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Nr. 35 1254 Buchgewerbe Buchdruck * * * *** Buchhandel *** Steindruck Eingesandte Werke finden Besprechung Mitarbeiter und Berichterstatter erhalten angemessene Bezahlung Sachliche Mittheilungen finden kostenfreie Aufnahme Verbot eines Druckerei-Betriebs Aus Berlin Das Haus, in welchem ich seit 20 Jahren meine Buchdruckerei betrieben hatte, wurde abgerissen, und ich musste am 1. Oktober 1901 in ein anderes Haus in derselben Strasse ziehen. Ich brachte meine zwei Schnellpressen und einen kleinen elektrischen Motor, welche ich auch in der alten Wohnung schon seit fünf Jahren in Betrieb hatte, in einem Zimmer der neuen Wohnung, welches an das Nachbarhaus stösst, unter. Der Nachbarhauswirth zeigte mich nun bei der Polizei wegen des Geräusches an, das meine Maschinen verursachen, und das bei ihm im Hause theilweise hörbar ist. Die Polizei sandte mir am 16. Oktober ein Strafmandat und verlangt von mir Einstellung des Betriebes in dem Zimmer. Mein Hauswirth hat mir die Räume zum Druckereibetrieb vermiethet. Kann ich ihn wegen der Umbaukosten usw. in Anspruch nehmen? Y. Wir legten diese Frage dem Gewerbe-Anwalt Dr. Werner Heffler, Berlin NW 52, vor, der sie wie folgt beantwortet: Für genehmigungspflichtige Anlagen, die bei regelmässigem Be trieb Dunst, starken Geruch und ungewöhnliches Geräusch verursachen, hat das Oberverwaltungsgericht den Grundsatz aufgestellt, dass zwischen »Belästigung« und »Gefahr« durch die erwähnten Uebelstände unterschieden werden muss. Letztere können nur dann Hinderungs grund für die Errichtung solcher Anlagen sein, wenn erwiesen wird, dass sie geeignet sind dem Publikum oder Einzelnen Gefahr zu bringen. Eine Belästigung genügt zur Konzessions-Verweigerung nicht, es sei denn, dass die Anlage die Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Wegen störe. Uebrigens erachtet das Ober verwaltungsgericht die Polizei für befugt, bei die Nachbarschaft störenden gewöhnlichen, d. h. nicht konzessionirten gewerblichen An lagen darüber zu wachen, dass das Zusammenleben der Menschen nicht durch ungewöhnliche Einwirkungen Einzelner unerträglich ge macht werde, und dabei nicht bloss gesunde Naturen, sondern auch in ihren Nerven bereits geschwächte Personen zu berücksichtigen. Aus dieser Entscheidung, die allerdings für genehmigungspflichtige Anlagen gilt, sinngemäss aber auch auf jede andere gewerbliche An lage Anwendung finden kann, die Belästigungen herbeiführt, geht hervor, dass die Polizei nicht ohne Weiteres einschreiten kann, dass sie vor allen Dingen nicht ohne Weiteres die Einstellung des Betriebes erzwingen darf. Es muss zunächst festgestellt werden, ob. eine Be lästigung oder eine Gefahr vorhanden ist, ob eine Gesundheits schädigung stattfinden kann. Diese Feststellung muss durch den Be zirks- oder Kreisarzt, d. h. durch den polizeilich beamteten Arzt er folgen. Sieht dieser in der Belästigung eine Gefahr, eine Gesund heitsschädigung, so wird sich gegen die dann erfolgende polizeiliche Verfügung auf Äenderung des bisherigen Zustandes kaum etwas aus richten lassen. Der Baubeamte und der Gewerbe-Inspektionsbeamte werden dann wahrscheinlich empfehlen schalldämpfende Mittel anzu wenden, unter denen die Zorn’schen Korkplatten die bewährtesten sind. Durch Anbringen dieser Platten ist schon so manche Lärm beschwerde erledigt worden, nachdem Versuche mit anderen Mitteln, z. B. mit Filz, vergeblich waren. Wenn Fragesteller darauf hinweist, dass er lange Jahre hindurch in dem anderen Hause seinen Betrieb ungestört ausüben durfte, ohne zu Beschwerden Veranlassung gegeben zu haben, so ist noch nicht gesagt, dass auch in dem neuen Hause Alles so glatt gehen müsse wie in dem alten. Die Störung hängt ja von vielen Umständen ab. Möglicherweise ist der Elektromotor gerade an der Wand aufgestellt, die dem Nachbarhause zugekehrt ist; vielleicht sind die Wände der jetzt in Betracht kommenden Häuser dünner als in dem früher von dem Fragesteller bewohnten Gebäude; vielleicht haben früher seine Maschinen auf unterwölbten Fussböden gestanden, während er sie jetzt auf leichtere Fussböden gestellt hat. Ich bin der Ansicht, dass zu den Kosten der baulichen Abände rungen, der Einlage von Schalldämpfungsmaterial, der etwaigen Ver legung des Elektromotors usw. der Wirth des Hauses nicht heran gezogen werden kann, weil die jetzt erfolgenden Einsprüche ausser halb seiner Berechnung liegen, und er nicht erwarten konnte, dass eine Beschwerde erfolgen würde. Wenn aber in dem Miethsvertrage ausgemacht ist, dass dieser nur gilt, wenn die Behörde nichts gegen den Betrieb einzuwenden hat, oder dass alle baulichen Aenderungen, die seitens der Behörde im Interesse der ordnungsmässigen Führung des Betriebs verlangt werden sollten, zu Lasten des Wirths gehen, dann hat Fragesteller das Recht, den Wirth in Anspruch zu nehmen. Es ist aber kaum wahrscheinlich, dass der Hauswirth einen so ver- klausulirten Vertrag unterschrieben hat. Mir ist aus meiner früheren Thätigkeit als Gewerbeaufsichtsbeamter der Fall bekannt, dass ein Hauswirth an eine Buchdruckerei Räume vermiethet hatte, deren Fussböden und die darunter liegenden Decken die Erschütterungen durch die Schnellpressen usw. nicht ertragen konnten. Es fand eine baupolizeiliche Prüfung der Räume, Decken und Fussböden in dieser Angelegenheit statt, und es blieb nun dem Hausbesitzer überlassen, entweder solche Aenderungen zu treffen, dass die für die Maschinen nothwendige Tragkraft vorhanden sei, oder den Buchdruckereibesitzer vom Vertrag zu entbinden. Irgend welche Regress-Ansprüche standen dem Buchdruckereibesitzer dem Hauswirth gegenüber nicht zu: er konnte für die Störung, welche die baulichen Aenderungen hervorriefen, ebenso wenig etwas verlangen, wie für den Umzug, der nothwendig würde, falls der Wirth den Umbau nicht vornähme. Vielleicht sind in dem vorliegenden Fall die Lärmbelästigungen deshalb so stark, weil die Gebäudetheile zu stark beansprucht werden. Sollte das zutreffen, so wäre die angedeutete Lösung der Kalamität möglich: der Wirth müsste dann entweder die Gebäudetheile so stabil machen, dass Erschütterungen usw. nicht stattfinden, oder den Buch druckereibesitzer aus dem Kontrakt entlassen. Diese ganze Angelegenheit fällt in das grosse und viele Schwierig keiten bereitende Gebiet des Gewerbebetriebs in gemietheten Räumen. Ich beabsichtige demnächst ausführlich auseinanderzusetzen, welche Schwierigkeiten es herbeiführt, dass die Gewerbe-Ordnung im § 1z0a ff. von dem Gewerbe-Unternehmer spricht und vom Gewerbe-Unternehmer viel verlangt, was zu thun eigentlich dem Hausbesitzer obliegt und oft nur mit dessen Einwilligung geschehen kann. Mancher Gewerbe- Unternehmer, der bereit war die von der Gewerbe-Inspektion und der Polizeibehörde geforderten Verbesserungen seines Betriebs zu treffen, schwebte in Gefahr wegen Vergehens gegen die Gewerbe-Ordnung bestraft zu werden, nur weil ihm der Hauswirth, den die Gewerbe ordnung in diesem Falle nichts anging, aus irgend welchen Gründen nicht gestattete die behördliche Anordnung in diesem Betriebe aus- zuführen. Bezahlung von Plakat-Entwürfen Aus Berlin Wir fertigten auf Veranlassung einer Zigarettenfabrik mehrere Entwürfe zu einem Plakat, konnten uns aber schliesslich mit ihr über den Preis nicht einigen. Die Entwürfe stellten wir in Rechnung. Die Zahlung wurde verweigert, weil eine Bestellung auf die Entwürfe an geblich nicht vorlag. Wir forderten dann die Entwürfe zurück, er hielten sie aber nicht. Jetzt sehen wir, dass einer unserer Entwürfe benutzt wurde, um danach bei einer anderen Druckfirma die Plakate herstellen zu lassen. Der Entwurf stellt ein in vielen Farben sehr fein ausgeführtes Staatswappen mit entsprechender seitlich beige fügter farbiger Schrift dar. Welche Ansprüche haben wir an jene Zigarettenfabrik, die den von uns angefertigten und uns nicht be zahlten Entwurf für ihre Zwecke benutzte? Können wir nur Anspruch auf Bezahlung der Entwürfe erheben, oder können wir das Verfahren der Zigarettenfabrik auch anderweitig straf- oderzivilrechtlich ahnden! Chromolithografische Kunstanstalt Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Dadurch, dass der Zigarettenfabrikant die Entwürfe ver langte, und sie ihm geliefert wurden, ist er deren Eigenthümer geworden, obschon keine Einigung über den Preis erzielt war. Denn es liegt ein Werkvertrag vor, und eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 BGB). Das Zustandekommen des Werkvertrages folgt auch daraus, dass der Besteller das Rücknahme-Anerbieten des Fragestellers unbeachtet gelassen, die Entwürfe längere Zeit behalten und einen davon für seine Zwecke verwendet hat. In einem solchen Falle soll der Besteller den üblichen Preis zahlen; da aber für Kunstwerke ein bestimmter Preis nicht üblich ist, so muss der dem Werthe der Entwürfe ent sprechende Preis, welchen ein Sachverständiger festzustellen hat, bezahlt werden. Sonst würde sich der Besteller auf Kosten des Unternehmers bereichern. Damit aber der Besteller nicht nachträglich das Anerbieten der Rücknahme annehmen und die noch nicht verwendeten Entwürfe zurücksenden kann, empfiehlt es sich, dass Fragesteller das Anerbieten zurück- nimmt und den Rechnungsbetrag klageandrohend fordert. Ein weiterer Anspruch steht dem Fragesteller nicht zu.