessen, bestellte bei uns durch den Ver treter 4 Doppelwagen im Gewicht von 47 g/qm. Wir konnten jedoch darauf nicht eingehen und bestätigten deshalb den Auftrag im Ge wicht von 47—60 g/qm. Diese Gewichtsschwankung erkannte unser Abnehmer nicht an, trotzdem bestätigte er seinem Kunden auf diese Bestätigung hin den Auftrag im Gewicht von 47 g/qm weiter. Schliesslich einigten wir uns auf ein Durchschnittsgewicht von 4812 bis 49 g, wir machten uns jedoch dabei den Vorbehalt, zunächst ein mal zur Probe 6000 kg zu liefern, um zu sehen, ob wir das Gewicht auch würden einhalten können. Unser Kunde besteht aber auf Ab lieferung des ganzen Quantums, weil wir ihm dasselbe bestätigt hätten. Ist er dazu berechtigt? Können wir, wenn wir bei der An fertigung der zur Probe angenommenen 6000 kg auf technische Schwierigkeiten stossen, sodass wir das Papier tadellos nicht liefern können, von der Lieferung zurücktreten, und sind wir in diesem Falle dem Kunden gegenüber ersatzpflichtig? Antwort: Zwischen der fragestellenden Papierfabrik und ihrem Kunden ist kein Vertrag zustande gekommen, da der Kunde den Vorbehalt der Probe-Anfertigung usw. nicht an nahm. Wenn keine weitere Vereinbarung erfolgt, ist Frage stellerin weder verpflichtet, eine Probe-Anfertigung, noch die ganze Menge zu liefern, und der Kunde ist nicht verpflichtet, etwa angefertigte Ware zu übernehmen. Wenn er auf Grund der nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit Dritten Geschäfte abschloss, so muss er die Folgen tragen. 3614. Frage: Wieviel Prozent bezahlt man gewöhnlich für den Verkauf von Papier an einen Agenten im Auslande? Antwort: Die Provisions-Sätze schwanken unseres Wissens je nach Ort und Umsatz zwischen 1 und 5 pCt. P/i und 2 pCt. dürften die gebräuchlichsten Provisions-Sätze in europäischen Grossstädten sein. 6in willkommenes Geschenk von dauerndem Werte für Klein und Gross ist das Jucundus-Lese- pult. Es ist ein apartes und ein höchst praktisches Geschenk von elegantem Aeusseren. Jeder Ge bildete interessiert sich für das Jucundus-Lesepult. [137855 Verlangen Sie Prosp. u. 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Cartonagestreifen Carl Gunsser, Mönchen V Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’» Rrben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler 4 Vogel. Berlin, Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von Oskar Krieger, Maschinenfabrik, Dresden-F. 5 „ „ „ „ Max Mühsam, Farbenfabrik, Berlin S