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1796 PAPIER-ZEITUNG Nr. 45 Gummierung von Tauenpapier 9274. Trage: Einer meiner Kunden beklagt sich, daß sich eine Tauenpapierlieferung nicht gummieren läßt. Welche Hilfs mittel sind anzuwenden, um glatte Gummierung zu ermöglichen? Antwort eines Fachmannes: Das gesandte Tauenpapier ist schwach wasserabstoßend, weshalb es die Gummilösung ohne festes Anreiben unvollständig annimmt. Wenn die Gummilösung mit wenig Salmiakgeist gemischt wird, ver bindet sie sich vielleicht leichter mit dem Papier. A. W. Franko-Lieferung 9275. Frage: X kaufte von uns einen Posten Papier franko N. Wir lieferten unfrankiert und setzten die Fracht in Höhe von 135 M. 60 Pf. in unserer Rechnung vom 5. Februar ab. Am 25. Februar schrieb uns X, der Waggon würde ihm mit einer Nachnahmebelastung von 125 M. 60 Pf. avisiert, und da er franko gekauft habe, verlange er, daß wir den Waggon telegraphisch frankieren. Wir hatten nach den Bedingungen des Vereins deutscher Papierfabrikanten den Auftrag angenommen und be stätigt und verwiesen in unserm Antwortschreiben auf den darin enthaltenen Satz: »Die Absendung der Ware erfolgt in allen Fällen unfrankiert, auch wenn der Preis franko Empfangsstation vereinbart ist.« Darauf telegraphierte uns X: »Frachtfrei ge kauft und bestätigt, sendet Bahn Frachtbetrag.« X hat die An nahme verweigert, der Waggon wurde vom Spediteur zu Lager genommen. Wir haben zur Vermeidung größerer Lagerkosten schließlich die Ware frachtfrei ausgeliefert, es waren aber bereits 48 M. 80 Pf. Kosten entstanden, und wir haben uns Vor behalten, wegen dieser gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Wenn X sich zu Anfang darauf gestützt hatte, daß er ausdrück lich franko gekauft habe, so behauptet er später, »frankierte Lieferung« ausbedungen zu haben. Unser Vertreter bestreitet das; es sei lediglich Preisstellung franko N. vereinbart worden, auf alle Fälle haben wir aber den Auftrag nur zu den Bedin gungen des Vereins deutscher Papierfabrikanten angenommen und bestätigt. X bemerkt noch, daß ihm ein derartiger Satz der Verkaufsbedingungen nicht bekannt sei, und unser Vertreter schreibt uns, daß sich X deswegen auf das Schopper’sche Buch stütze. Müßten wir nach dieser Sachlage den Prozeß gewinnen? Es handelt sich für uns in diesem Falle um eine grundsätzliche Entscheidung der Frage. Antwort: In den 1900 festgelegten Verkaufsbedingungen des Vereins deutscher Papierfabrikanten steht allerdings der oben aufgeführte Satz. Das Schoppersche Buch kann die von 1900 geltenden Verkaufsbedingungen enthalten. Die Verkaufsbedingungen von 1900 erhielten in 1905 einen Zusatz, der allerdings mit der vorliegenden Frage nicht zusammenhängt. Die Bedingungen des Vereins deutscher Papierfabrikanten können u. E. nur als vereinbart gelten, wenn sie im Kaufvertrag wörtlich aufgeführt wurden. Viele Papierfabriken drucken daher die Verkaufsbedingungen, soweit sie sie für sich als bindend erklären wollen, auf die Rückseite ihrer Auftrags-Bestätigungen und erklären auf der Vorderseite ausdrücklich, daß diese Bedingungen einen Teil des Vertrages bilden. Ist das hier nicht geschehen, und wurde nur auf die nicht mitabgedruckten Verkaufs bedingungen des Vereins deutscher Papierfabrikanten, ohne deren Datum anzugeben, hingewiesen, so erscheint uns die Forderung des Fragestellers nicht zweifellos berechtigt. Wir empfehlen daher, wegen der Lagerspesen keinen Prozeß anzustrengen. Wechselrecht 9276. Frage: Ist ein Wechselindossant, der bei der Rück gabe des m. Z. zurückgekommenen Wechsels übersprungen wird, für die Wechselsumme nicht mehr haftbar? Gewöhnlich versucht man, die Wechselsumme durch Postauftrag direkt beim Aussteller einzuziehen, um Kosten zu sparen. Auf den Post auftrag schreibe ich: »sofort zurück«. Der Aussteller löst den Postauftrag nicht ein, und mein Vormann behauptet, für die Wechselsumme nicht mehr haftbar zu sein, da ich ihn über sprungen und außerdem nicht innerhalb zweier Tage von der Nichteinlösung des Wechsels benachrichtigt habe, wie es Artikel 45 der Wechselordnung vorschreibt. Ist mein Vormann im Recht, oder kann ich die Wechselsumme von Ihm fordern? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Fragesteller kann, vorausgesetzt, daß ordnungsmäßig Protest erhoben ist, die Wechselsumme von seinem Vormanne fordern, trotzdem er bei der Benachrichtigung übersprungen wurde. Der Vormann kann aus Art. 45 W.-O. nur die Erstattung von Zinsen und Kosten ablehnen und den event. Schaden verlangen, der ihm dadurch, daß er übersprungen wurde, entstanden ist. Soweit er solchen Schaden nicht nach weisen kann, muß er nach Art. 45 die Wechselsumme dem Fragesteller zahlen. Gewichtsschwankung bei Packpapier Aus Oesterreich 9277. Frage: Ich beziehe von einem Papierfabrikanten schon 12 bis 14 Jahre eine Art von Hadernpapieren; insoweit ich diese Papiere für Lagersäcke verwende, habe ich auf die Einhaltung der Grammstärken kein besonderes Gewicht gelegt und auch während unserer Verbindung nie Anstände gemacht. Der Jahres umsatz dürfte sich in dem Papier, das ich von ihm beziehe, auf 16—18000 K. belaufen, während der Jahresumsatz der Fabrik nur 120—150000 K. erreichen dürfte. Ich bestellte vor kurzem bei dieser Fabrik 1000 kg Papier 53/83 cm groß, 1000 Bogen 40 kg schwer. Aus diesem Papier sollte ich Säcke erzeugen, diese muß ich nach ioco Stück verkaufen und habe meinem Käufer zugesagt, daß das 1000 dieser Säcke mindestens 203/4 kg bis 21,5 kg wiegen werde; wenn dem nicht so wäre, habe mein Kunde das Recht, die Säcke nicht zu übernehmen. Damit die Säcke das Mindestgewicht von 203/4 kg das Tausend erreichen, hatte ich nicht nötig, das Papier schwerer als 40 kg die 1000 Bogen zu bestellen. (Aus einem Bogen werden 2 Säcke.) Das Papier wurde mir abgeliefert, jedoch derart ungleich, daß es anstatt 40 kg 37 bis 39 kg das 1000 wiegt. Ich schrieb meinem Lieferanten, daß er das Papier untergewichtig lieferte, worauf er erwidert, daß ihm das Recht zustehe, Papiere 5 v. H. unter gewichtig abzuliefern; ich bestreite dies und meine, daß der Fabrikant in solchem Falle sich wenigstens bei seinem Kunden entschuldigen soll. Ich bitte ferner, dieses Papier zu untersuchen, ob es nicht mit Tonerde oder einem andern Präparat beschwert ist, denn es ist im Verhältnis zur Griffigkeit zu schwer. Der Fabrikant verlangte, da er keinen andern Ausweg wußte, ich möge ihm das Papier zurücksenden. Ich habe aber das Papier behalten und verarbeite es zu andern Zwecken. War mein Vorgehen richtig? Antwort: Hier handelt es sich um rauhes und unreines, wenn auch zähes Packpapier. Bei Papieren dieser Art ist allgemein eine Gewichtsschwankung von 5 v. H. auf und ab zulässig, und in § 4 der Bedingungen für den Verkauf und Handel von Papier, beschlossen in der Haupt-Ver sammlung des Vereins der österr.-ungar. Papierfabrikanten am 16. Juni 1906, ist dieser Spielraum für Packpapier auch ausdrücklich festgelegt. Daher durfte die Fabrik das 40 kg schwer bestellte Papier 38 kg schwer liefern, und ver einzelte 37 kg schwere Päcke geben auch noch keinen rechten Grund zu Beschwerde. Da Fragesteller für die Tüten aus diesem Papier ein Mindestgewicht gewährleistet hat, hätte er bei der Papierfabrik das Papier gleichfalls mit entsprechendem Mindestgewicht bestellen sollen, hätte aber dann auch ein Uebergewicht in doppeltem Spielraum, d. h. bis zu 10 v. H. genehmigen und bezahlen müssen. Da Fragesteller das Papier nicht zurückgeben konnte, wie der Papierfabrikant verlangt, so mußte er die Rechnung ohne Abzug bezahlen. — Die Untersuchung von Papier auf Füll stoffgehalt oder dergl. überlassen wir den berufsmäßigen Papier-Chemikern. Beitrag für ein Fachblatt 9278. Frage: Anfang Oktober 1907 bestellte ein mir bekannter Angestellter bei mir einen Aufsatz über »Die Papierwaren fabrikation, Musterbeutel, Etiketten usw.« mündlich gegen Be zahlung; Lieferung erfolgte meinerseits am 23. Oktober 1907. Der Auftraggeber hatte mit mir vereinbart, daß Zahlung erst nach Annahme des Aufsatzes vom Verleger erfolgt. Als ich im Januar beim Besteller anfrug, wurde mir mitgeteilt, daß er mit seinem Verleger in Streit geraten sei und abwarten müsse, wie dieser ausgeht. Selt dieser Zeit hat mein Besteller nichts mehr von sich hören lassen. Da ich nun nicht feststellen kann, ob die Angelegenheit so liegt, wie sie mir geschildert wird, ander seits der Aufsatz schon längst abgedruckt oder sonstwie ver wertet sein kann, bitte ich Sie um Auskunft. Bin ich berechtigt, den Artikel ohne weiteres an Fachzeitschriften zum Abdruck zu verkaufen? Antwort: Wenn der Besteller unauffindbar ist und Fragesteller nicht weiß, ob und an welchen Verleger jener den Aufsatz verkauft hat, so kann Fragesteller diesen Auf satz auch anderen anbieten. Nach dem Gesetz ist der Ver leger verpflichtet, einen ihm übergebenen Aufsatz binnen Jahresfrist abzudrucken und braucht ihn mangels anderer Vereinbarung nicht vorher zu bezahlen. Nach Ablauf des Jahres kann der Verfasser den Betrag fordern und den Aufsatz anderwärts verwerten, ohne Rücksicht darauf, ob dieser vom ersten Erwerber bezahlt wurde. Nachdem der Aufsatz durch den ersten Erwerber veröffentlicht ist, darf ihn Fragesteller auch anderen Verlegern verkaufen. Es empfiehlt sich, Aufsätze keinen unverantwortlichen Ver mittlern sondern unmittelbar den Verlegern anzubieten. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencsi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SlVn erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben. Berlin SW 68, Zimmerstraße 29 Hierzu eine Beilage von Oscar Krieger, Fabrik für Transport-Geräte, Dresden-F. 55