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1396 PAPIER-ZEITUNG Nr. 38 eine Verletzung des § 860 Z. 6 StGB sehen will. Ich halte dieses Vorgehen für rigoros, zumal der Aufdruck keine Verwechslung mit wirklichen Kassenscheinen zulässt und im Gegensatz zu vielen Nach ahmungen, wie sie beispielsweise auf Postkarten zu finden sind, von den Originalscheinen ausserordentlich abweicht Die Drucksachen sind allerwärts eingeführt und werden immer wieder verlangt. Glauben Sie, dass ich trotz des Vorgehens der Chemnitzer Behörde die Fabrikate fernerhin herstellen darf? Ich möchte selbstredend der Verletzung eines Gesetzes-Paragrafen aus dem Wege gehen. Antwort: Da die Nachahmungen der Kassenscheine nicht auf Papierblätter in Grösse der wirklichen Kassenscheine, sondern auf Gebrauchsgegenstände, wie Zigarrendüten und Papierservietten gedruckt sind, und eine Verwechslung aus geschlossen ist, so glauben wir, dass Fragesteller diese Papier- waaren wie bisher vertreiben darf und empfehlen gegen et waiges Strafmandat der Polizei gerichtliche Entscheidung zu beantragen. 3551. Frage: Es herrscht bei uns eine Meinungsverschiedenheit über inliegend bemusterten Stoff. Was für ein Papier ist inliegen des Musterchen? Ein grösseres Muster steht uns leider nicht zur Verfügung. Antwort: Das anscheinend zum grossen Theil aus Baum wollfasern bestehende dünne Papier ist klingend und in hohem Maasse wasserdicht, zeigt aber beim Einriss die Fasern unverändert, die Wasserdichtigkeit ist also allem Anschein nach nicht durch Pergamentirung hervorgebracht. Es ist aber immerhin möglich, dass es oberflächlich pergamentirt wurde. Ob das Papier mit Schellacklösung oder mit ähnlichen Stoffen bestrichen oder im Stoff mit Viskose geleimt ist, könnte nur durch eingehende fachkundige Untersuchung ermittelt werden. 3552. Frage: Wir bitten Sie, uns den Zollsatz nach Oesterreich für geklebtes Karton-Papier, bestehend aus holzfreien Decken und holzhaltigen Einlagen, wie Muster, mitzutheilen. Antwort: Im österreichischen Zolltarif ist geklebtes Karton- Papier nicht besonders aufgeführt. Wie uns jedoch eine be deutende Kartonpapier-Fabrik mittheilt, wird solches Papier nach Tarif Nr. 191 vertragsmässig mit 5 Goldgulden = rund 10 M. die 100 kg verzollt. Näheres über die österreichischen Zollbestimmungen ist in Dr. Bürners Werk »Zolltarife der Papier-, Schreibwaaren- und Buchgewerbe«, Verlag der Papier- Zeitung, Preis 3 M., enthalten. 3553. Frage: Wir haben an eine Firma 500 kg Pergament-Ersatz geliefert, welche uns die Firma zur Verfügung stellt, weil die Farbe zu sehr abweiche, und die Fettdichtigkeit ungenügend sei. Wir haben diese Reklamation als unbegründet zurückgewiesen und bitten Sie, Ihre Ansicht in Ihrem Blatt darüber mitzutheilen. Wir fügen das Verkaufsmuster sowie ein Ausfallmuster aus der Sendung bei. Antwort: Das Verkaufsmuster hat gleichmässige schöne Durchsicht, während die Lieferung starke Filzmarkirung zeigt und infolgedessen wolkig und trübe ist, sie sieht auch in der Durchsicht anders und weniger gefällig aus wie das Vorlage- muster. Dieses ist, wie die Blasenprobe zeigt, der Lieferung auch an Fettdichtigkeit überlegen. Wir halten die Beanstandung für begründet und empfehlen dem Fragesteller, sich auf Grund eines 15 prozentigen Nachlasses mit dem Abnehmer zu einigen. 3554. Frage: Ich besitze eine Gesang- und Geschäftsbücher- Fabrik, in der über ICO Personen beschäftigt sind. Es ist also ein ausgesprochener Fabrikbetrieb. Bin ich nun als Fabrikant den Hand werkskammern unterworfen? Ich dächte wohl nicht. Antwort: Wie aus zahlreichen Mittheilungen in der Papier- Zeitung hervorgeht, wurden nach Erlass des Handwerksgesetzes viele Fabriken, die vorwiegend gelernte Handwerker beschäftigen, z. B. Grossbetriebe der Buchbinderei und Buchdruckerei, von den Handwerkskammern und Innungen für sich beansprucht. Die an zuständigem Ort eingelegten Berufungen derjenigen Firmen, welche sich gegen diese Zugehörigkeit sträubten, hatten meist Erfolg. Da die Unterschiede zwischen Fabrik und Hand werk nicht gesetzlich festgelegt sind, hängt es von der Eigen- thümlichkeit jedes Betriebes ab, ob er im Sinne der Gewerbe ordnung fabriks- oder handwerksmässig ist. 3555. Frage: Anbei überreiche ich Ihnen ein Hausfrauenbuch, wie ich solche von einer grossen Geschäftsbücher-Fabrik kaufe. Ich habe davon eine Anzahl an ein Drogengeschäft als Zugabeartikel ver kauft, statt des vorliegenden Druckes kam auf die Vorderseite Reklamedruck. Besteller stellt mir diese Sachen zur Verfügung, weil auf drei Seiten der Vordruck 18 . . statt 19 . . steht. Er behauptet, er hätte eine sehr feine Kundschaft und könne dieser selbst als Geschenk kein Buch aus dem vorigen Jahrhundert geben. Die Geschäftsbücher-Fabrik sagt mir, diese Bücher wären nicht veraltet, die Platte sei stereotypirt und könne nicht geändert werden. Es sei gleich, ob 18 . . oder 19 . . steht, denn jene Blätter enthalten nur eine Anleitung für die Hausfrau, wie sie die Buchführung ein richten soll. Der Richter erster Instanz trat den Angaben des Drogisten bei und wies mich mit der Klage auf Uebernahme und Bezahlung der Bücher ab. Das Urtheil ist noch nicht in meinen Händen. Erblicken Sie darin, dass auf den drei Seiten 19 . . statt 18 . . steht, einen so erheblichen Mangel, dass die Abweisung'berechtigt war? Antwort: Auf 3 Blättern des Haushaltungsbuches steht in grossen Buchstaben »Probe-Abschluss für das Jahr 18 . Der Käufer müsste bei Abgabe dieses Buches an seine Kunden die Zahl »8« durch »9« ersetzen oder solche Aenderung den Kunden überlassen. Diese handschriftliche Aenderung setzt unseres Erachtens den Werth des Buches nicht herab, und der gerügte Druckfehler ist kein Grund zur Beanstandung der Waare, denn die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl müssen ohnehin schriftlich eingesetzt werden, und es fällt für den Benützer des Buches nicht ins Gewicht, wenn er über die gedruckte 8 eine 9 schreibt. Auch handelt es sich nicht um einen wirklichen, sondern nur um einen »Probe- Abschluss«. Wir halten das die Annahme-Weigerung gut heissende Urtheil für unzutreffend. 3556. Frage: 1. Ist ein auf Lebensdauer angestellter Gemeinde beamter N. N. berechtigt, neben seinem Beruf das Buchdruckgewerbe oder den Handel mit Drucksachen zu betreiben und zwar im Rath- hause, welches der Gemeinde als Eigenthum gehört? 2. Ist eine Buchdruckerei, welche oben genanntem Herrn Druck sachen liefert, berechtigt, auf diese als Druckfirma »Formularen- Druckerei N. N.« zu setzen, wenn der Druckerei bekannt ist, dass der Besteller nicht im Stande ist, mit seiner Einrichtung diese Formulare selbst herzustellen? Mit der Bezeichnung »Formularendruckerei« wird den Käufern etwas bekannt gegeben, was eigentlich nicht besteht. Antwort: 1. Wir können diese Frage nicht beantworten, da wir die Anstellungsbedingungen des Beamten nicht kennen. Fragesteller sollte sich an den Gemeinde-Vorsteher oder an dessen vorgesetzte Behörde wenden. 2. Die Buchdruckerei würde durch solchen Aufdruck dem unlauteren Wettbewerb Vorschub leisten, denn der Aufdruck müsste die Annahme erwecken, dass die Drucksache in der jenigen Druckerei hergestellt ist, deren Firma darauf steht. 3557. Frage: In Nr. 21 der Papier-Zeitung, ’S.’ 749, lesen wir einen Artikel über eine neue Fingerschutz-Vorrichtung für Tiegel druckpressen. An wen können wir uns wegen Anschaffung solcher Vorrichtungen wenden? Antwort: An eine der Maschinenfabriken, welche die Vor richtung herstellen, vergl. Nr.]31, S. 1112, 3558. Frage: Wir haben Preislisten für einen Kunden nach dem beifolgenden Muster gedruckt. Ein ehemaliger Angestellter dieses Kunden hat sich nun genau dieselben Preislisten unter Fortlassung des Firmenkopfes auf jedem Blatt und des vorderen Schutztitels drucken lassen. Die einzige Aenderung besteht darin, dass er statt 6 10 pCt. Nachlass bei Baarzahlung gewährt. Auch die bei der Liste unseres Kunden gemachten technischen Fehler sind vorhanden. Kann unser Kunde gegen seinen ehemaligen Angestellten wegen Nachdruck gerichtlich vorgehen? Wie kann er sich für die Folge gegen unbefugte Nachahmung seiner Preisliste schützen? Er will jetzt deshalb neue Preislisten machen lassen. Antwort: Wir verweisen auf den Aufsatz »Kataloge und die darin enthaltenen Abbildungen sind schutzfähig« in Nr. 18 der Papier-Zeitung von 1902. Aus der dort mitgetheilten Reichsgerichts-Entscheidung kann man schliessen, dass der beschriebene Nachdruck strafbar ist, dass also der Geschädigte den Nachahmer mit Erfolg gerichtlich belangen kann. Einen anderen Schutz, als das Gesetz zum Schutz dor Schriftwerke usw. bietet, giebt es für Druckwerke dieser Art nicht. Es empfiehlt sich an augenfälliger Stelle des Katalogs die Worte »Nachdruck verboten« anzubringen, damit der Nachahmer nicht annehmen kann, Nachdruck sei erlaubt. Ries- und Grammgewichtstabelle pro •m für [186788 Inches Papierformate 480 u. 500 Bog. 8M. Gustav Voigt, Merseburg a. S An Wiederverküuter liefert billigst Hanf, Alfelder-Bastp. u. alle anderen Düten 9 Beutel und Papiere Uth. Stelndnok Ernst C. Behrens, Alfeld a- L. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 59. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg