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Nr. 48 PAPIER-ZEITUNG ign Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beillegen. Anonyme Anfragen bleiben anberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Lohnbeutel mit Reklamedruck Zur Frage 9273 in Nr. 45. Vor ungefähr 8 Jahren bestand ein Musterschutz auf Lohnbeutel mit Anzeigen, ist jedoch längst abgelaufen, sodaß Fragesteller ohne Bedenken Lohnbeutel mit Reklamen herstellen kann. Rjr. Packpappe 9298. Frage: Ich lieferte 100 Ztr. ordinäre Packpappen zu .. M. .. Pf. den Zentner in zwei Formaten geschnitten. Bel der Ausführung kam zu einem Teil blauer Papierstoff, und dadurch wurde die Pappe mehr blau als grau. Hat nun der Kunde das Recht, mir nach versäumter Reklamationsfrist die Pappen zur Verfügung zu stellen? Er gibt an, er könne kein bläuliches Packpapier für seinen Kunden verwenden. Noch nie habe Ich bei dieser billigen Pappensorte Anstand gehabt, obgleich die Farben bei einer Lieferung oft verschieden sind. Bei der Bestellung heißt es immer nur Packpappe. Auch die erste Lieferung hatte keine einheitliche Farbe, nur war der Unterschied nicht zu groß. Es wurde nie erwähnt, daß graue Farbe gehalten werden muß. Der Kunde beschwerte sich erst, als. sein Abnehmer, der die Ware in diesem Papier erhält, angab, er könne in dieser Packung nicht verkaufen. Können an derartige billige Pappen solche Ansprüche gemacht werden, wenn keine Farbe besonders verlangt wird? Die Pappe hat für mich in diesem kleinen Format keinen Wert, sonst hätte ich sie zurückgenommen. Antwort eines Fachmannes: Fragesteller hätte seinen Werkführer anweisen sollen, daß die ganze Lieferung ein heitlich in der Farbe ausfallen mußte. Der vorhandene blaue Papierstoff konnte, wenn er durchaus mit verarbeitet werden sollte, auf die ganze Anfertigung verteilt werden, damit einheitlicher Ton erreicht würde, auch wäre das Blau weit gedämpfter ausgefallen. Es macht immer einen schlechten Eindruck, wenn in einer Anfertigung die Farbe allzu sehr schwankt. Um die Frage besser beurteilen zu können, hätte Fragesteller die beiden Farbtöne einschicken sollen. Wie dem auch sei, hat der Abnehmer nach ver säumter Rügefrist kein Recht, zur Verfügung zu stellen. Die Frist, die der Fabrikant dem Kunden in der Regel ein geräumt hat, muß allerdings so bemessen sein, daß er vom Tage des Empfanges ab Zeit genug hat, die ihm etwa ver dächtig aussehende Ware seinem Kunden vorzulegen. Hat er Zeit hierzu gehabt und tat es dennoch nicht, obgleich er sich sofort von dem Ausfall überzeugte, so ist es allein seine Schuld, und er kann sich nicht mehr beschweren. Fragesteller sollte sich mit dem Abnehmer auf güt lichem Wege einigen, wenn auch unter den geschilderten Verhältnissen ein Prozeß für Fragesteller günstig ausfallen dürfte, so wäre doch ein Kunde verloren, was bei der heutigen Lage des Pappenmarktes ins Gewicht fällt. Rr. Verjährung 9299. Frage: 1. Wann verjähren Forderungen aus einem Konkurs? 2. Erlischt diese Forderung mit dem Tode des Gläubigers, oder darf einer seiner Erben die Forderung einziehen? 3. Muß in diesem Falle der Verstorbene die Vollmacht dazu hinterlassen haben? 4. Muß nach dem Tode des Gläubigers erst von neuem Klage von den Hinterbliebenen erhoben werden? 5. Genügt bei späterem Vergleich nach Jahren (durch das Angebot eines Prozentsatzes) einfache Quittung, oder muß dies auch gerichtlich erfolgen? 6. Erlischt die Forderung aus einem Konkurs, wenn der Gläubiger selbst In Konkurs geraten ist? Antwort: 1. Die Vorschriften über Verjährung sind in §§ 194 bis 225 BGB geregelt. Nach § 214 wird die Ver jährung durch Anmeldung zum Konkurs unterbrochen, und die Unterbrechung durch solche Anmeldung dauert fort, bis der Konkurs beendet ist. 2. Die Forderung erlischt nicht mit dem Tode des Gläubigers, sondern kann von dessen Erben geltend ge macht werden. 3. Eigens für diesen Zweck ausgestellte Vollmacht des Erblassers ist nicht nötig. 4. Der Erbe als Rechtsnachfolger des verstorbenen Klägers muß dem Prozeß-Vertreter neue Vollmacht geben. 5. Einfache Quittung genügt. 6. Nein. Harte Pappe Aus Norwegen 9300. Präge: Wie kannBraunholzpappenachbeigeschlossenem Muster hart und steif hergestellt werden? Die Pappe ist jeden falls auf einer Rundsiebmaschine erzeugt. Rührt die Steifheit und Härte nur von der Leimung her, und wenn ja, wie erzielt man derartige Leimung und mit welchem Aufwand an Leim stoff ? Antwort: Die uns übersandte, auf der einen Seite mit dünner blauer Stoffschicht versehene und sonst aus Braun schliff bestehende Maschinenpappe ist bei r mm Dicke recht hart. Diese Härte dürfte von der Art des Schliffs sowie der Trocknung herrühren, denn der Braunschliff sowie die dünne blaue Schicht erweisen sich als ungeleimt. Wie man durch Leimung mit Kollodin Pappe härten kann, ist im Aufsatz über Pappenfabrikation in Nr. 3 S. 71 von 1903 genau beschrieben. Verkauf von Postwertzeichen 9301. Präge: Ist ein Geschäftsinhaber berechtigt, oder ist es gesetzlich verboten, für Postwertzeichen, die ohne jeglichen Zukauf verlangt werden, einen Zuschlag für aufgewendete Mühe und Zeitverlust zu verlangen? Ist der Verkauf von Postwertzeichen unter dem angegebenen Werte ebenfalls anfechtbar und in gleicher Weise, wie bei einem Zuschlag zum Werte, gesetzlich verboten und in beiden Fällen strafbar ? Antwort: Wir kennen kein Gesetz, welches einem Kauf mann verböte, Briefmarken teurer als zum Nennwert zu verkaufen. Auch ist es gestattet, Briefmarken unter dem Nennwert zu verkaufen oder zu verschenken, wie es manches Geschäft in Verbindung mit gewissen Re klamen tut. Anzeigen-Auftrag 9302. Frage: Im Jahre 1906 bezog von mir ein Anzeigen blatt einen größeren Posten Waren, wogegen ich mich ver- pflichtete, ihm einen Anzeigenauftrag in gleicher Höhe für das Jahr 1907 zu erteilen. Diesen Auftrag habe ich genannter Zeitung wie folgt erteilt: 6 Anzeigen, aufnehmbar alle 2 Monate auf der Umschlagseite. Als das Jahr 1907 verflossen war, bat ich um Abrechnung. Nach wiederholter Mahnung ist mir auch Rechnung zugekommen, indessen ohne Belege. Als ich auch die Belege forderte, wurde mir gesagt, daß mir die Belege stets zugesandt wurden, und daß sie nicht in der Lage wäre, mir nochmals Belege zu übersenden, da sie von den betreffenden Nummern nur noch je 1 Exemplar besäße, die zu einem Buch gebunden wären und daraus nicht entnommen werden könnten. Da mir Belege jedoch niemals zugekommen sind, so habe ich die Zahlung der Rechnung verweigert und der Zeitung mit- geteilt, daß Ich die Rechnung nur anerkennen kann, wenn mir die Belege zugesandt würden. Endlich wurden mir drei Belege übersandt und behauptet, daß die Anzeige noch ein viertes Mal aufgenommen worden sei in einer Nummer, wovon sie jedoch kein Belegexemplar mehr besäße. Zugleich schrieb sie mir, daß die Anzeige nur viermal aufgenommen wurde, und daß sie die zwei fehlenden Aufnahmen im Jahre 1908 nachholen wollte, womit ich mich jedoch nicht einverstanden erklärte. Ich habe die Belegexemplare näher besichtigt und fand, daß die Anzeigen wie folgt aufgenommen wurden: Je einmal im Januar, Februar, März und April (falls die vierte Anzeige, über die mir kein Belegexemplar erbracht werden konnte, tatsächlich abgedruckt wurde). Sodann wurden die Anzeigen nicht auf der Umschlag seite sondern innerhalb der Zeitung an beliebigen Stellen an gebracht. Trotzdem die Anzeige diese auftragswidrige Auf nahme gefunden hat, habe ich mich bereit erklärt, die vier auf genommenen Anzeigen zu bezahlen, während ich Zahlung der fehlenden zwei Anzeigen verweigerte. Das Anzeigenblatt schrieb mir, daß es das Recht hätte, die Anzeigen im Jahre 1908 noch aufzunehmen. Ich habe ihm nochmals erklärt, daß Ich mich mit Nachholung der nicht aufgenommenen Anzeigen im Jahre 1908 nicht einverstanden erklären kann. Wenn das Anzeigen blatt die Anzeigen sechsmal aufgenommen hätte, hätte sich der Wert dieser Anzeigen und meiner Sendung gegenseitig aus geglichen. So aber bleibt für mich noch ein Restguthaben von etwa 40 M., auf deren Bezahlung ich bestehe. Glauben Sie, daß Klage Aussicht auf Erfolg hätte? Antwort: Da die Anzeigen für das Jahr 1907 bestellt waren, mußten sie auch in diesem Jahre aufgenommen werden, und wenn das versäumt wurde, so ist Fragesteller nicht verpflichtet, die Anzeigen im Jahre 1908 aufnehmen zu lassen, kann daher auch den durch Warenlieferung bereits beglichenen Preis der nicht abgedruckten Anzeigen zurück fordern.