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1533 Papierstolfmarkt New York, 8. Mai 1902 Holzschliff. Holzschliff wird gut gefragt, die Fabrikanten bleiben fest bei ihren Preisen. Der Durchschnittspreis ist 15 Dollar die Tonne feucht. Da die Preise für Holzschliff von dem Preis des Zeitungsdruckpapiers abhängen, so ist zunächst keine Verschlimmerung zu erwarten, denn die Marktlage für Zeitungspapier ist glänzend und dürfte noch mehrere Monate so bleiben. Zellstoff. Der Zellstoftmarkt ist verhältnissmässig ruhig. Mit Ausnahme von ungebleichtem Sulfitstoff sind die Preise unverändert geblieben. Für letzteren werden nur 1,75 Cent geboten. Natronstoff hat den alten Preis von 2,05 Cent. Im Ganzen ist die Nachfrage für Natronstoff geringer geworden, man sagt, dass ein Fabrikant Ueber- schuss hat. Kristiania, 16. Mai 1902 Der Markt für weissen Holzschliff ist ruhig. Brauner Schliff wird sowohl für sofortige Lieferung wie für Jahresabschlüsse stark gefragt. Der Zellstoffmarkt ist sehr ruhig. J. P. C. Fasbender Maschinenfabrik 1869301 DÜSSELDORF papier-Schneiämaschine 72 ctm Schnittlänge, 13 ctm Schnitthöhe mit 2 la Gussstahlmessern, 2 Schneid bisten, Schraubenschlüssel, Oelkanne etc. Preis M. 575.— — Wiederverkäufer gesuchtl — Briefkasten Anonyme Fragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt kostenfrei, aber ohne Gewähr, unter der Voraussetzung, dass sie ohne Namen abgedruckt werden darf 3576. Frage: Anliegende Reklame-Hundertmarkscheine nahmen wir vor längerer Zeit in Auftrag, sie sind inzwischen von unserem Auftraggeber verwendet. Dieser Tage soll in einer benachbarten Ortschaft ein Schein in der Eile des Geschäfts für einen echten an genommen worden sein. Auf Grund dieses Falls wurden die Scheine von der Staats anwaltschaft in Oldenburg konfiszirt und der Herausgeber in eine Geldstrafe genommen. Dieser beruft sich auf uns und erklärt, wir hätten, falls eine solche Reklame unstatthaft ist, den Auftrag nicht ausführen dürfen. Besteht eine Verordnung, wonach die Einziehung berechtigt ist? In diesem Fall konnte doch keine Verwechslung mit einem echten Schein vorkommen! Derartige Sachen werden täglich zu Hunderten vertrieben und müssten alle konfiszirt werden. Könnte man Freigebung dieser Scheine erlangen, oder den weiteren Vertrieb verantworten, wenn die vordere Seite deutlich mit roter Farbe den Namen des Bestellers trüge? Antwort: Die zu Reklamezwecken dienenden Nach ahmungen von Reichsbanknoten oder Kassenscheinen sind ver boten, insoweit sie mit echten Scheinen verwechselt werden können. Zu solcher Verwechslung geben die bemusterten Re klamezettel unter gebildeten, mit klarem Verstand begabten Leuten keinen Anlass. Ihre Rückseite ist weiss und mit An kündigungen eines Warenhauses bedruckt. Da mit den Scheinen tatsächlich der oben erwähnte Missbrauch getrieben wurde, so rechtfertigt sich das Vorgehen der Staatsanwalt schaft. Des Lesens unkundige oder berauschte Leute können durch solche Drucksachen getäuscht werden. Der vorge schlagene rote Aufdruck würde die Möglichkeit einer Täuschung wesentlich verringern. Da der Vertrieb solcher Kassenschein- Nachahmungen schon in den verschiedensten Gegenden Deutschlands zu gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben hat, täten die Druckereien und Verleger gut daran, diese Art Drucksachen fallen zu lassen. T. T. Heinze Brieg, Bez. Breslau Geschäftsbücher - Fabrik, Buchdruckerei Saubere und correcte Ausführung Yon Extra -Anf ertigungen Drucksachen (Wechsel, Rechnungen etc.) in Heften u. lose ~SC Kaufmännische, Accidenz- und tabellarische Arbeiten 9 in hocheleganter Xusführung (tacturen, Wechsel, Checks etc. etc.) [188041 Haupt-Niederlage für Berlin: Emil Romann, Berlin S.-WHollmannstrasse 32 Lager aller Sorten Geschäftsbücher In nur guter Ausführung SPECIALITÄT: Copirbücher, Falzmappen Wachstuchnotes mit Kalender, Notizbücher, Agenden Cassacontrollbücher Hotelbonbücher, Garderobenummern-BIooks Postkarten-/llbnms etc. 3577. Frage: Ist beim Verkauf einer Neuheit betreffs des Kon traktes unbedingt die Hilfe eines Patentanwalts nötig? In ihren Broschüren empfehlen die Patentanwälte ihre Notwendig keit aufs Dringendste, wie sie auch jede Neuheit am liebsten zugleich in allen Staaten schützen lassen möchten. Letzteres finde ich aller dings auch richtig, allein wer kann das gleich ausführen? Findet man einen Käufer zu einer erst im eigenen Staate ge schützten Neuheit trotz der Gefahr, dass diese im Ausland schon aus genützt sein könnte? Antwort: Es hängt von der Natur einer Erfindung sowie von den Geldmitteln und Erfahrungen des Erfinders ab, ob es lohnt, die Erfindung auch im Ausland schützen zu lassen. Im Allgemeinen verlieren die Erfinder durch Nachsuchen von Patenten im Ausland mehr an Kosten und Gebühren, als sie durch die meist sehr schwer zustande kommende Verwertung im Ausland gewinnen. Eine allgemeine Regel lässt sich hier für nicht aufstellen. Ist der Erfinder in Rechtssachen und im gewerblichen Rechtsschutz erfahren, so braucht er bei Ver tragsabschlüssen keinen Ratgeber, andernfalls kann ihn ein er fahrener und gewissenhafter Ratgeber unter Umständen vor Verlusten bewahren. Ist eine Erfindung in Deutschland zum Patent angemeldet, so geniesst der Erfinder in Oesterreich- Ungarn und Italien das Recht, seine Erfindung dort innerhalb dreier Monate nach Anmelden des deutschen Patents mit der Priorität vom Anmeldungstag in Deutschland zur Patentirung anzumelden. Ob und wie man eine im Ausland nicht patentirte Erfindung dort verwertet, hängt von der Eigenart der Erfindung sowie von der Geschicklichkeit des Unternehmers ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. In vielen Fällen ist es leichter eine Erfindung zu machen als zu verwerten. 3578. Frage: 1. Wann hat der Angestellte sein monatliches Gehalt zu fordern, am letzten Tag des abgelaufenen oder am 1. des folgenden Monats? 2. Wann, sofern der letzte oder 1. Tag eines Monats auf einen Sonn- oder Feiertag fällt? Antwort: 1. Das monatliche Gehalt wird zum Schluss der Arbeitszeit am letzten Tag des Monats fällig. § 614 BGB sagt: »Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu ent richten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu ent richten«. 2. Wenn der Letzte ein Feiertag ist, und wenn der An gestellte an diesem Feiertag keinen Dienst zu leisten hat, so wird das Gehalt zum Schluss der Arbeitszeit am Vorletzten fällig, sonst aber zum Schluss der Arbeitszeit am Feiertag.