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Provision des Anzeigen-Agenten 9313. tra^e: i. Darf der Verleger den Anzeigenden durch einen beliebigen Akquisiteur auffordern lassen, seinen Auftrag zu erneuern, oder ist der Verleger verpflichtet, den Akquisiteur, der den ersten Auftrag gebracht hat, wieder zu benachrichtigen und zu honorieren? 2. Muß für Erweiterung oder Fortsetzung der Anzeigen aufträge, die unmittelbar an den Verleger ohne Zutun des Akquisiteurs kommen, dem Akquisiteur, der den ersten Auftrag vermittelt hat, eine Provision gutgeschrieben werden, oder ist ein solcher Auftrag als selbständiger Auftrag anzusehen? 3. Sind mit Anzeigen-Akquisiteuren getroffene Abmachungen von Tag zu Tag kündbar, wenn nichts besonderes darüber ver einbart Ist? Wie verhält es sich in diesem Falle mit Provisions ansprüchen für künftige unmittelbar vom Verleger oder durch andere Agenten geworbene Aufträge, die als Fortsetzung der vom alten Agenten erworbenen gelten könnten? Die Akquisiteure sind bei uns nicht fest angestellt und arbeiten auch für andere Zeitschriften. Antwort: 1. Ein Handelsbrauch hierfür ist uns nicht bekannt. Unseres Erachtens muß man zwischen gelegent lichen und dauernd beschäftigten Vermittlern unterscheiden. Auf die erstgenannten braucht man unseres Erachtens keine Rücksicht zu nehmen, die letztgenannten jedoch sollten erst aufgefordert werden, den durch sie geworbenen Kunden für einen neuen Auftrag zu gewinnen. 2. Dauernd beschäftigten Vermittlern gebührt unseres Erachtens für Erweiterungen und Fortsetzungen der von ihnen geworbenen Anzeigen Provision. Wir verstehen unter dauernd beschäftigten solche, welche über ihre Tätig keit häufig und regelmäßig Bericht erstatten. 3. Anzeigen-Akquisiteure sind Agenten im Sinne des Handelsgesetzbuches, und ihnen gebührt infolgedessen 6wöchige Kündigungsfrist vor Vierteljahrsschluß. Der ge kündigte Agent erhält Provision von den durch ihn ver mittelten Geschäften, aber nicht von Nachbestellungen, die nach seinem Austritt eingehen. Erfindung des Angestellten 9314. Frage: Ich habe in meinen Mußestunden eine Maschine erfunden und meinem Chef vorgeführt. Einige un bedeutende Aenderungen nahm ich im Geschäft vor. Der Chef ließ die Maschine bauen und auf seinen Namen patentieren, weil ich kein Geld dazu hatte. Die Genehmigung meinerseits ge schah durch Duldung, wurde also nie ausgesprochen. Welches ist der rechtliche Standpunkt? Ich habe keine Vergütung oder Abfindung erhalten, allerdings auch nicht beansprucht. Wem gehört das Patent? Kann ich heute nach Monaten noch An sprüche geltend machen, das Patent zurückzuerhalten? Antwort: Nach der deutschen Rechtsprechung gehört die Erfindung eines Angestellten nur dann ohne weiteres dem Geschäft, wenn der Angestellte die Berufspflicht hat, auf Erfindungen gleicher Art zu sinnen. Dies scheint hier nicht der Fall gewesen zu sein. Da jedoch Fragesteller ge wußt und keinen Widerspruch dagegen erhoben hat, daß der Geschäftsherr die Erfindung zum Patent anmeldet, so kann angenommen werden, daß er damit einverstanden war. Der Geschäftsherr ist unter dieser Voraussetzung recht mäßiger Inhaber des Patents, muß aber dem Fragesteller angemessene Abfindung oder angemessenen Anteil vom Ertrag geben. Der Umstand, daß Fragesteller Einzelheiten der Erfindung in der Geschäftszeit verbessert hat, raubt ihm den Anspruch auf Vergütung nicht, sondern kann diesen Anspruch höchstens etwas ermäßigen. Legitimationskarte des Reisenden 9315. frage: Ich war bei einer Papierfabrik vom 15. Sep tember 1907 bis zum 1. April als Reisender für Süddeutschland angestellt. Nachdem ich gekündigt hatte, suchte mich die Firma auf alle mögliche Weise zu schikanieren und zeigt dieses Be streben auch noch jetzt, nach erfolgtem Austritt, durch Vor enthaltung von Provision usw., sodaß ich deshalb bereits beim Kaufmannsgericht Klage erheben mußte. Ich habe sämtliche Reisen für die Firma ausgeführt, ohne eine Reise-Legitimations karte besessen zu haben. Hat sich die Firma dadurch strafbar gemacht, daß sie mich ohne eine solche reisen ließ? Allerdings habe ich niemals die Firma auf diese Unterlassung aufmerksam gemacht. Antwort: § 44 a der Gewerbeordnung schreibt für Reisende das Mitführen von Legitimationskarten vor. In den dort angegebenen Bestimmungen finden wir keine Strafandrohung für Geschäftsherren, welche ihre Reisenden ohne Legitimationskarten gelassen haben. Nachbildung einer Packung 9316. frage: Mitfolgende Beutel mit Schwarzdruck sind Originalbeutel von Thompson, und ich habe sie für einen Kunden mit Blaudruck gefertigt, welche jetzt von Thompson beanstandet werden, da ich seine eingetragene Fabrikmarke nachgeahmt hätte. Da jedoch die von mir gefertigten ganz anderen Text haben, so zweifle ich, daß Thompson dagegen Einwendung machen und die Verwendung dieser Beutel untersagen oder gar Strafantrag stellen kann. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Auf die eine Seite beider Beutel ist gedruckt »Ein Pfund bestes Salmiak-Terpentin-Wasch- und Bleich pulver«. Darunter in einem Falle »Fabriken von Dr. Thomp sons Seifenpulver«, im andern Falle der Name »E. M. Z.« Unter »Ein Pfund« steht auf beiden Beuteln ein quadratischer Rahmen und in diesem ein Bild, welches in einem Falle (Thompson) einen Atlas mit Weltkugel zeigt, im andern Falle die Buchstaben E. M. Z. Auf der Rückseite beider Beutel steht eine wörtlich gleichlautende und ähnlich ge druckte ausführliche Gebrauchsanweisung, die im zweiten Falle mit der Firma E. M. Z. unterzeichnet ist und im ersten keine Firma enthält Dafür trägt der Boden des ersten Beutels einen Klebezettel mit dem erwähnten Fabrikzeichen (quadratischer Rahmen mit Atlas), während der zweite Beutel am Boden kein Bild trägt. Die übereinstimmende Art der Ausstattung kann unseres Erachtens trotz der Verschiedenheit des Warenzeichens, und obwohl die Firma E. M. Z. wiederholt auf dem zweiten Beutel enthalten ist, in beteiligten Verkehrskreisen die Ansicht erwecken, es handle sich um Thompson’sches Seifenpulver, welches etwa von der Firma E. M. Z. vertrieben wird. Die wörtliche Uebereinstimmung der Gebrauchsanweisung sowie die gleiche Ausstattung des Beutels bis auf das Warenzeichen deuten an, daß eine Verwechslung herbeigeführt werden soll. Daher halten wir es für wahrscheinlich, daß die Firma. Thompson mit einer Klage durchdringen würde. Haftung des Reisenden 9317. Frage: Mein Reisender hat die ausdrückliche An weisung, sich bei jedem neu erworbenen Kunden über dessen Zahlungsfähigkeit bei dem am Ort befindlichen Bureau des Vereins Kredit-Reform zu erkundigen. Die Aufträge werden mit entsprechenden Vermerken versehen, eingesandte Aufträge ohne jeden Vermerk des Reisenden werden als einwandsfrei ohne weiteres ausgeführt. Ich lieferte an eine Xer Bäckerei, erfuhr jedoch bei Fälligkeit des Betrages, daß der Inhaber oberfaul sei. Auf Reklamation bei der Auskunftei ergab sich grobe Fahr lässigkeit meines Reisenden, weshalb ich den Ausfall von 58 M. letzterem kürzte. Der Reisende bezieht 150 M. Gehalt, 12 M. Spesen täglich und etwa 80 M. Provision monatlich. Bin ich zum Abzug vom Gehalt berechtigt? Antwort: Nach dem BGB haftet jemand, durch dessen Handlung oder Unterlassung einem Andern Schaden ent steht, diesem Andern nur, soweit Vorsatz oder Fahrlässig keit vorliegt. Der Reisende hatte im obigen Fall die Weisung und die Pflicht, sich nach der Zahlungsfähigkeit des Käufers zu erkundigen. Er hat dies nicht getan und doch seinen Geschäftsherrn in den Glauben versetzt, als hätte er Erkundigung eingezogen. Somit ist er fahrlässig vorgegangen, und der Geschäftsherr ist berechtigt, von ihm Ersatz des Schadens zu fordern und bis zur Höhe des Schadens denjenigen Teil seines monatlichen Einkommens, welcher 125 M. übersteigt, einzubehalten. Friktionieren gestrichener Papiere 9318. frage: Was ist richtig? Beim Friktionieren ge strichener Papiere auf Rollen-Friktions-Kalandern die Rollen be ständig in der Mitte laufen zu lassen, oder beim Friktionieren schmälerer Rollen die Rollen einmal rechts und einmal links der Mitte aufzustecken, damit die Walzen nicht nur in der Mitte abgenutzt werden? Antwort eines Fachmannes: Beides ist richtig, beides ist falsch. Legt man schmale Rollen stets in die Mitte, so hat man immer eine reine Stelle der Walze zum Friktionieren, aber die Stahlwalze wird sehr bald hohl geschliffen-. Wechselt man einmal nach rechts, dann nach links, so ver ursacht der Schmutz, der sich an jener Seite der Walze ansammelt, wo kein Papier läuft, anfangs bei jeder Rolle etwas Ausschuß. Wird aber die ohne Papier laufende Seite der Walze während der Zeit, daß auf der andern Seite Papier läuft,, geputzt, so wäre abwechselndes seitliches Friktionieren mehr zu empfehlen, als stets in der Mitte zu arbeiten. A. W. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SlVn erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29