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Nr. 38 PAPIER-ZEITUNG 1395 Briefkasten Anonyme Fragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt kostenfrei, aber ohne Gewähr, unter der Voraussetzung, dass sie ohne Namen abgedruckt werden darf 3545. Frage: Wir holten von einer Papierfabrik Offerte ein über 20 000 Bogen holzhaltig Druck, 64 X 99 cm, 55 kg schwer, indem wir ein Muster in gleichem Stoff und in gleicher Stärke von dem selben Papier beifügten, welches uns dieselbe Firma schon früher geliefert hatte. Nach erhaltener Offerte bestellten wir die 20 000 Bogen. In der Bestellung wurde das Gewicht, welches das Papier haben sollte, und welches wir bei der Preisanfrage genannt hatten, nicht nochmals an geführt; wir fügten der Bestellung aber vorsichtshalber nochmals ein Muster in der Grösse eines ’/ 8 Bogens bei von dem nämlichen Bogen, von welchem das erste Muster genommen war. -In der von der Fabrik erhaltenen Auftragsbestätigung war das Gewicht des Papiers mit 45,5 kg angegeben, dagegen ausdrücklich vermerkt: »in allen Theilen anschliessend an Ihre Vorlage«. Diese Bemerkung wurde als genügende Gewähr für die richtige Ausführung unseres Auftrages erachtet, und es wurde leider übersehen, die Auftragsbestätigung hinsichtlich des vermerkten Gewichts mit unserer Preisanfrage zu vergleichen. Das Papier wurde 45 kg statt 55 kg schwer geliefert, und da wir es in der geringeren Stärke nicht brauchen konnten, stellten wir es der Fabrik zur Verfügung. Die Fabrik will die Be anstandung nicht gelten lassen und behauptet, genau nach Muster geliefert zu haben. Unserer Aufforderung, uns dieses Muster zur Prüfung vorzulegen, hat die Firma nicht entsprochen. Bei unseren mündlichen Auseinandersetzungen mit dem Vertreter der Fabrik führt dieser an, dass es vorkommen könne, dass Stücke von ein und dem selben Bogen eines Papiers im Gewicht differiren. Wir bitten um Ihr Urtheil, ob dieser Einwand stichhaltig ist, und ob wir verpflichtet sind, das Papier anzunehmen, obwohl wir es in dem leichten Gewicht nicht verwenden können. Wir fügen die mit der Fabrik ge wechselten Briefe bei, sowie ein Muster von demselben Bogen, von welchem wir die beiden der Firma eingesandten Proben genommen hatten. Antwort: Die Bestellung lautet: »Wir bestellen Ihnen hiermit mit Bezug auf Ihre Offerte vom 13. er. 20 000 Bogen Papier im Format 65 X 92 cm, in Farbe und Griffigkeit genau nach beifolgendem Muster. Das Papier muss auch für Illustrationsdruck geeignet sein.« Auf Grund dieser Bestellung war die Papierfabrik nicht verpflichtet, 55 kg schweres Papier zu liefern, denn das angebotene 55 kg schwere Papier war 64 X 99 cm gross, das Ries vom be stellten 65 X 92 cm grossen Papier musste also bei gleichem Quadratmeter-Gewicht weniger als 55 kg wiegen. Die Fabrik genügte ihrer Pflicht, wenn sie das Papiermuster möglichst sorgfältig abwog und daraus das Quadratmeter-Gewicht sowie das Ries - Gewicht berechnete. Da nur 1/8 Bogen beigefügt war, so konnte die Wägung nicht genau genug sein, und ein Irrthum von 10 pCt. auf und ab oder noch mehr war umso leichter möglich, als ein Bogen nur zufällig das richtige Durch schnittsgewicht eines Rieses besitzt, und Theile eines Bogens verschieden schwer sein können. Bei Bestätigung des Auftrags theilte die Fabrik das von ihr ermittelte Riesgewicht, 45 kg, mit, und da Fragesteller dies unbeantwortet liess, musste die Fabrik sein Einverständniss annehmen. Wir sind der Ansicht, dass Fragesteller verpflichtet ist, das Papier anzunehmen. 3546. Frage: 1. Ich habe einen kontinuirlich wirkenden Hadern- drescher erdacht, welcher wenig Kraft verbraucht, je nach Grösse der Hadernstücke 500—1000 kg stündlich leistet und für die Umgebung staubfrei ist. Da es mir nicht bekannt ist, ob eine solche Bauart (folgt nähere Beschreibung) schon besteht, bitte ich Sie, mir mitzu- theilen, ob eine Patentirung von Erfolg wäre. 2. In der Beilage sende ich ein Muster von sogen. Batist-Lösch. Ist diese Siebpressung durch Sieb, etwa auf dem Trockenzylinder der Papiermaschine, oder durch gravirte Stahlwalze mit Papier-Gegenwalze oder auf andere Art hergestellt? 8. Da gegenwärtig Trockenstempel für Löschpapier sehr beliebt sind, erbitte Bescheid, ob es möglich ist, diese bis zu 40 cm Länge ®it Hebelpresse in mehreren Exemplaren auf einmal herzustellen, und ob in der Papier-Zeitung schon solche (Präge-?) Pressen angezeigt wurden. Antwort: Will Jemand erfahren, ob die von ihm erdachte Bauart einer Maschine für Papierfabrikation neu ist, so sollte er zunächst Hofmanns Handbuch der Papierfabrikation sowie die ihm zugänglichen Jahrgänge der Papier-Zeitung daraufhin durehsehen, ob nicht damit Uebereinstimmendes schon be schrieben ist. Findet er hier nichts, und überzeugt er sich auch durch Prüfung sämmtlicher Patente der Klasse 55, dass kein gleiches deutsches Reichepatent ertheilt ist, so thut er am besten, die Erfindung zum Patent anzumelden. Die Beamten des Patentamts müssen dann ermitteln, ob die einschlägigen Veröffentlichungen, besonders auch die ausländischen Patent schriften dieser Art, nichts zur Sache enthalten. Nach forschungen auf eigene Faust würden in den meisten Fällen mehr kosten als die Anmeldung zum Deutschen Patent. 2. Da das geprägte Lösehpapier weich und schwammig ist, würde unseres Erachtens einseitige Prägung mittels Metall tuches auf die andere Seite des Papiers, die auf dem glatten heissen Zylinder liegt, nicht durchdringen. Es ist daher wahr scheinlich, dass die Prägung mittels besonderer Walzwerke, möglicherweise zwischen zwei Walzen, die beide mit Metall tuch überzogen sind, erfolgt ist. 3. Es erscheint nicht unmöglich, solche Prägepressen her zustellen, ihre Leistung wäre aber wahrscheinlich geringer und ihr Kraftbedarf grösser, als wenn man die Prägung mittels eines entsprechenden Walzwerkes vornähme. Die in der Pa pier-Zeitung anzeigenden Maschinenfabriken, welche Präge pressen und Walzwerke empfehlen, werden auf Anfrage gewiss gern Auskunft geben. Gleichzeitiges Prägen oder Einwalzen eines Musters in mehrere über einander befindliche Lagen von Löschpapier ist wegen der Weichheit des Stoffes nicht wohl möglich. 3547. Frage: Ein Abnehmer stellte mir einen Posten holzfreien weissen Karton, ca. 1000 kg, zur Verfügung, da solcher angeblich nicht zur Zufriedenheit ausgefallen ist. Der Karton wurde mir s. Zt. • nach Muster W in Güte, in Farbe laut Muster A bestellt. Den Ausfall finden Sie in Probe F. Mein Abnehmer behauptet, der neue Karton würde beim Falzen brechen und wäre überhaupt nicht laut Aufgabe geliefert. Ist die Waare F holzfrei, und liegt Grund zur Reklamation vor? Antwort: Der Ausfall ist nicht wesentlich brüchiger als die Vorlage. Beide Muster sind holzschlifffrei. Der Stoff wurde für die Vorlage feiner gemahlen und war anscheinend auch etwas anders beschaffen. Die Vorlage hat reinere Durchsicht als der Ausfall. Alle diese Unterschiede sind aber nicht gross genug, um den Kunden zur Annahme-Weigerung zu berechtigen, denn wenn ein Fabrikant ein Papier nach Vorlage machen muss, so kann er es oft beim besten Willen nicht besser treffen, als es hier geschehen ist. Die ihm zur Verfügung stehenden Roh- und Halbstoffe haben nicht jederzeit dieselbe Beschaffenheit, und wenn die Vorlage fremdes Erzeugniss ist, kommt noch die Verschiedenheit der Einrichtung und Bezugs quellen hinzu. Man gewährt deshalb den Papier-Fabrikanten bei Anfertigungen nach Muster ein gewisses Maass der Ab weichung, das in diesem Fall unseres Erachtens nicht über schritten wurde. 3548. Frage: Ist ein Reisender oder Agent verpflichtet, eine von ihm provisionsweise verkaufte Waare, die durch sein Verschulden falsch geliefert und aus diesem Grunde zurückgesandt worden ist, für seine Rechnung zu übernehmen? Ist der Fabrikant berechtigt, ihn dafür zu belasten, selbst wenn von Seiten des Verkäufers alle Frachtspesen usw. bezahlt wurden? Antwort: Der Handlungsagent muss nach § 84 des HGB das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordent lichen Kaufmanns wahrnehmen. Handelt er gegen diese Pflicht, so muss er den dadurch entstehenden Schaden ersetzen. Ob er dies durch Uebernahme der Verfügungswaare oder auf andere Weise thut, darüber bestimmt das Gesetz nichts. 3549. Frage: Ich vertreibe seit etwa 812 Jahren Papieraus stattungen mit dem Titel »Kanonen-Post«, welches Wort sich auf die hier heimische Industrie bezieht. Ich habe versäumt, mir diese Wort marke eintragen zu lassen. Nun erfahre ich soeben, dass die Firma X in Y sich gerade dieses Wort um die Mitte des Jahres 1901 hat eintragen lassen. Da ich das Wort schon längst als Waarenzeichen benutzt habe, so glaube ich, Löschung der Wortmarke beantragen zu können. Was geschieht, wenn ich das Wort »Kanonen-Post» ruhig weiter benutze? Soll ich es etwa auf einen Prozess ankommen lassen? Antwort: Nach dem Waarenzeichengesetz vom 12. Mai 1894 war die Eintragung des Zeichens »Kanonen-Post« für die Firma X zulässig, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass dieses Wort für Papierausstattungen längere Zeit hindurch im allge meinen freien Gebrauch stand. Der Umstand, dass eine einzelne Firma dies Zeichen vor der Eintragung benutzte, hindert nach dem Gesetz Niemanden, dieses Wort für sich schützen zu lassen. Das Gesetz schützt den ersten Anmelder und nicht den ersten Benutzer des Zeichens. Wer ein einem Anderen ge schütztes Zeichen wissentlich weiterbenutzt, macht sich straf bar und schadenersatzpflichtig. 3550. Frage: Zu den Erzeugnissen’ meiner Papierwaaren-Fabrik gehören auch mit imitirten Kassenscheinen bedruckte Papierservietten und Zigarrenbeutel. Ich habe solche bereits nach Millionen unbe anstandet im ganzen Reiche verbreitet, stosse aber in neuerer Zeit seitens der Polizeibehörde in Chemnitz auf Widerstand, welche darin