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1576 PAPIER-ZEITUNG Nr. 43 Briefkasten Anonyme Fragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt kostenfrei, aber ohne Gewähr, unter der Voraussetzung, dass sie ohne Namen abgedruckt werden darf 3596. Frage. Nachdem ich mich durch verschiedene Versuche davon überzeugt habe, dass Papierservietten aus fettdichtem Papier ebenso gut zu verbrauchen sind wie solche aus Seidenpapier, auch nur um ein Geringes teurer werden, liess ich kürzlich weiss und farbig fettdicht Pergamentseiden in Serviettengrösse herstellen und beabsichtige diese Ware bedruckt und unbedruckt auf den Markt zu bringen. Ich möchte nun darüber Gewissheit haben, ob solche fett dichten Papierservietten bereits von anderer Seite benutzt oder ver kauft worden sind, oder ob ich mir hierauf noch einen Gebrauchs musterschutz verschaffen kann. Auch wäre mir Ihr Urteil über die Zweckmässigkeit, sowie Ihre Ansicht bezüglich des voraussichtlichen Erfolges erwünscht. Antwort: Man müsste viele Tausende von Gebrauchs muster-Anmeldungen durchsehen, um zu erfahren, ob derartige Papierwaren bereits durch Gebrauchsmuster geschützt sind. Wir können uns mit dieser Arbeit nicht befassen und müssen sie berufsmässigen Patent-Anwälten überlassen. Unserer An sicht nach ist fettdichtes Papier für die beabsichtigte Verwendung ungeeignet, da es spröde, brüchig und wasserdicht ist, während Papierservietten weich und saugfähig sein sollen. 3597. Frage: Seit Jahren bin ich in einer hiesigen Papierwaren fabrik als Werkmeister tätig. Bei meinem Eintritt wurde mir dauernde Stellung versprochen, jedoch habe ich mit dem Arbeitgeber keine Vereinbarung über Kündigung usw. getroffen. Ich kann nun eine besser bezahlte Stellung erlangen und bitte Sie, mir anzugeben, welche Kündigungsfrist ich einhalten muss. Antwort: Die Kündigung kann Mitte Mai zu Ende Juni erfolgen, denn nach der Gewerbe-Ordnung gilt für Werkmeister, wenn nichts anderes vereinbart ist, 6-wöchentliche Kündigung vor Vierteljahrs-Schluss. 3598. Frage: Wir bezogen von einer Papierfabrik auf Grund vorausgegangener Bemusterung 10 000 Bogen Kanzleipapier, die nach Empfang auf den beiden Längsseiten derart wellig waren, dass wir sie zu dem bestimmten Zweck, nämlich Buchdruck- und Liniatur-Ar- beiten, nicht oder nur mit Schaden verwenden können. Wir stellten aus diesem Grunde das Papier zur Verfügung und baten um richtigen, tadelfreien Ersatz; dieses geschah jedoch nicht, wir wurden vielmehr seitens der Fabrik verklagt. Die Sachverständigen erkennen wohl den vorhandenen Misstand (Welligsein) an, bezeichnen jedoch das Papier noch als mittlerer Art und Güte, und wir wurden laut Gerichtsbeschluss nach § 860 des Handelsgesetzbuches, wonach die Fabrik nur ein Papier mittlerer Art und Güte zu liefern hat, verurteilt. Wir haben indes die Ware nicht wegen Güte zur Verfügung gestellt, sondern lediglich wegen des Misstandes (Welligsein). Wir bitten um ihre Ansicht, indem wir auf die in Nrn. 20, 22 und 25 erschienenen Artikel »Welliges Papier« Bezug nehmen. Antwort: Wenn Fragesteller Berufung einlegt, so wird der Berufungsrichter sein Urteil auf Grund der Aussage eines von ihm gewählten Sachverständigen fällen, und wie dieser Spruch ausfallen wird, kann man nicht im Voraus sagen. Es hängt von dem Grade der Welligkeit ab, ob diese einen hin reichenden Grund zur Zurückweisung des Papiers bildet. 3599. Frage: Wir behändigen Ihnen inliegend zur Begutachtung je zwei Beutel, deren Papier aus zwei verschiedenen Fabriken stammt. Der Beutel S zeigt an der Klebestelle einen Streifen, der bei dem Beutel H nicht zu sehen ist. Wir hatten das Papier S schon öfter von der Fabrik und haben noch nie etwas von dem Farbenwechsel an der Klebestelle bemerkt. Nur diesmal, bei dem Papier der letzten Ladung, entsteht dieser Streifen. Wir fragten die Fabrik S, worauf sie uns schrieb, dass das Papier keinesfalls die Veranlassung dazu sein könnte. Die Beutel werden bei uns mit einem Kleister, der aus dem besten, reinen Weizenmehl hergestellt wird, geklebt. Antwort: Die Erscheinung, dass das Papier dort, wo die Rückseite mit Klebstoff bestrichen ist, dunkler aussieht, tritt, wie man bei genauer Beobachtung bemerkt, auch bei den Beuteln H, wenn auch in bedeutend geringerem Maasse auf. Wenn nicht die saure Beschaffenheit des Klebstoffs an der Verfärbung des Papiers schuld ist, was Fragesteller bestreitet, so kann die Ursache der stärkeren Streifenbildung beim Papier S darin liegen, dass bei diesem Papier die Farbe weniger fest an den Fasern haftet, infolge der Feuchtigkeit des Klebstoffes sich von der bestrichenen Seite löst und sich durch die Poren des Papiers nach der anderen Seite zieht, wo sie sich ablagert und die Färbung verstärkt. Um das Uebel zu verringern, empfiehlt es sich daher, den Klebstoff möglichst trocken anzuwenden. 3600. Frage: Beifolgend übersende ich Ihnen zwei Muster. I ist das eingesandte Kommissionsmuster, II ist Ausfallmuster. Ich halte Muster II für bedeutend geringer und habe der Fabrik, um ihr entgegenzukommen, für die gelieferte Ware 80 Pf. geboten. Zu diesem Preis wollte ich auch eine weitere Menge desselben Papiers bestellen, andernfalls sollte die Fabrik über das Gesandte verfügen. Ich lege Ihnen die Briefe der Fabrik bei und bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Fragesteller kaufte von der Papierfabrik A. 2500 kg sat. imit. Pergament nach Muster I. Die Lieferung fiel weniger scharf geglättet und weniger durchsichtig aus. Fragesteller war bereit, die Ware gegen Nachlass von 1 Pf. auf das Kilo zu übernehmen. Die Fabrik besteht auf Ueber- nahme bei Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und droht andernfalls mit gerichtlicher Klage. Wir sind der Ansicht, dass der geforderte Nachlass mit Rücksicht auf die Verschiedenheit von Vorlage und Ausfall bewilligt werden sollte. Die Fabrik wendet ein, dass die Unterschiede sich innerhalb der erlaubten Grenze bewegen, dass bei ungezählt und unsortirt bestellter Ware einzelne Abweichungen vorkommen können, und dass der Verkaufspreis so niedrig war, dass man davon nichts nach lassen kann. Der erste Einwand ist anfechtbar, da bei der artigen Papieren gerade der Hochglanz und die Durchsichtig keit geschätzt werden und den Wert mit bestimmen. Der zweite wäre nur berechtigt, wenn das von der Fabrik gesandte Ausfallmuster dem Durchschnitt der Lieferung nicht entspräche, was unwahrscheinlich ist. Der niedrige Preis enthebt den Fabri kanten nicht der Verpflichtung mustergetreu zu liefern. Sollte die Fabrik diese Gründe nicht anerkennen, so raten wir dem Fragesteller die Ware zu übernehmen, denn es lohnt nicht wegen eines so geringen Betrages (25 M.) einen wahrscheinlich langwierigen Rechtsstreit von nicht ganz gewissem Ausgang zu beginnen. 3601. Frage: Ich bestellte vor einiger Zeit bei einem Fabrikanten leichte Düten. Diese kamen nicht, infolgedessen telefonirte ich an den Fabrikanten um deren Sendung. Mir wurde die Antwort, die Waren würden sogleich abgesandt, zugleich stellte er mir eine andere Art an, worauf ich ihn bat, mir Proben davon zu senden. Nach einigen Tagen kamen die Waren, und ich fand, dass von den bestellten Düten weniger geliefert war, als ich bestellt hatte, während von der angebotenen Art mehr gesandt war. Ich teilte dem Fabrikanten mit, dass ich versuchen würde, die Düten zu verkaufen, mir jedoch das Recht der Rücksendung vorbehielte. Ich konnte die Beutel für meinen Zweck nicht verwenden und sandte sie zurück, wovon ich meinem Fabrikanten Mitteilung machte. Er sagt, er könne die Düten nicht zurücknehmen, denn ich hätte ihm vor der Rücksendung Nachricht, geben müssen, und er macht mich für die entstehenden Kosten verantwortlich. Nach meiner Meinung bin ich, da ich die Düten nicht bestellt habe, hierzu nicht verpflichtet. Wie habe ich mich hier zu verhalten? Antwort: Das Geschäft war für beide Teile ein Handels geschäft. Nach § 379 des Handelsgesetzbuches ist der Käufer verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der Ware, die er aus irgend einem Grund beanstandet, Sorge zu tragen. Zur Rücksendung ohne Einwilligung des Lieferers ist er nicht berechtigt und kann für die Kosten der unbe rechtigten Rücksendung belangt werden. Ob er die Düten bestellt hatte oder nicht, ist hierbei gleichgiltig. Diese Frage kommt aber hier garnicht in Betracht, denn Fragesteller hatte Düten bestellt, erhalten, und beanstandete nur die Beschaffen heit eines Teiles der Ladung. 3602. Frage: Wir behändigen Ihnen ein Muster von braun Pack papier und bitten Sie uns zu sagen, welche Farben für die Färbung dieses Papieres benutzt sind, und wie viel diese pro Tonne Papier kosten. Welche Farben empfehlen Sie, wenn der Rohstoff Sulfit- zellstoffabfall ist, und was würde in diesem Falle die Färbung kosten? Antwort; Wir bedauern, die Frage nicht beantworten zu können; wir haben keine Zeit, langwierige chemische Unter suchungen vorzunehmen, aber selbst gewiegte Chemiker können aus einer kleinen Probe im Stoff gefärbten Papiers nicht immer ermitteln, welcher Farbstoff benutzt wurde,’ denn die heute meist gebräuchlichen Anilinfarben können, wenn so kleine Proben vorliegen, schwer oder garnicht genau festgestellt werden, so gross ist ihre Zahl für jeden Farbenton, und so ähnlich ist oft ihre chemische Zusammensetzung. Wir empfehlen dem Fragesteller, in diesem und in ähnlichen Fällen das vor treffliche Buch von Julius Erfurt »Das Färben des Papier stoffs« zu Rate zu ziehen. In dieses Buch ist u. A. eine grosse Zahl von Mustern brauner Papiere geklebt und deren Färbe-Vorschrift mitgeteilt Auch ist dort genau beschrieben, auf welche Weise man Sulfitstoff am vorteilhaftesten färbt und beizt. Das Buch ist im Verlag der Papier-Zeitung er schienen und kostet gebunden 12 Mark. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’» Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Bieler 4 Vogel. Berlin. Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von A. Heinemann & Co., Berlin SW, Charlottenstrasse 18