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1104 Nr. 30 PAPIER-ZEITUNG Briefkasten Anonyme Fragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt kostenfrei, aber ohne Gewähr, unter der Voraussetzung, dass sie ohne Namen abgedruckt werden darf Zu Frage 3496, Aba. 2. Die Antwort der Schriftleitung ist nicht richtig. Der Handlungsgehilfe hat, wenn er als Expedient angestellt ist, die diesem Posten angemessenen Arbeiten zu beanspruchen. Das schliesst eine einmalige gelegentliche andere Verwendung seiner Dienste nicht aus, sobald besondere Umstände das erheischen. Eine solche Nothwendigkeit, vielleicht besonders starker Geschäftsgang, liegt nicht vor, um den Handlungsgehilfen mit den Arbeiten des jüngsten Lehrlings, wie sie Registriren und Ablegen darstellen, zu beschäftigen, sie sind seiner geradezu unwürdig. Der Gehilfe kann die Leistung dieser Arbeiten verweigern, ebenso wie er z. B. nicht nöthig hat, sich täglich zwecks Kontrolle im Geschäft zu melden. Ist der Gehilfe seiner Weigerung wegen entlassen, so geschah ihm Unrecht. Er hat jetzt seinem Chef mittels eingeschriebenen Briefes seine Dienste für angemessene Arbeiten fernerhin zur Ver fügung zu stellen. Geschah dies nicht sofort, so kann er sich damit entschuldigen, dass er sich über seine Rechtslage erkundigen musste. Dem Gehilfen steht das Gehalt bis Ablauf der Kündigungsfrist zu. Eine Klage, beim Amtsgericht anhängig zu machen, verspricht Erfolg. Ich empfehle dem Anfragenden, sich vom »Deutschnationalen Handlungsgehilfen-Verband« zu Hamburg, Gr. Reichenstr. 30, dessen Schrift »das Recht des Handlungsgehilfen«, Preis 50 Pf., kommen zu lassen, worin alles Nähere zu finden ist. Ein Buchhalter ist übrigens nur mit Vollmacht des Chefs zur Kündigung befugt. D. H. V. 33515 3505. Frage: Den in X. wohnhaften Vertreter einer süd deutschen Papierfabrik ersuchte ich um Offerte in Braunholzpapier, wobei ich erwähnte, dass ich bei konvenirendem Preise eventuell einen Abschluss machen würde. Der Vertreter offerirte mir daraufhin am 14. Februar das Papier zu . M. 50 Pf. freibleibend, worauf ich am 15. Februar eine Doppelladung spezifizirte und gleichzeitig acht weitere Ladungen abschloss. Die Papierfabrik bestätigte mir unter Bezugnahme auf mein Bestellschreiben die spezifizirte Ladung am 18. Februar zu dem vom Vertreter offerirten Preise; über die weiter abgeschlossenen acht Ladungen erwähnte die Fabrik allerdings nichts; jedoch musste ich annehmen, dass das Stillschweigen der Firma als Annahme galt, zumal ich die acht Ladungen gleichzeitig mit der spezifizirten Ladung bestellt hatte. Ich theilte hiernach meinen Ver tretern den Abschlusspreis als Grundlage für ihre ferneren Verkäufe mit, und auf die Offerten meiner Vertreter hin kamen auch verschie dene Geschäfte zustande. Am 27. Februar, also neun Tage nach er folgter Bestätigung, besuchte mich plötzlich der Vertreter der Papier fabrik und erklärte, seine Fabrik könne den Abschlusspreis nicht acceptiren. Ich lehnte jedoch einen höheren Preis ab und berief mich hierbei auf § 862 HGB. Ist meine Auffassung richtig? Meines Er achtens kann eine so späte Ablehnung des Abschlusses nicht als un verzüglich im Sinne des Gesetzes gelten. Ich bemerke noch, dass ich mit der betreffenden Papierfabrik wie auch mit dem Vertreter der selben bis zu dem Abschluss in Geschäftsverbindung stand. Antwort: Der § 362 des HGB kommt unseres Erachtens in diesem Falle nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Besorgung von Geschäften für Andere, sondern um einen Kauf handelt. Unseres Erachtens ist bezüglich der weiteren acht Ladungen kein Kauf zustande gekommen. Fragesteller hat zwar die acht Ladungen bestellt, die Fabrik hat jedoch die acht Ladungen nicht bestätigt. Fragesteller hätte, als er den Brief mit der Bestätigung der einen Waggonladung erhielt, die Fabrik um Bestätigung der weiteren acht Ladungen ersuchen sollen. 3506. Frage: Im November 1901 verkaufte ich an eine auswärts gelegene Fabrik einen Waggon Papierabfälle, und der Fabrikant sagte mir, die Lieferung könne solange wie möglich hinausgeschoben werden. Ende Dezember 1901 schrieb er, dass der Waggon verladen werden sollte. Da viel zu thun war, und ich nicht gleich liefern konnte, ge währte der Fabrikant eine Frist von 8 Tagen, vom 24. Dezember bis 1. Januar. Der Waggon wurde am 2. Januar 1902 angeladen und ging am 3. Januar von Berlin ab. Dies theilte ich dem Fabrikanten vorher mit, damit er wüsste, wann der Waggon dort eintreffen würde. Als die Ladung ankam, verweigerte er ohne jeden Grund und ohne die Waare gesehen zu haben, die Annahme, was mir die Bahn mit- theilte. In der Nothlage verkaufte ich den Waggon zu einem billigeren Preis an einen anderen Fabrikanten. War dies richtig, und kann ich den Fabrikanten auf Zahlung der Fracht verklagen, oder hätte ich die Ladung bei einem Spediteur hinlegen und den Fabrikanten auf Abnahme verklagen sollen? Antwort: Der Fabrikant war in seinem Recht, als er die Waggonladung nicht abnahm. Er hat für die Lieferung eine Nachfrist gewährt, die vom Fragesteller angenommen wurde; die Versendung erfolgte aber nach dieser Frist, daher stand es dem Fabrikanten frei, vom Vertrag zurückzutreten. Klage wäre auch dann aussichtslos gewesen, wenn Fragesteller die Ladung einem Spediteur übergeben hätte. Leitz-Registratoren Leitz-Briefordner Leitr-Schnellhefter Biblorhaptes 131605 a] Verkaufspreis M. 1.— 1 Louis Leitz, Briefordner-Fabrik FEUERBACH bei Stuttgart Ri tter’s Original - Patent ■ Schmierpressen g mit 1, 2, 4, G u. 8 Stempeln 12,8,3 Für Zwilling?' „ maschinen, D E f Anerkannt vollkommenster Apparat S Enorme Oelersparnisse E Heber 20,000 im Betriebe Eingeführt bei der Kaiserl. Marine, den Königl. 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Papier von Sieler 4 Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von A. Leinveber & Co., Gesellschaft mit beschr. Haftung. Dampfkesselfabrik n. Maschinenbauanstalt, Gleiwitz, Sehles und eine Beilage von Chn. Mansfeld, Maschinenfabrik, Leipzig m