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1604 PAPIER-ZEITUNG Nr. 44 Verdingungen Name der Behörde Ort Zeit 1 Gegenstand der Ausschreibung des Ang ebots Aegyptisches Finanz-Ministerium Kairo 28. Juni Papier und Brief umschläge für die Staatsverwaltungen für die Jahre 1903, 1904 und 1905 Agenten-Provision für verlustbringende Geschäfte Sie drucken in Nr. 40 Seite 1462 den der »Kleinen Presse« ent nommenen Artikel über obigen Gegenstand ohne Bemerkung ab, weshalb ich mir die Frage erlaube, welchen Standpunkt Sie in dieser Sache vertreten würden. Nach meinem Dafürhalten musste der Ober- Ingenieur, sobald er wusste, dass das Geschäft mit Verlust abge schlossen war, auf die Provision verzichten und nicht noch durch Klagekosten den Schaden vergrössern! Obwohl die Gerichte in Frankfurt a. M. zu Gunsten des Ober- Ingenieurs entschieden haben, so bedauere ich doch eine solche Ent scheidung. Somit könnte sich ja jeder Agent von allen Verlust geschäften Provision auszahlen lassen, indem er ohne Bedenken Ver käufe abschliesst! Die Maschinenfabrik hat ihrem Angestellten neben festem Gehalt 11/2 pCt. Provision für jedes von ihm vermittelte Ge schäft zugesichert, und man muss annehmen, dass Beide still schweigend annahmen: »wenn ohne Verlust ausgeführt wird«. Wie kann ein Geschäft oder eine Fabrik bestehen, wo die An gestellten, die doch für das Emporkommen sorgen müssen, nur das Gegenteil tun, indem sie nur darauf ausgehen, ihre Taschen zu füllen! Ich kenne verschiedene Herren, die sich in gleichem Sinne über die Entscheidungen der genannten Gerichte geäussert haben. Der Eine davon sagte mir sogar, dass er die Fabrik, welche er vertritt, er sucht habe, ihm nur von den Posten, welche schon bezahlt seien, die Provision zukommen zu lassen, während ausstehende Forderungen erst nach Regulirung abzurechnen seien! Dies ist jedenfalls reell, und auch ich vertrete diesen Standpunkt! H. D. Es ist Sache der Geschäftsherren, die Verkaufspreise usw. so festzusetzen, dass sie dabei bestehen. Der Agent oder Ver treter hat Anspruch auf Provision ohne Rücksicht darauf, ob und wieviel der Geschäftsherr bei dem Auftrag verdient. Dem Agenten, der von seiner Provision seinen Lebensunterhalt bestreiten muss, kann man nicht znmuten, auf diese zu ver zichten, wenn er seine Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns ausgeübt hat. Unterliess er diese Sorgfalt durch Zuweisung von Kunden, die ihm als faul bekannt waren, so hat er nicht nur keinen Anspruch auf Provision, sondern ist dem Geschäftsherrn schadensersatzpflichtig. Der zum Schluss erwähnte Herr verzichtete auf etwas, was ihm garnicht zukam, denn nach dem Handelsgesetz gebührt dem Agenten mangels anderer Vereinbarung Provision nur von den Geschäften, die durch Bezahlung erledigt sind. Schriftteitung Der Geschäftskniff eines Buchhandlungsreisenden hat diesem eine Anklage wegen schwerer Urkundenfälschung und Betrugs eingetragen, die am 28. Mai vor der vierten Strafkammer des Landgerichts Berlin I gegen ihn verhandelt wurde. Der Reisende Friedrich Immermann, der eine Berliner Buchhandlungsfirma vertrat, befand sich im Juli 1901 in Bockenheim. In einer Schankwirtschaft suchte er einen Tapezierer zu überreden, ein Konversations-Lexikon zu bestellen. Der Tapezierer verhielt sich ablehnend, liess sich aber schliesslich zu der Erklärung herbei, dass er erst mit seiner Frau sprechen wolle, die Firma möge Ende August wieder anfragen. Der Angeklagte holte darauf eine Karte hervor, schrieb darauf »Ende August wieder anfragen« und bat den Tapezierer, seinen Namen und seine volle Adresse darunter zu setzen. Nach anfänglicher Weigerung wurde der Tapezierer auch hierzu bewogen, da der Angeklagte ihm versicherte, dass irgend eine bindende Verpflichtung ihm daraus nicht erwüchse. Er könne ja später immer ablehnen. Ende August erhielt der Tapezierer das ganze Werk nebst Rechnung. Er verweigerte die Annahme und wurde darauf verklagt. In dem Prozess spielte die erwähnte Karte eine Rolle. Jetzt stand darauf: »Ende August absenden« und darunter der Name des Bestellers. Die früheren Schriftzeichen waren ausradirt. Die Fälschung lag klar zu Tage. Der Angeklagte wurde für überführt erachtet und zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Hold-Fast Beste PaplerKlammer cum Zusammen- halten von Papieren, Karten etc. ohne Zersteohen, ohne Zerkratzen. Besser wie Stahl-Nadeln, da nicht rostend. Paokung: pro Sohtl. 100 St. [mm Fabrikanten: Ernst Kunz fc Co., Berlin S 42, Brandenburgstr. 16 Cisengiesserei und Maschinenfabrik Actlen-Gesellschaft Bautzen (Sachsen) empfiehlt ihre erprobten u. bevährten Neuconstructionen. Für Holzschleifereien u. Pappenfabriken: Schleifapparate für Kalt- und Warmschliff, mit hydraulischer Anpressung, wesentlich verbesserter Construction, unter Garantie für vollständig gleichmässigen Gang, auch für Antrieb mittels Electromotors besonders geeignet. 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