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1540 PAPIER-ZEITUNG Nr. 42 3588. Frage: Wie Sie aus beifolgender Korrespondenz ersehen, bestellte bei mir die Firma H. K. in N. 2000 kg Blau-grau nach einge sandtem Muster. Ich lieferte wie beigefügte Proben; jetzt wird mir laut inliegenden Briefen des Farbenunterschiedes wegen die ganze Sendung zur Verfügung gestellt und darauf 72 M. 40 Pf. Nachnahme erhoben. Ich bitte um Ihr Gutachten in dieser Angelegenheit. Antwort: Wie aus den Briefen hervorgeht, hat der Käufer, Zwischenhändler, die Ware zur Verfügung gestellt, weil darin einige Bogen vorkamen, deren Farbe von der Vorlage ab wich. Fragesteller wollte von seinem Kunden erfahren, wo die Ware liegt, um sie untersuchen zu lassen; diese Angabe wurde ihm verweigert und die Ware ihm unter Nachnahme zurückgesandt. Der Briefwechsel gibt keine Aufklärung darüber, woraus sich die im Vergleich zur geringen Ent fernung hohen Spesen von 72 M. 40 Pf. zusammensetzen. Wir finden die Beanstandung des Papiers unberechtigt; die Farbe ist gut getroffen, wenn man berücksichtigt, dass sich Fragesteller einige Farbenabweichungen Vorbehalten hat. Zwar ist die Vorlage glatt gefärbt, während das Ausfallmuster gesprenkelt (melirt) aussieht, d. h. die langen Fasern haben mehr Farbe angenommen als die übrigen. Doch giebt dies keinen Grund zur Beanstandung der Ware, eines auf einer Seite blauen, auf der anderen Seite grauen dicken Schrenz- Papiers. Bei diesen billigen Papieren sind einige Schwankungen im Farbton erlaubt. Die gelieferte Ware ist ebenso ver wendbar wie die Vorlage. Der Käufer war nach dem Handelsgesetz nicht berechtigt, die Verfügungsware dem Fragesteller ohne dessen Er mächtigung zurückzusenden, sondern er war verpflichtet, die Ware aufzubewahren oder einem Spediteur zur Aufbewahrung auf Kosten des Verkäufers zu übergeben. Wir müssen es dem Fragesteller überlassen, ob er den Käufer auf Uebernahme der Ware verklagt oder vorzieht, sie bei anderen Kunden unterzubringen, um gerichtlichen Plackereien aus dem Wege zu gehen, keinesfalls aber braucht er die durch Rücksendung verursachten Spesen zu tragen. Er kann diese, wenn sie durch Nachnahme erhoben sind, gerichtlich von dem Käufer zurück- fordern. 3589. Frage: Ich bestellte bei Fabrik A. einseitig glattes Pack papier, ca. 65 g/qm, bedeutend fester und zäher als Muster I. Die Anfertigung sollte ca. 600 kg betragen. Eine bedeutend grössere Zähigkeit wurde mir von dem Vertreter der Fabrik ganz bestimmt zugesichert mit dem Bemerken, dass jetzt besserer Zellstoff mit ver arbeitet werden sollte, wogegen früher nur Baststoffe genommen wurden. Die Fabrik lieferte mir nun jetzt ein Papier nach Einlage II (Farbe spielt keine Rolle); dieses wurde mir von meinem Kunden zur Verfügung gestellt, weil weit weniger zäh und fest als früher ge habtes Muster I. Ich bitte um Ihr Urteil. Antwort: Das gelieferte Papier scheint bei Prüfung von Hand durch Einreissen und Knittern keine grössere, eher ge ringere Zähigkeit zu haben als die Vorlage. Es mögen zum gelieferten Papier bessere Halbstoffe verarbeitet worden sein, aber dadurch, dass das Papier sehr wolkig ausgefallen ist, haben stellenweise Anhäufungen von Stoff stattgefunden, während andere Stellen sehr dünn wurden, was die Festigkeit herabsetzte. Genaues Urteil über die Festigkeit liesse sich nur durch Ermittlung der Reisslänge auf einem guten Festigkeitsprüfer gewinnen. 3590. Frage: Ich bestellte bei einer Fabrik Postkarten-Karton, Fertigung nach ihrer Probe und zwar die beste Sorte, die die Fabrik macht. Die billigste kostet . . M. und die bestellte 5 M. mehr die 100 kg. Der Karton ist nicht leimfest ausgefallen. Ich beanstande die Lieferung, da mir Niemand solche Karten abnimmt. Die Fabrik erklärt, der Karton sei wie Probe. Ich bitte um ihr Urteil und lege zu diesem Zweck eine Karte der Bestellprobe und einen Bogen des gelieferten Kartons bei. Alle von mir versuchten Tinten laufen auf der Lieferung aus, auf der Bestellprobe nicht. Antwort: Der gelieferte Karton ist ebenso gut geleimt wie die Vorlage, dicke gekreuzte Tintenstriche laufen darauf nicht aus. Dagegen hat der gelieferte Karton weniger ge schlossene Oberfläche als die Vorlage, deshalb reisst die Schreibfeder Fasern heraus, und dadurch sehen die Haarstriche der Schrift ungleichmässig dick aus. Von Postkarten-Karton darf man gute Sehreibfähigkeit verlangen, daher würde der beschriebene Fehler zur Beanstandung berechtigen, falls der Unterschied gegenüber der Vorlage in dieser Beziehung gross wäre. Nun zeigt aber auch die Vorlage, wenn auch in schwächerem Maass, den gerügten Fehler, daher ist es nicht sicher, ob bei gerichtlichem Austrag des Streitfalles Fragesteller Recht behielte. Wir empfehlen daher, wie stets in ähnlichen Fällen, Vergleich und glauben, dass ein Preisnachlass von 5 pCt. den Fehler aufwöge. , 3591. Frage: In der Einlage behändigen wir Ihnen zwei Muster: des bestellten und des gelieferten Papiers. Da unser Kunde bei seiner Meinung bleibt, dass das gelieferte Papier lappig und schwammig sei, bitten wir Sie, uns Ihre Ansicht über das Papier mitzuteilen. Antwort: Wir finden, dass das gelieferte Papier an Griff und Aussehen mit der Vorlage hinreichend übereinstimmt. Da gegen zeigt der Einriss, dass das bestellte Papier aus kräftigeren, zäheren Fasern besteht und wir glauben, dass die Prüfung der Reisslänge auf einem Festigkeits-Prüfer einen wesentlichen Unterschied beider Papiere in dieser Beziehung ergeben würde. 3592. Frage: Einliegend sende ich ein Muster von knotenfreiem Papier, sogenanntes Chinapapier. Für welche Zwecke oder von welchen Industrien -wird solches verwandt? Antwort: Das bemusterte dünne, gelbliche, ungeleimte, sehr gleichmässig gearbeitete Maschinenpapier wird zur Her stellung von Kupferdrucken benützt. 3593. Frage: Wie stellt man den kopirfähigen Strich auf Seiden papier her, wie solcher für Durchschreibebücher-Blätter Verwendung findet? Antwort: Uns ist die gefragte Vorschrift unbekannt. Vielleicht gibt ein Leser Auskunft. 3594. Frage: Ich bin alleiniger Mieter eines Fabrikgebäudes, in dem mir äusser den gesammten Räumen auch der elektrisch be triebene Fahrstuhl zur ausschliesslichen Benutzung vermietet ist. Gehen die jährlich wiederkehrenden Kosten der amtlichen Revision des Fahrstuhles zu Lasten des Mieters oder des Vermieters ? 6a A2 Antwort: Nach § 536 des BGB muss der Mieter die ver mietete Sache während der Mietszeit in einem zum vertrags mässigen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Hierzu gehört auch, dass der Fahrstuhl in der vorschriftsmässigen Weise auf seine Verwendbarkeit geprüft werde, denn ohne solche Prüfung wäre er nach Polizei-Vorschrift unverwendbar. Demnach gehen die Kosten der Revision zu Lasten des Mieters. 3595. Frage: Beiliegend senden wir fünf Papierproben, ge zeichnet mit 1, 2, 3, 4 und 5, und bitten um Ihr Gutachten darüber. Nach Muster 1 sollte geliefert werden, Muster 2, 3, 4 und 5 zeigen den Ausfall der erhaltenen Lieferung. Wir bemängeln Folgendes: Das Papier ist sehr ungleichmässig im Gewicht ausgefallen. Ferner ist dieses eigens angefertigte Papier sehr fleckenhaft, also unrein. Auch steht die Färbung unserem eingesandten Muster gegenüber sehr zurück. Das Papier war bestellt im Gewicht von 190 bis 195 g qm. Wir bitten um Prüfung und Mitteilung, in welcher Höhe unsere Re klamation berechtigt ist. Antwort: Wir finden den Unterschied zwischen Ausfall und Vorlage so gering, dass unseres Erachtens Fragesteller nicht berechtigt ist die Ware zurückzuweisen oder einen Ab zug vom Preis zu machen. Die bemusterten Papiere, Vorlage wie Ausfall, bestehen vorwiegend aus Holzschliff, ihre Festig keit ist gering, und wenn auch die Glätte des Ausfalls etwas hinter derjenigen der Vorlage zurücksteht, so wird das durch die grössere Reinheit des Ausfalls aufgewogen. Packcellulose extra zäh in beliebigen Formaten u. Rollen bis 150 cm Breite liefert billigst und prompt [136592 Papierfabrik Osthofen a. Rh. Dietz & Listing Maschinenfabrik* eipzig empfehlen Sämmtliche Buchbinderei-, Cartonnagen“ nnd Papierrerarbeitungs-Maschinen Stelndruekpressen — Farberelbemasehinen NEUHEIT: Einbruchfalzmaschinen zum Falzen v. Albumblättern, Prospecten, Lagen für Geschäftsbücher und 8 und 4 Bruch für Bücher 13875" Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. 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