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1512 rAPIER-ZEITUNG Nr. 42 sich, dass dieser Zeuge den Auftrag erhalten hat, eine Karte für die »Eisenbahn-Zeitung« anzufertigen. Da noch ein Stein mit dem Plan von Lübeck vorhanden war, habe er, ohne jemand zu fragen, diesen Stein benutzt, weil er ja annehmen konnte, dass der frühere Besteller die neue Karte haben sollte. Nach Vernehmung weiterer Zeugen und Sachverständigen beantragt der Staatsanwalt 700 M. Geldstrafe oder 70 Tage Gefängnis. Die als Nebenkläger auf tretende Firma in Lübeck beantragt eine Busse von 500 M. Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten zu 309 M. Geldstrafe oder 30 Tagen Gefängnis und zur Zahlung einer Busse von 800 M. an den Nebenkläger. (Hamb. Corresp.) Verfügungsrecht über nicht abgeholte Arbeit Nachdruck verboten Aus Baiern Sind wir berechtigt, über bei uns eingebundene Bücher, welche innerhalb Jahresfrist nicht abgeholt wurden, nachdem wir den Be stellern, sofern uns dieselben bekannt sind, unter Einräumung einer 14tägigen Abnahmefrist, oder, falls uns solche nicht bekannt sind, durch öffentliche Ausschreibung Mitteilung zukommen liessen, nach Belieben zu verfügen? Was bestimmt das Gesetz über Gegenstände, di« vor Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches bestellt wurden? Buchbinderei Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Es handelt sich um Werkverträge. Die Fragesteller haben für ihre Binderlohnforderung ein Pfandrecht an den Büchern (§ 647 BGB). Sie mögen den Bestellern den Zwangsverkaut der Bücher androhen, falls der zu bezeichnende Schuldbetrag binnen einem Monat nicht eingeht. Ein Lagerlohn kann hierbei mitgefordert werden. Sollte der Binderlohn schon bezahlt sein, so kann wegen des Lagerlohns eine solche An drohung ergehen. Nach truchtlosem Ablaufe der Monatsfrist sind die Bücher einem Gerichtsvollzieher zur öffentlichen Ver steigerung zu übergeben. Einen die Forderung der Fragesteller übersteigenden Teil des Erlöses hätte der Gerichtsvollzieher den Bestellern zu senden, falls aber deren Aufenthalt unbekannt ist, zu hinterlegen. Im letztem Falle bedarf es der erwähnten Androhung nicht. Alles dies gilt nur, wenn die Bestellung nach dem 1. Januar 1900 erfolgt ist. Andernfalls gilt das frühere Bairische Landes recht, welches hier nicht genügend bekannt ist. Die Beant wortung der letzten, sehr allgemein gehaltenen Frage ist über haupt untunlich. Keinesfalls haben die Fragesteller das Recht, über die Bücher nach Belieben zu verfügen, da sie durch die Säumnis der Besteller nicht Eigentümer geworden sind. Chromo-Karton Ich bezog von einer Papierfabrik mehrere Tausend Bogen für den Druck von Postkarten. Die Druckerei liess mich während des Druckes wissen, dass sich von dem Chromo-Karton kleinere Teile Kreide ablösten, sodass die Zeichnung nicht gut ausdruckte. Ich bat die Druckerei um ein Gutachten, ob das Papier minderwertig sei, und erhielt zur Antwort, das Papier sei etwas zu wenig geleimt, aber sonst nicht schlecht, nach dem Druck von 12 Farben und Goldbronze sei von den abgelösten Kreideteilchen nichts mehr zu sehen. Während des Druckes verzog sich das Papier von Farbe zu Farbe, es wurde immer grösser, zuletzt etwa um 5 mm nach beiden Richtungen bei einer Bogengrösse von 40 Karten. Der Drucker liess den Umdruck auf Zinkblech stecken, damit er genau wäre, durch das jedesmalige Dehnen des Papiers würde dann die Differenz ausgeglichen. Nach meiner Ansicht wäre es besser gewesen, wenn der Drucker den Um druck auf denselben Karton aufgenadelt hätte, dann hätte sich der Umdruck eben soviel verzogen wie das Papier, und der Druck hätte besser passen müssen. Ich habe dem Drucker bei der Herstellung nichts drein reden wollen, er versprach, dem Dehnen des Papiers auf jede Weise entgegen zu arbeiten, damit ein guter Druck zustande käme. Ich lege einen Andruck und einen Maschinendruck zur Be urteilung bei und frage, in welcher Weise ich die Papierfabrik und wie ich die Druckerei für den Ausfall der Arbeit verantwortlich machen kann. Mehrere Abnehmer, welche bei Vorlegung des An drucks geneigt waren grosse Posten Karten zu kaufen, aber erst den Auflagedruck abwarten wollten, haben nach Bemusterung desselben jedes Interesse verloren unter Hinweis, dass die Karten jetzt nicht mehr schön seien. A. Wir finden, dass die Farben auf den gelieferten Postkarten gut passen. Der Unterschied des Aussehens der Karten im Andruck und in der fertigen Ausführung liegt unseres Er achtens nicht in einem Mangel des Kartons, sondern darin, dass für die Auflage weniger feine und zarte Farben ver wendet wurden. Der Unterschied ist zwar nicht so gross, dass der Besteller berechtigt wäre, die Annahme der Karten zu ver weigern, es wäre aber billig, wenn der Drucker die geringere Güte der Lieferung durch Nachlass von 5 pCt. des Druok- preises ausgliche. Verband der Deutschen Buchdrucker. Der Bericht für das Jahr 1901 spricht sein« Anerkennung darüber aus, dass ungeachtet der schlechten Geschäftslage bei den letzten Tarifberatungen eine Ver ständigung zwischen Prinzipalen und Gehilfen auf Grundlage einer mässigen Lohnerhöhung erzielt worden sei und schliesst daraus, dass die Vorteile beiderseitigen Zusammenwirkens auf dem Lohngebiet von Prinzipalen und Gehilfen gewürdigt wurden, und dass die je weilige Konjunktur im Buchgewerbe nicht den Maassstab für die Entlohnung bilde. Das Darniederliegen des Buchdruckgewerbos im vergangenen Jahre kommt durch die in dem Bericht gegebenen Zahlen deutlich zum Ausdruck. Für Arbeitslosenunterstützung am Orte wurden im Jahre 191 allein 513 943 M. gezahlt, während in den beiden vorhergehenden Jahren zusammen nur 426 205 M., also 87 737 M. weniger gezahlt wurden. Auch die Reiseunterstützung hat ähnlich hohe Zahlen, denn es wurden 1901 allein 245 939 M. gezahlt, in den Jahren 1899 und 1900 zusammen nur 271 202 M., also in beiden Jahren nur 25 263 M. mehr als in dem letztverflossenen allein. In validen- und Krankenunterstützung sowie Umzugskosten entsprachen in ihrer Höhe den Vorjahren. Zu Beginn des Jahres betrug das Vermögen des Verbandes 8 092155 M., am Schluss des Jahres da gegen 3 163 126 M., dasselbe hat sich also ungeachtet der ungünstigen Zeitverhältnisse um 70 971 M. vermehrt und zwar lediglich durch die Zinsen des angesammelten Kapitals, denn in Wirklichkeit waren die Ausgaben mit 1 651 200 M. um 92 000 M. höher als die Einnahme aus Mitgliederbeiträgen. Die Ausgaben setzen sich zusammen aus: Reise unterstützung 245 939 M, Arbeitslosenunterstützung 513 948 M., Unter stützung nach § 2 der Vorstands-Beschlüsse und Umzugskosten 22 978 M., ausserordentliche Unterstützungen 412 M., Unterstützung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) 587 782 M., Unter stützung an dauernd Arbeitsunfähige 122 109 M., Begräbnisgeld 88 340 M., Kosten für Gewährung von Rechtsschutz 903 M., Ver waltung 69 711 M., sonstige Ausgaben 8 1166 M. 280 Invaliden wurden am Anfang des Jahres aus der Verbandskasse unterstützt, am Schluss war ihre Zahl auf 825 angewachsen. Das Verbandsorgan »Correspondent« erforderte im vergangenen Jahre einen Zuschuss von 15 861 M. Der Mitgliederbestand war im Durchschnitt 30 556. Auf jedes Mitglied entfielen durchschnittlich 27 Tage Arbeitslosigkeit oder 71a pCt. der Mitglieder waren arbeitslos. Die Zentral-Invalidenkasse in Liquidation besass am 31. März 1902 noch ein Vermögen von 621 571 M., sie hatte am Ende des Jahres 1901 noch 154 Invaliden zu unterstützen und hat im Laufe des letzten Jahres eine Verminderung ihres Vermögens um 41 881 M. zu verzeichnen. P. Fabrik oder Handwerk? (Nr. 5 8.166, Nr. 34 8.1224) Vor der letzten Wahl zur Handels- und Gewerbekammer in Leipzig hatte Herr Buch druckereibesitzer Mäser gemäss § 9 des Handels- und Gewerbekammer- Gesetzes vom 4. August 1900 die Erklärung abgegeben, dass er zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wolle. Die Handelskammer hatte dieser Erklärung widersprochen, und bei der königlichen Kreishauptmannschaft Antrag auf Entscheidung nach § 25 des Ge setzes gestellt. Bei der am 8. November v. Je. stattgefundenen Ur wahl von Handwerkerwahlmännern war nun Herr Mäser als Wahl mann gewählt worden. Hiergegen hatte Herr Malermeister Barth in L.-Connewitz Einspruch erhoben. Der Einspruch war jedoch von der Gewerbekammer Leipzig zurückgewiesen worden mit der Begründung, dass Herr Mäser neben seinem Verlagsbuchhandel noch ein Hand werk, die Buchdruckerei, gewerbsmässig betreibe, demgemäss sich für die Gewerbekammer entscheiden und auch als Wahlmann ge wählt werden konnte. Der von der Handelskammer wiederum ein gelegte Rekurs war von der königlichen Kreishauptmannschaft, die im Allgemeinen der Entscheidung der Gewerbekammer beitrat, ver worfen worden. Nunmehr wandte sich die Handelskammer an das Oberverwaltungsgericht, das als letzte Instanz in seiner letzten Sitzung die Entscheidung der königlichen Kreishauptmannschaft auf gehoben und die Angelegenheit zur genauen Feststellung darüber, ob der Buchdruckereibetrieb des Herrn Mäser als ein als Handwerk betriebener zu erachten sei, an die Vorinstanz zurückverwiesen hat. (Leipz.(Tagebl.) Volksbücherei. Das Landratsamt in Glogau hat Büchereien er richtet, die nur 70 Bände umfassen, welche in jedem Jahre zu Ostern umgewechselt und durch neue ersetzt werden. Untergebracht ist jede solche Bücherei bei einem Krämer, der die Verwaltung und Ausleihung kostenlos übernimmt und als Entgelt für seine Mühe nur auf die Heranziehung von Kundschaft rechnet. Die Lesegebühr beträgt 2 Pf. für das Buch, die Einkünfte werden zur Anschaffung eines Stammes eigener Bücher und für die Entleihung von Büchern bei der Zentralstelle benutzt. In einem kleinen Dorfe erscheinen 70 Bücher für das Jahr ein ziemlich ausreichendes Lesematerial, und es kann durch diese Einrichtung der Verbreitung der wüsten Kol portage- und Hintertreppenromane wirksam entgegengearbeitet werden, die leider bei der ländlichen Bevölkerung einen so grossen Leserkreis haben, q. (Dresdner Anzeiger) Zur Geschichte der Tiegeldruckpresse. (Vergl. Nr. 39, 8.1404) Bereits im Jahre 1869 hatte die Firma H. Basset & Co. in Hamburg ein« Degner & Weiler’sche Liberty-Tiegeldruckpresse, die im Jahre 1851 erfunden worden war, aus Amerika «ingeführt. (Prette, Buch, Papier)